LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

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1 LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, Oldenburg, Antragsteller und Beschwerdegegner, gegen Landkreis Leer, vertreten durch den Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Antragsgegner und Beschwerdeführer, hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 8. Februar 2006 in Celle durch den Richter Taubert - Vorsitzender -, den Richter Bender und den Richter Wündrich beschlossen: Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 29. August 2005 wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leistungen für Heizung von 65,00 monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

2 - 2 - GRÜNDE I. Der Antragsteller begehrt die Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten von 65,00 pro Monat. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine Wohnung von 60 qm, für die eine Kaltmiete von 250,00 sowie Nebenkosten von 30,00 zu zahlen sind. Ab 1. Juli 2005 zahlt er an das Energieversorgungsunternehmen EWE eine Abschlagszahlung von monatlich 107,00, in der ein Anteil von 78,00 für Erdgas enthalten ist. Der Antragsgegner berücksichtigte bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II bis zum 31. Mai 2005 Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 318,10. Davon entfielen 250,00 auf die Kaltmiete, 30,00 auf die Nebenkosten und 38,10 auf die Heizung. Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 setzte der Antragsgegner die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 676,00 monatlich neu fest. Dabei wurden Unterkunftskosten von 250,00 und Heizkosten von 65,00 berücksichtigt, von denen ein Warmwasseranteil von 9,75 abgezogen wurde. Unter dem gleichen Datum erging ein weiterer Bescheid, mit dem die Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005 auf 605,00 reduziert wurden. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 23. Mai 2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Er begehrte die Übernahme der Kosten von 280,00 für die Unterkunft und von 65,00 für die Heizung. Nachdem der Antragsgegner in dem Verfahren S 25 AS 72/05 ER vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erklärt hatte, er werde für die Zeit ab 1. Juli 2005 weiterhin Unterkunftskosten von 280,00 berücksichtigen, wurde das Verfahren hinsichtlich der Heizkosten abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 25 AS 103/05 ER fortgesetzt. In diesem Verfahren verpflichtete das SG Aurich den Antragsgegner durch Beschluss vom 29. August 2005 dem Antragsteller Leistungen zur Siche

3 - 3 - rung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Heizung in Höhe von 28,20 monatlich zu gewähren. Der Berechnung legte das SG Aurich dabei die tatsächlich zu leistende Abschlagszahlung von 78,00 abzüglich 15 % Warmwasseranteil zugrunde. Dies ergab einen Betrag von monatlich 66,30 für die Heizkosten. Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen den ihm am 30. August 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 29. September 2005 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsgegner geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht zu treffend. Zum einen habe das SG den Antragsgegner zu einer höheren Leistung verurteilt, als sie von dem Antragsteller selbst gefordert worden sei. Zum anderen gehe das SG Aurich zu Unrecht davon aus, dass in jedem Fall die tatsächlichen Heizkosten gezahlt werden müssten. Die Heizkosten seien zu einem wesentlichen Anteil abhängig vom persönlichen Heizverhalten. Dies werde in der Heizkostenrichtlinie berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung mit 60 qm zwar unangemessen groß sei, eine Verpflichtung zum Umzug in eine kleinere Wohnung bis zum 31. Dezember 2005 nicht bestehe, sei der Antragsgegner bereit diese Wohnfläche der Heizkostenberechnung zugrunde zu legen. Damit ergäben sich jedoch für den Monat Juli 2005 lediglich 43,40 und für die Monate August bis Dezember 2005 lediglich 47,60 monatlich an Heizkosten, von denen jeweils bereits 38,10 monatlich abgezogen werden müssten. Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 29. August 2005 aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses eine Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Zahlung von Heizkosten über 43,40 für den Monat -4-

4 - 4 - Juli 2005 und über 47,60 monatlich für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auszusprechen, beides jeweils unter Abzug der bereits gewährten Heizkosten in Höhe von monatlich 38,10 E. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die Akten S 25 AS 72/05 ER des SG Aurich sowie die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. I I. Die gemäß 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen nicht begründet. Das SG hat den beantragten vorläufigen Rechtsschutz gemäß 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Wesentlichen zu Recht gewährt. Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, das heißt die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen ( 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. -5-

5 - 5 - Nach 22 Abs. 1 SGB II wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller zugestanden, jedenfalls noch bis Ende Dezember 2005 in der aus Sicht des Antragsgegners unangemessen großen Wohnung zu wohnen. Er hat daher auch die entsprechenden Kosten für die Kaltmiete und die Nebenkosten übernommen. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass in einem solchen Fall nicht zugleich die Heizkosten auf der Basis einer deutlich kleineren, aus Sicht des Antragsgegners angemessenen, Wohnung berechnet werden dürfen. Vielmehr sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse zugrunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Leistungen nach dem SGB II ist zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai BvR 569/05 zu berücksichtigen. Danach ist, wenn die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass bei der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten zunächst einmal von den tatsächlichen Abschlagszahlungen auszugehen ist, die der Antragsteller an den Energieversorger entrichten muss. Da die Regelleistungen nach dem SGB II gerade das Existenzminimum abdecken, ist es den Betroffenen kaum möglich, eine Differenz zwischen den Abschlagszahlungen, die sie entrichten müssen und etwaigen niedrigeren Leistungen für die Heizungskosten nach dem SGB II aus den Regelleistungen zu erbringen. Um eine unzumutbare Einschränkung der Lebensumstände der Betroffenen zu vermeiden, sind daher, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Antragstellers im Hinblick auf unwirtschaftliches Heizen vorliegen, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die tatsächlichen gezahlten Heizkosten als angemessene Kosten anzusehen (so auch Beschluss des 8 Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2005 L 8-6 -

6 - 6 - AS 427/05 ER -). Danach wären unter Berücksichtigung des Abzugs von 15 % für den Warmwasseranteil ein monatlicher Betrag von 66,30 zugrunde zu legen. Da der Antragsteller selbst jedoch nur 65,00 monatlich gefordert hat, kann ihm ein höherer Betrag nicht zugesprochen werden. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Nachweis eines Heizkosten verschwendenden Verhaltens des Antragstellers sei dem Antragsgegner in der Regel kaum möglich, so mag dies zutreffen. Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass der Antragsteller die gleichen Schwierigkeiten hat, wenn er nachweisen soll, dass er sich wirtschaftlich verhält und die von ihm geforderten Abschlagszahlungen gleichwohl höher sind, als sie nach den Kalkulationen des Antragsgegners eigentlich sein sollten. Die Frage, inwieweit die von dem Antragsgegner angewandte Heizkostenrichtlinie den Berechnungen der Leistungen nach dem SGB II tatsächlich in jedem Fall zugrunde gelegt werden kann, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Abse. 1 und 4 SGG. Da die Beschwerde nur zu etwa 2 % Erfolg hatte, hat der Senat von einer Aufteilung der Kosten abgesehen. Dieser Beschluss ist gemäß 177 SGG nicht anfechtbar. Taubert Wündrich Bender

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