SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Jutta Lorenz
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1 Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Zwangsgeldfestsetzung; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und Döpelheuer am 9. August 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember L 730/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Dezember 2015, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Zwangsgeldandrohungen des Antragsgegners abgelehnt, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle. Die angeordneten Maßnahmen erwiesen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsgelder seien gegeben. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch verhältnismäßig. Die Behörde habe bei der Festsetzung des Zwangsgelds hinsichtlich der Höhe nicht nochmals Ermessen auszuüben. Auch die Androhung der weiteren Zwangsgelder sei nicht zu beanstanden. 3 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung liege ein Ermessensausfall vor. Auch nach der Androhung
3 3 eines Zwangsgeldes in einer bestimmten Höhe habe die Behörde bei der Festsetzung nochmals Ermessen auszuüben, das insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten sei. Der Festsetzungsvorschrift des 22 Abs. 2 SächsVwVG sei eine Bindungswirkung an die vorherige Androhung nicht zu entnehmen. Die Sachlage könne sich so ändern, dass eine ursprüngliche Ermessensbetätigung keinen Bestand habe. Gerade durch 2a SächsVwVG sei die Vollstreckung stets und fortlaufend darauf zu überprüfen, ob sie noch notwendig sei. Im vorliegenden Fall sei eine Überprüfung in zeitlicher Hinsicht schon deshalb notwendig, weil zwischen Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes acht Monate lägen. Ein derart langer Zeitraum mache in jedem Fall eine erneute Ermessensbetätigung erforderlich. Auch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stehe einer Bindung an bisherige Ermessenserwägungen entgegen. So hätte sie als Vollstreckungsschuldnerin bestimmte Maßnahmen veranlasst, ein Planungsbüro eingeschaltet, Bankgespräche geführt und vieles mehr. 4 Die innerhalb der Frist des 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Antragstellerin dargelegten Gründe führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Sie geben zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Der Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 5 Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bleiben in isolierten Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Androhung des Zwangsgeldes grundsätzlich außer Betracht, soweit die Grundverfügung bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist und die weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar B 580/09 -, juris Rn. 5 m. w. N., und Beschl. v. 9. Februar A 47/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war bei der mit Bescheid vom 10. Juli 2015 erfolgten Festsetzung des - mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. November
4 angedrohten - Zwangsgeldes auch keine Ermessensausübung veranlasst. Einwendungen gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind in dem Verfahren über dessen Vollstreckung nicht mehr zu prüfen (SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010, a. a. O.). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe des angedrohten Betrages ist zudem in der Regel verhältnismäßig, sofern kein konkreter Anlass für eine Reduzierung besteht. Ein Anlass zur Reduzierung gegenüber dem angedrohten Zwangsgeld besteht in der Regel dann, wenn der Vollstreckungsschuldner zwischen Androhung und Festsetzung einen Teil der Verpflichtung erfüllt hat, oder wenn hinsichtlich der Angelegenheit aus anderen Gründen teilweise Erledigung eingetreten ist (Lindner, SächsVwVG, Kommentar, 22 Rn. 50 f.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Eine Reduzierung des Zwangsgeldes ist nicht veranlasst. Es fehlt an Belegen für eine ernsthafte und zeitnahe Umsetzung der angeordneten Maßnahmen. Wie sich bei der Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 6. Januar 2016 gezeigt hat, sind zudem auch bis zum Ablauf der mit Bescheid vom 10. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gesetzten Ausführungsfrist keine Maßnahmen ergriffen worden. Gründe im Sinne des 2a Abs. 1 SächsVwVG, die eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass zwischen Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung ein Zeitraum von fast acht Monaten lag. Das Zwangsgeld ist kurz nach der bis zum 30. Juni 2015 eingeräumten - angemessenen - Frist für die Umsetzung der Maßnahmen festgesetzt worden. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erst dann erfolgen könne, wenn das Zwangsgeld festgesetzt sei, geht ebenfalls fehl. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist Teil der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes mit einem Zwangsmittel. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Sie orientiert sich an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben.
5 5 8 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Düvelshaupt Döpelheuer
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