SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 49/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - E 085/05 - gegen die Stadt Oldenburg vertreten durch d. Oberbürgermeister - Sozialamt - Fachdienst Besondere soziale Leistungen, Pferdemarkt 14, Oldenburg, wegen Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Aufrechterhaltung des Haushalts) hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 30. Mai 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich - Vorsitzender beschlossen: Antragsgegnerin, Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig der Antragstellerin Hilfe zur Weiterführung des Haushalts im Umfang von wöchentlich 4 Stunden Hilfeleistung zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.

2 -2- Gründe: 1. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Weiterführung von Hilfeleistungen, die ihr von der Antragsgegnerin für einzelne hauswirtschaftliche Verrichtungen früher gewährt und nunmehr mit Hinweis auf den Leistungsbezug nach SGB II versagt wurden. Die im Dezember 1973 geborene Antragstellerin leidet von Geburt an an einer Lähmung der Arme und Beine und bedarf zur Fortbewegung im Haus zweier Unterarmgehstützen. mit denen sie sich nur schwerlich und langsam bewegen kann. Für die Fortbewegung außerhalb der Wohnung ist sie auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Ihr wurden von der Versorgungsverwaltung die Merkzeichen G, H, RF und ag sowie ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. In der Vergangenheit bezog die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2004 laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem geht die Antragstellerin seit längerem einer kleineren Erwerbstätigkeit nach, für die sie monatlich Brutto etwa 600,00 Euro erhält. Seit dem 1. Januar 2005 erhält sie von der örtlichen Arbeitsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 319,56 Euro. In der Vergangenheit erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin neben der laufenden ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt auch Leistungen der Haushaltshilfe nach 11 Abs. 3 BSHG (vgl. etwa Bescheid vom 19. Mai 2003, Blatt 900 ff. der Beiakte A, oder auch Bescheid vom 14. Juli 2004, Blatt 1087 der Verwaltungsvorgänge). Dabei ging die Antragsgegnerin in der Weise vor, daß die Haushaltshilfe an 4 Stunden in der Woche der Antragstellerin half, die Hilfeleistung schriftlich von der Haushaltshilfe und der Antragstellerin bestätigt und anschließend ein Betrag von der Antragsgegnerin direkt an die Haushaltshilfe überwiesen wurde. Außerdem übernahm die Antragsgegnerin die Versicherungskosten der Haushaltshilfe beim Gemeindeunfallversicherungsverband. Im November 2004 wandte sich die Antragstellerin an ihre Sachbearbeiterin beim Sozialamt der Antragsgegnerin und begehrte Auskunft darüber, ob sie trotz ihrer teilweisen Erwerbsfähigkeit weiterhin Leistungen zur Verrichtung einzelner hauswirtschaftlicher Tätigkeiten erhalten könne. Mitarbeiter der Antragsgegnerin stellten daraufhin ausweislich eines Vermerks vom 16. November 2004 (Blatt 1122 der Verwaltungsvorgänge) fest, daß es der Antragstellerin nicht möglich sei, selbst den Fußboden zu wischen, die Böden zu saugen, Wäsche zu bügeln, Betten zu beziehen, das Bad gründlich zu säubern, Fenster zu putzen oder ähnliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten. Auch sei sie nur in der Lage, Kleinigkeiten für den Einkauf zu transportieren. Für den Januar und Februar 2005 übernahm die Antragsgegnerin noch die Kosten der Haushaltshilfe, jedoch lehnte -3-

3 -3- sie mit Bescheid vom 3. März 2005 die weitere Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Hilfe, die früher in 11 Abs. 3 BSHG geregelt gewesen sei, nunmehr in 27 Abs. 3 SGB XII erfaßt werde. Da diese Vorschrift zum Bereich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gehöre, werde sie vom Leistungsausschluß, wie er in 21 SGB XII für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geregelt sei, erfaßt. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom B. März 2005 Widerspruch ein und machte geltend, daß ihr Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gem. 70 SGB XII gewährt werden müsse. Über den Widerspruch wurde soweit ersichtlich bislang noch nicht entschieden. Am 8. März 2005 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben. Außerdem macht sie geltend. ihr sei kein Bewilligungsbescheid zuteil geworden, der als Ermächtigungsgrundlage 11 Abs. 3 BSHG habe erkennen lassen. Zudem könnte ihr auch die begehrte Hilfe als Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII oder als Hilfe zur Pflege nach 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII gewährt werden. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend, daß die Anwendung des 27 Abs. 3 SGB XII was hier alleine in Betracht komme durch die Sperrvorschrift des 21 SGB XII ihr verboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. -4-

