SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 A 354/11 4 K 2100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Erstattung von Fluthilfe hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 14. Februar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. März K 2100/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Seine innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit den Bescheiden vom 9. September 2002 und vom 23. September 2002 Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden und zur Sicherung des Fortbestands von Unternehmen in Höhe von insgesamt Im Bescheid vom 9. September 2002 ging die Beklagte davon aus, dass ein Betrag in Höhe von zuwendungsfähig sei, im Bescheid vom 23. September 2002 ging sie dagegen von einem zuwendungsfähigen Betrag in Höhe von aus; des Weiteren wies sie hier darauf hin, dass zum Ende des Vorhabenszeitraums am 31. Dezember 2003 alle im Kostenplan ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von angefallen und bezahlt sein müssten. Unter dem 30. März 2004 legte der Kläger den Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vor. Hieraus ergab sich, dass sich die ursprünglich veranschlagten deckungsfähigen Mittel ermäßigt haben. Mit den Schreiben vom 5. und 9. Juli 2004 gab die Beklagte dem Kläger bis 16. August 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Absicht, die Zuwendungsbescheide

3 3 aus dem Jahre 2002 zu widerrufen und die ausgereichten Mittel zurückzufordern. Unter dem 30. August 2004 teilte der Kläger mit, dass seine Aufwendungen höher gewesen seien als im Verwendungsnachweis angegeben. Mit Schreiben vom 3. November 2004 forderte die Beklagte noch weitere Unterlagen an. Diese Unterlagen legte der Kläger als Anlage zu dem Schreiben vom 18. Januar 2005 vor. Mit Schreiben vom 4. März 2005 forderte die Beklagte zur Vorlage weiterer Unterlagen bis 24. März 2005 auf. Dieser Aufforderung kam der der Kläger nicht nach. Mit den Bescheiden vom 1. Dezember 2005 widerrief die Beklagte die Zuwendungen gemäß 49 Abs. 3 VwVfG und forderte die in Rede stehenden Mittel gemäß 49a VwVfG unter Geltendmachung von Zinsen zurück. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abwies. Die in Rede stehenden Widerrufsbescheide seien rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es liege eine Zweckverfehlung vor. Die Ausübung des Widerrufsermessens sei fehlerfrei. Der geltend gemachte Erstattungs- und Zinsanspruch sei begründet Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Die Richtigkeitszweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März AV , juris). 4 Der Kläger hat zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils innerhalb der Begründungsfrist geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die in Rede stehenden Widerrufsbescheide seien nicht innerhalb der Jahresfrist des 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i. V. m. 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt und daher rechtswidrig. Die Jahresfrist habe hier am 3. November 2004 begonnen, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Anhörung beendet gewesen sei. Mit ihrem Schreiben vom gleichen Tage habe die Beklagte eine Versicherungsbestätigung über Leistungen und Schäden sowie eine detaillierte Einzelkostenaufstellung angefordert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte gewusst, dass zuwendungsfähige Kosten nur bis zu einem Betrag in Höhe von entstanden

4 4 seien. Denn aus dem Schreiben des Klägers vom 30. August 2004 habe sich ergeben, dass sich die bisherigen Kosten nur auf belaufen hätten. Eine Versicherungsbestätigung über Leistungen und Schäden sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nötig gewesen, da den Versicherungsleistungen in Höhe von aus dem Verwendungsnachweis vom 30. März 2004 nur förderfähige Kosten von entgegengestanden und somit eine Überfinanzierung vorgelegen habe. 5 Dieses Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. 6 Gemäß 1 SächsVwVfG i. V. m. 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und ausgekehrte Mittel nach 49a VwVfG zurückgefordert werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die in 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Bezug genommene Frist des 48 Abs. 4 VwVfG noch nicht abgelaufen ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. 7 Die Frage, ab wann diese Frist zu laufen beginnt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt. Im Urteil vom 24. Januar C.00 -, juris, hat es ausgeführt: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden ( 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (strspr, vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und BVerwGE 70, 356). Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Nach 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG muss die Behörde nämlich Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts recht-

5 5 fertigen. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört aber - neben weiteren Voraussetzungen - die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll (vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und a.a.o. <S. 356 bis 358>). Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Die Vorschrift unterwirft die zuständige Behörde einer Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden ist. Die Jahresfrist dient der im Interesse der Rechtssicherheit nötigen Klarstellung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen wird oder ob und von welchem Zeitpunkt an der jeweilige Einzelfall durch Nichtrücknahme des Verwaltungsakts endgültig abgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und a.a.o. <359 f.>). Schließlich wird diese Auslegung durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und a.a.o. <361 f.>). Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände (vgl. Beschluss vom 5. Mai BVerwG 7 B Buchholz GFaG S. 1 <5 f.>). Diente eine Anhörung ( 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und a.a.o. <364> und Beschluss vom 7. November BVerwG 8 B zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat ( 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend ( 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Auffassung, zur Auslösung der Jahresfrist genüge, dass die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - d. h. aus den Akten ersichtlich - seien, wird dem Charakter der Frist nicht gerecht, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist und deshalb nicht in Lauf gesetzt wird, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und

6 6 zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. Beschluss vom 19. Dezember BVerwG Gr.Sen. 1 und a.a.o. <364 f.>). Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. 8 Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass die in Rede stehende Jahresfrist bereits am 3. November 2004 begonnen hat und die Widerrufsbescheide vom 1. Dezember 2005 nicht innerhalb der in Rede stehenden Jahresfrist erfolgt sind. Ohne Erfolg beruft er sich hierzu darauf, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits die Widerrufsvoraussetzungen bewusst gewesen seien. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, dass der Beklagten der vollständige Sachverhalts für die Widerrufsentscheidung bewusst gewesen ist. Hierzu gehören auch die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände (BVerwG, a. a. O.). Im Hinblick darauf dient die Anhörung gemäß 28 Abs. 1 VwVfG nicht nur zur Ermittlung der Tatsachen in Bezug auf die Widerrufsvoraussetzungen, sondern auch zur Ermittlung der für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände (SächsOVG, Beschl. v. 3. August D 155/10 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24. Januar C.00 -, juris). Bereits deshalb kann auch sein Vorbringen, die Anhörung sei am 3. November 2004 beendet gewesen, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsvoraussetzungen bekannt gewesen seien und sich weitere Nachforschungen hierzu erübrigt hätten, nicht zur Zulassung der Berufung führen. 9 Selbst wenn der Beklagten am 3. November 2004 die Widerrufsvoraussetzungen bekannt gewesen seien, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr alle Umstände für die Ausübung des fehlerfreien Ermessens bewusst gewesen sind. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit ihren Anhörungsschreiben vom Juli 2004 bereits zu erkennen gegeben hat, dass die Zuwendungsbescheide vollumfänglich widerrufen möchte. Denn dies geschah im Hinblick auf die ihr bis dahin vorgelegten Unterlagen. Mit seiner Stellungnahme zu diesen Anhörungsschreiben hat der Kläger jedoch geltend gemacht, dass seine Aufwendungen höher gewesen seien als er dies im Verwendungsnachweis angegeben hat. Mit dem Schreiben vom 3. November 2004 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme des Klägers zu den Anhörungsschreiben weitere Unterlagen angefordert und eine Frage gestellt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie am vollumfänglichen Widerruf nicht mehr unbedingt festhalten will, sondern in eine weitere Prüfung eingetreten ist.

7 7 10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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