SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses Goetheallee 37, Dresden prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Berufsunfähigkeitsrente hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 26. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. August K 1801/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf ,00 festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeit und grundsätzlichen Bedeutung liegen aus den von dem Beklagten vorgebrachten Erwägungen nicht vor ( 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin kein Mitglied des Versorgungswerk sei, weil sie eine Rente i. S. der Nr der Satzung über den Anschluss der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen - Anschlusssatzung - beziehe Dass die Klägerin als Mitglied der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern nach dem Anschluss an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen ab dem Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerks wurde, ergibt sich schon aus dem bestandskräftigen Bescheid des Versorgungswerks vom Mit dem Bescheid wurde die Klägerin als Pflichtteilnehmerin am Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen ab dem aufgenommen. Im Übrigen besteht auch nicht der Ausschlussgrund für eine Mitgliedschaft nach Nr. 5.3 der Anschlusssatzung. Die Klägerin bezieht kein Altersruhegeld oder eine Rente i. S. dieser Bestimmung, sondern eine Entschädigungsleistung nach dem so genannten Anti-D-Hilfegesetz. Das Hilfegesetz regelt Entschädigungsleistungen für insbesondere Frauen, an die im Rahmen der in der DDR gesetzlich vorgeschriebenen Anti-D-Im-

3 3 munprohylaxe in den Jahren 1978 und 1979 mit Hepatitis-C-Viren verseuchte Immunglobuline übertragen wurden Die Klägerin dürfte auch berufsunfähig i. S. v. 25 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks - Satzung - sein Eine Berufsunfähigkeit nach 25 Abs. 2 Satzung liegt vor, wenn ein Teilnehmer u. a. infolge von Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch seine Berufstätigkeit als Architekt erzielen kann. Die Bezugnahme auf eine Tätigkeit als Architekt mag - wovon der Beklagte wohl ausgeht - ein Hinweis darauf sein, dass eine Berufsunfähigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn jede Tätigkeit als Architekt zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Klärung. Auch wenn dies angenommen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin zu einer Tätigkeit auch nur in Teilgebieten der Tätigkeit eines Architekten in der Lage wäre. Die Klägerin hat als Folge einer verseuchten Immunglobulin-Gabe eine chronische Hepatitis C mit Leberzirrhose verbunden mit einem Hypersplenie-Syndrom und einer depressiven Störung. In dem Gutachten des Universitätsklinikums Rostock vom (AS. 211ff der Akte des Versorgungsamtes Rostock) wird ausgeführt, dass mehrere Interferon-Behandlungen keinen Erfolg gehabt hätten. Die Gesundheitsschädigungen hätten sich deutlich verschlimmert. Die vom Versorgungsamt Rostock zunächst festgestellte MdE von 30 v. H. wurde demzufolge mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom rückwirkend zum mit 80 v. H. festgestellt. In dem Bericht der... vom (AS 201ff der Akte des Versorgungsamtes Rostock) wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin auch nach erfolgter Rehabilitation weiterhin arbeitsunfähig sei. In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie beim Heben und Tragen über 5 kg, bei schweren körperlichen Arbeiten sowie bei Konzentrations- und Reaktionsanstrengungen deutlich eingeschränkt. In der Versorgungsärztlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes Dezernat Rostock vom (AS. 215 der Akte des Versorgungsamtes) wird u. a. unter Hinweis auf die fortschreitende Leberzirrhose mit erheblicher Milzvergrößerung ebenfalls eine deutliche Verschlechterung der Gesundheitsstörungen festgestellt.

4 4 Der Senat hat aufgrund dieser Feststellung keine ernstlichen Zweifel, dass es der schon in den üblichen Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkten Klägerin weder wegen der körperlichen noch wegen der psychischen Folgen ihrer Erkrankung derzeit nicht möglich ist, auch nur Teilaufgaben des Architekten während eines Bauprozesses, der in besonderem Maß die Fähigkeit zur Koordination, Planung sowie Objekt- und Bauüberwachung erfordert, zu übernehmen Zweifel bestehen auch nicht wegen der Stellungnahme des beratenden Arztes des beklagten Versorgungswerks, der in seinem Schreiben vom (AS. 82 Behördenakte ) eine Berufsunfähigkeit verneint. Die angesprochene ablehnende Stellungnahme hat der das Versorgungswerk beratende Arzt auf der Grundlage einiger Untersuchungsergebnisse und nicht aufgrund einer eigenen medizinischen Untersuchung getroffen. Dabei ging er davon aus, dass die MdE der Klägerin wegen der Hepatitis C mit Übergang in Zirrhose 50 v. H. betrage. Demgegenüber belegen die angesprochenen medizinischen Gutachten und Berichte sowie der Bescheid des Versorgungsamtes Rostock vom , dass die MdE der Klägerin wegen einer chronischen Hepatitis C mit (fortschreitender) Leberzirrhose verbunden mit einem Hypersplenie-Syndrom und einer depressiven Störung 80 v. H. beträgt. Darüber hinaus wird in dem Schreiben abschließend mitgeteilt, dass mangels Vorliegen weiterer Untersuchungen eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Das Schreiben bietet damit keine tragfähige Grundlage für die Einschätzung einer Berufsfähigkeit. 2. Ist daher nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht eine Berufsunfähigkeit der Klägerin angenommen hat, so folgt aus den Ausführungen zu 1. des Weiteren, dass der Beklagte mit seinem Vorbringen zur Mitgliedschaft der Klägerin in dem Versorgungswerk und zu den Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit keine überdurchschnittlich schwierigen und entscheidungserheblichen Fragen die in einem Berufungsverfahren zu klären wären, aufgeworfen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG; der Senat orientiert sich in der Höhe des

5 5 Werts an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Heinlein

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