Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 605/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, g e g e n 1. Landkreis Wesermarsch, vertreten durch den Landrat, Poggenburger Straße 15, Brake, P - 2. Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. vorsitzende Mitglied d. Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Oldenburg, Stau 70, Oldenburg, BG K 31/07 - Antragsgegner, hat das Sozialgericht Oldenburg Kammer - am 6. November 2007 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen: Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsachen, längstens jedoch bis zum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 387,17 pro Monat (einschließlich der bereits für diesen Zeitraum geleisteten Zahlungen) zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin

2 - 2 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Höhe der für die Antragstellerin anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Die im Jahre 1950 geborene Antragstellerin bezieht seit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Antragstellerin bewohnt eine 68qm-Wohnung in Elsfleth. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Die Antragstellerin und ihre Vermieterin haben nach Angaben der Antragstellerin vereinbart, dass für die Wohnung ein monatlicher Mietzins von 300,- zuzüglich Heizkosten und Wassergeld zu zahlen ist. Nachdem die Antragstellerin unter Vorlage einer Bescheinigung ihrer Vermieterin mitgeteilt hatte, dass sich die zu zahlenden Nebenkosten auf insgesamt 82,- erhöht haben (73,- für Heizung und 9,- für Wasser), wies die Agentur für Arbeit Brake/Nordenham die Antragstellerin mit Schreiben vom darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch für maximal 6 Monate (also bis zum ) übernommen werden könnten. Die für die Antragstellerin zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Angemessen sei für die Antragstellerin eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 qm und einem Mietzins in Höhe von bis zu 258,20 (ausschließlich Heiz- und Stromkosten). Heizkosten seien in Höhe von 1,- pro Quadratmeter der angemessenen Wohnfläche angemessen, für die Antragstellerin könne also ein Betrag für Heizkosten in Höhe von bis zu 50,- übernommen werden. Mit Bescheid vom bewilligte die ARGE Wesermarsch als Rechtsvorgängerin der Antragsgegner der Antragstellerin (u. a.) für die Zeit vom bis Arbeitslosengeld (Alg) II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 308,20 pro Monat Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die ARGE Wesermarsch mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am Klage erhoben (Verfahren S 45 AS 1126/06), über welche noch nicht entschieden worden ist. Mit Bescheid vom bewilligte die ARGE Wesermarsch der Antragstellerin für die Zeit vom bis Alg III in Höhe von insgesamt 653,20 pro Monat, wobei sie wiederum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 308,20 pro Monat berücksichtigte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner zu 1) als Rechtsnachfolger der ARGE Wesermarsch mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am Klage - 3 -

3 - 3 - erhoben (Verfahren S 45 AS 448/07), über welche ebenfalls noch nicht entschieden worden ist. Mit Bescheid vom bewilligte der Antragsgegner zu 1) der Antragstellerin für die Zeit vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 336,14 pro Monat, wobei der Antragsgegner zu 1) in der geleisteten Höhe Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannte (280,- Kosten der Unterkunft + 63,97 Heizkosten Warmwasserpauschale in Höhe von 7,83 ). Auch hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über welchen der Antragsgegner zu 1) noch nicht entschieden hat. Mit Bescheid vom hat der Antragsgegner zu 1) der Antragstellerin für die Zeit vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 366,21 pro Monat bewilligt, wobei der Antragsgegner zu 1) von berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung in derselben Höhe ausgegangen ist. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin bisher keinen Widerspruch erhoben. Bereits am hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ist der Ansicht, dass der Antragsgegner zu 1) zur Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von aktuell 396,- (300,- Kosten der Unterkunft + 9,- für Wasser/Abwasser + 87,- Heizkosten) pro Monat verpflichtet ist. Der Antragsgegner zu 1) habe es bisher versäumt, ausreichende Feststellungen zu der Frage anzustellen, was in ihrem Bereich als angemessene Wohnung im Sinne des 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen sei. Da er hierfür jedoch beweispflichtig sei, habe er schon aus diesem Grund die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Sie trägt unter Hinweis auf die Bescheinigung ihrer Psychiaterin vom vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen zu können. Eilbedürftigkeit sei ebenfalls gegeben, weil sie nicht in der Lage sei, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Lebensunterhalt mit den ihr gewährten Leistungen zu bestreiten. Auch seien Freunde und Bekannte nicht mehr willens, ihr Geld zu leihen. Bei Banken sei sie nicht kreditwürdig

4 - 4 - Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Der Antragsgegner zu 1) beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Mit Teilanerkenntnis vom im Verfahren S 45 AS 448/07 hat der Antragsgegner zu 1) sich bereit erklärt, rückwirkend ab Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 366,21 pro Monat (308,- Kosten für Unterkunft + 58,21 Heizkosten) anzuerkennen. Die Übernahme der von der Antragstellerin darüber hinaus geforderten Kosten für Unterkunft und Heizung lehnt er jedoch weiterhin ab. Die Antragsgegnerin zu 2) hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 8. Aufl. 2005, 86 b Rdnr. 31). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich augrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein be

5 - 5 - wegliches System (Meyer-Ladewig, a.a.o. 86 b Rdn. 27 und 29 m.w.n.) Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai BvR 569/05). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung liegen teilweise vor, denn die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten' längstens für sechs Monate übernommen werden. Dabei gilt im Hinblick auf die Heizkosten Folgendes: Die tatsächlichen monatlichen Heizkosten sind auf den nach Ansicht des Antragsgegners zu 1) angemessenen Anteil gekürzt worden, indem Durchschnittsverbrauchswerte der Kürzung zugrunde gelegt wurden, hier 1,- pro Quadratmeter (angemessener) Wohnfläche. Diese Vorgehensweise steht mit 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 nicht in Einklang. Danach sind die Leistungen für (Unterkunft und) Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem (hier mündlich geschlossenen) Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfeststellungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizkosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für - 6 -

