SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Pamela Ursler
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1 Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ausbildungsförderungsrechts Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 16. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Januar L 530/10 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die von der Antragsstellerin innerhalb der Monatsfrist des 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, Ausbildungsförderung für das zweite Lehrjahr ihrer im Jahre 2009 erneut begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin als Darlehn zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin fehle die Eignung für das angestrebte Ausbildungsziel, da sie bereits eine - im Jahre 2003 begonnene - Ausbildung zur Ergotherapeutin erfolglos durchlaufen habe. Im Übrigen werde Ausbildungsförderung nur für eine einzige Erstausbildung geleistet. Bei Abbruch einer Ausbildung bestehe ein Anspruch nur unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 3 BAföG. Im Hinblick darauf bestehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung der Antragstellerin hier nicht. 3 Mit der Beschwerde bringt die Antragstellerin vor, mangelnde Eignung könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Die Prüfungen zur Ergotherapeutin habe sie seinerzeit nur deshalb nicht bestanden, weil sie augrund erheblicher familiärer
3 3 Spannungen unter einer Lernblockade gelitten habe und ihr Wissen in der Prüfung nicht habe anwenden können. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Zur Eignung sei die Antragstellerin gar nicht gehört worden, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Des Weiteren handele es sich bei der derzeitigen Ausbildung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Erstausbildung. Hiergegen spreche nicht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits eine Ausbildung zur Ergotherapeutin erfolglos durchlaufen habe. Denn Ausbildungsförderung habe sie hierfür nicht erhalten Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch im Sinne des 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht verneint hat. 5 Nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Gefördert werden können dürfte nach dieser Vorschrift lediglich die Erstausbildung (so schon BVerwG, Urteil v. 14. Juli 1977 V C 63.76, juris zur alten Rechtslage). Hinsichtlich der berufsbildenden Ausbildung ist eine Mindestförderungszeit von drei Schul- oder Studienjahren festgelegt. Erstausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist daher nicht nur eine erste Ausbildung mit dem ersten berufsbildenden Abschluss, sondern auch eine zweite Ausbildung, wenn durch die erste Ausbildung der Dreijahreszeitraum noch nicht ausgeschöpft ist (Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, 31. Ergänzungslieferung 2009, 7 Rn 7). Eine dem Grunde nach förderungswürdige berufsbildende Ausbildung verliert ihren Charakter als Erstausbildung nicht deshalb, weil Ausbildungsförderung tatsächlich nicht geleistet wurde (Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, 31. Ergänzungslieferung 2009, 7 Rn. 8 m. w. N.). Bricht der Auszubildende die Ausbildung ab oder wechselt er die Fachrichtung, wird unter den in 7 Abs. 3 BAföG in Bezug genommenen Voraussetzungen für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Eine weitere einzige Ausbildung wird nach Maßgabe von 7 Abs. 2 BAföG gefördert. Nach 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der
4 4 6 Abschlussprüfung überschritten worden ist. Angemessen ist die Zeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Hiervon ausgehend dürfte ein Anspruch der Antragstellerin aus 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die von ihr im Jahre 2009 begonnene Ausbildung ausscheiden, weil es sich hierbei nicht um eine Erstausbildung im Sinne dieser Vorschrift handeln dürfte. Denn es spricht viel dafür, dass die von ihr im Jahre 2003 begonnene - dem Grunde nach wohl förderungsfähige - Berufsausbildung zur Ergotherapeutin bereits als Erstausbildung im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte sich nichts anderes daraus ergeben, dass die Antragstellerin für diese Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten hat. 7 Des Weiteren dürfte auch der Umstand, dass die Antragstellerin die 2003 begonnene Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ebenfalls nicht gegen ihre Qualifikation als Erstausbildung sprechen. Nach 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts, oder wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass sofern ein Abschlusszeugnis erteilt wird abweichend von Satz 1 das Datum dieses Zeugnisses maßgebend ist. Die Ausbildung ist nach 15 b Abs. 4 BAföG ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht ( 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Eine Regelung zur Frage, ob das endgültige Nichtbestehen einer Vor-/Zwischenprüfung oder einer Abschlussprüfung zur Beendigung der Ausbildung führt, enthält 15 b BAföG nicht. Gleichwohl führt der Umstand, dass der Auszubildende eine Vor- /Zwischenprüfung endgültig nicht besteht, zur Beendigung der Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 19. Februar C 10.03, juris; anders noch BVerwG, Urt. v. 22. Februar C 6/94, juris). Im Hinblick darauf spricht viel dafür, dass eine Ausbildung auch beendet wird, wenn der Betroffene wie hier die Abschlussprüfung endgültig nicht besteht (so schon BVerwG, Urteil v. 14. Juli 1977 V C 63.76, juris).
5 5 8 Selbst wenn hier eine Beendigung der von der Antragstellerin im Jahre 2003 begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin nicht angenommen werden könnte, stünde dem in Rede stehenden Anspruch der Antragstellerin wohl 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG entgegen. Denn eine Förderung der Ausbildung der Antragstellerin zur Ergotherapeutin wäre nach dieser Vorschrift nur eine angemessene Zeit nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Abschlussprüfung möglich und diese Zeit dürfte hier wohl überschritten sein. 9 Auch die die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach 7 Abs. 2 BAföG und 7 Abs. 3 BAföG dürfte nicht in Betracht kommen. Die Voraussetzungen, unter denen eine einzige weitere Ausbildung im Sinne des 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden, liegen ersichtlich nicht vor. Bei Abbruch oder Fachrichtungswechsel im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG kann nur eine andere Ausbildung gefördert werden. Danach könnte die derzeitige Ausbildung der Antragstellerin zur Ergotherapeutin nicht gefördert werden. Die derzeitige Ausbildung dürfte nicht als andere Ausbildung im Sinne des 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG qualifiziert werden können, da die Antragstellerin bereits zuvor eine Ausbildung zur Ergotherapeutin erfolglos durchlaufen hat. 10 Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet, einem Anordnungsanspruch stehe die mangelnde Eignung der Antragstellerin entgegen, führt dies bereits deswegen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil die Frage nach ihrer Eignung für die derzeitige Ausbildung zur Ergotherapeutin für das Ergebnis des Rechtsstreits nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte Der Senat kann offen lassen, inwieweit die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Eignung der Antragstellerin für die derzeitige Ausbildung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes überhaupt mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden kann. Die angefochtene Entscheidung konnte jedenfalls insoweit nicht auf dem etwaigen Gehörsverstoß beruhen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbsttragend auch damit begründet hat, dass der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht gegeben sei, weil es sich bei der derzeitigen Ausbildung der Antragstellerin nicht um eine Erstausbildung handele.
6 6 12 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. 188 Satz 2 VwGO, wonach Gerichtskosten nicht erhoben werden. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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