6 - 6 - ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z. B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten. Auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann (vgl. hierzu Landessozialgericht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 8 AS 427/05 ER m. w. N.). Soweit wie hier quadratmeterbezogene Richtwerte zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt umschrieben werden. Denn wie oben dargelegt spielt bei der Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten eine Vielzahl von Wirkungszusammenhängen eine wesentliche Rolle. Mithin sind die tatsächlichen Heizkosten jedenfalls für den in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum zu übernehmen. Dabei ist jedoch nach ganz herrschender Meinung, der sich auch die erkennende Kammer anschließt, von diesen Kosten eine Warmwasser-pauschale abzuziehen, wenn die Warmwasserbereitung wie vorliegend über die Heizung erfolgt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 7 AS 3135/06, veröffentlicht in Juris, m. w. N.). Vorliegend kann nach Auffassung der Kammer auch dahingestellt bleiben, ob der zu Lasten der Antragstellerin vorzunehmende Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 7,83 pro Monat geringfügig zu hoch erfolgt, nur 6,23 betragen dürfte (so z. B. LSG Baden-Württemberg, a. a. 0.). Denn hinsichtlich dieses geringfügigen Differenzbetrages in Höhe von 1,60 pro Monat ist der Antragstellerin ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar (zur Problematik der Bagatellgrenze" vgl. z. B. LSG Hamburg, Beschluss vom L 5 B 531/06 ER AS, veröffentlicht in Juris, m. w. N.). Den o. g. Ausführungen entsprechend, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Heizkosten in Höhe von insgesamt 79,17 (87,- - 7,83 Warmwasserpauschale) glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung bedarf es keiner näheren Ausführungen, da der Antragsgegner zu 1) rückwirkend ab Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der von der Antragstellerin vorgetragenen Begründung anerkannt hat (308,- pro Monat). Zwar sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin um 1,- höher als sie vom Antragsgegner zu 1) mittlerweile gezahlt werden. Allerdings ist der Antragstellerin hinsichtlich dieses geringfügigen Differenzbetrages auch unter Berücksichtigung der Tatsache, - 7 -

7 - 7 - dass bereits hinsichtlich der Heizkosten ein Differenzbetrag von 1,60 hingenommen werden muss, ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Mithin hat die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 387,17 (308,- Kosten für Unterkunft + 79,17 Heizkosten) glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat jedenfalls hinsichtlich des o. g. Betrages soweit er noch nicht vom Antragsgegner zu 1) gewährt wird einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist nicht in der Lage, den hier geltend gemachten Differenzbetrag zwischen gewährten und tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung - abgesehen von den o. g. 2,60 - aus eigenen Mitteln bis zur Entscheidung der Hauptsache vorzustrecken. Insoweit hat sie glaubhaft vorgetragen, neben dem Arbeitslosengeld II keine weiteren Einnahmen zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, sich Geld zu leihen. Hinsichtlich des Beginns der hier streitigen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht hier also den abzustellen. Die Kammer ist nämlich mit dem LSG Niedersachsen-Bremen der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit anerkannt werden kann. Denn die aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen mag, dokumentiert sich erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung hat die Kammer sich am bisherigen Bewilligungszeitraum hinsichtlich der hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung orientiert, welcher am endet (vgl. Bescheid des Antragsgegners zu 1) vom ). Die Kammer weist im Hinblick auf die obigen Ausführungen ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegend getroffene Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgt ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner zu 1) dazu Stellung nehmen müssen, aus welchen Gründen er sich bei der Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf eine nach seiner Auffassung angemessene Höhe auf das Schreiben der Antragsgegnerin zu 2) vom beziehen kann, obwohl er in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin zu 2) der Auffassung ist, dass ausschließlich er - und nicht die Antragsgegnerin zu 2), vgl. zuletzt deren Schreiben vom in diesem Verfahren für die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung zuständig ist

8 - 8 - Umgekehrt wird die Antragstellerin nähere Angaben zu ihren tatsächlichen Heizkosten machen müssen. insofern hat sie bisher nämlich lediglich an ihre Vermieterin gerichtete Heizkostenrechnungen vorgelegt, die vermuten lassen, dass keine Einzelabrechnung hinsichtlich der Wohnung der Antragstellerin erfolgt. Ob es dann seitens der Vermieterin angemessen und zulässig ist, die Hälfte der Heizkosten (möglicherweise unabhängig von der jeweiligen Wohnungsgröße) gegenüber der Antragstellerin abzurechnen, wird näher zu prüfen sein. Auch wird die Antragstellerin zu erklären haben, aus welchen Gründen in den vorgelegten Auszügen aus dem Mietbuch ursprünglich lediglich Quittungen für die gezahlten Kosten für Unterkunft gegeben wurden, während für einen späteren Zeitraum auch die Nebenkosten quittiert wurden. Hier stellt sich die Frage, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit entweder gar keine Heizkosten gezahlt hat oder diese in den gezahlten 300,- enthalten waren und aus welchem Grund diese Praxis, sofern die vorgenannte Frage zu bejahen ist, trotz bestehenden mündlichen Mietvertrages zu Lasten der Antragstellerin (und damit auch zu Lasten des Antragsgegners zu 1) geändert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Dabei war zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1) Anlass zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen- Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. de Groot

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