4 -4-86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurück-gefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.n.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann sich der Anspruch auf 61 SGB XII stützen. Da die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderungen auf die Hilfeleistung gegenwärtig angewiesen ist, besteht auch ein Anordnungsgrund. Dazu im Einzelnen: Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß sie früher der Antragstellerin Hilfe auf der Grundlage von 11 Abs. 3 BSHG zur Sicherung der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährt hat. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsvorgängen und den von der Antragsgegnerin der Antragstellerin erteilten Bescheiden und knüpfte wohl an die Überlegung an, daß die Antragstellerin nicht in der Lage ist, bestimmte erforderliche Tätigkeiten, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, selbst zu verrichten (vgl. dazu BVerwG FEVS 47, 63 und OVG Lüneburg FEVS 45, 294). Dabei entsprach es durchaus der früher geltenden Rechtslage, daß dann, wenn der Hilfesuchende meist aus Gründen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuführen, er einen Anspruch darauf hat, bei ihm eine Erhöhung der Regelsatzleistungen vorzunehmen. Denn 11 Abs. 3 BSHG war regelmäßig nur dann anwendbar, wenn eigentlich die betreffenden Hilfesuchenden über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügten, was gerade ausweislich der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Antragstellerin nicht der Fall war. Insoweit dürfte die frühere Hilfegewährung auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgt sein. Zutreffend weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, daß nunmehr 11 Abs. 3 BSHG in 27 Abs. 3 SGB XII seine nahezu wortgleiche Fortführung findet. Daher wird auch in der Kommentierung zu 27 SGB XII die Ansicht vertreten, Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, denen die Verrichtung von einzelnen bestimmten Tätigkeiten nicht möglich sei, sei eine Erhöhung der Regelsatzleistungen nach 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu gewähren (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, München 2005, 27 Randn. 7) -5-

5 -5- Auch ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, daß die Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähiger leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt er-halten können. Dies ergibt sich eindeutig aus 21 Satz 1 SGB XII sowie aus 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Indessen führt dieser Ausschluß und der Verweis auf die Leistungen nach dem SGB II für die Antragstellerin zu einer bedenklichen Regelungslücke. Obwohl in 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB II allgemein die Überwindung behindertenspezifischer Nachteile propagiert wird, enthalten die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den 19 bis 28 SGB II keine Regelungen darüber, den Regelsatz individuell an-zupassen oder einzelne abweichende Leistungen vom Regelsatz entsprechend den Vorschriften der 27, 28 SGB XII zu gewähren. Vielmehr sind die Leistungen nach dem SGB II davon geprägt, daß nur ein Regelsatz zur Abgeltung der regelmäßigen und einmaligen Bedarfe gewährt wird und daß nur bei einem unabweisbaren Bedarf nach 23 SGB II eine darlehnsweise Leistung vom Träger der Leistungen nach dem SGB II erfolgen kann. Diese Regelungslücke in den neuen gesetzlichen Systemen ist daher nach der gegenwärtigen Erkenntnis des erkennenden Richters dahin zu schließen, daß anders als bis-her ein erweiterndes Verständnis von 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII Platz greift. Nach dieser Vorschrift ist Hilfe zur Pflege durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten denjenigen Personen zu gewähren, die aufgrund ihrer körperlichen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedürfen. Dies ist nach dem gegenwärtig bekannten Sachverhalt bei der Antragstellerin der Fall. Leistungen nach 70 SGB XII kommen deswegen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin als Pflegebedürftige ihren Haushalt allein geführt hat (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, a. a. O. 70 SGB XII Randn. 4). Gleichfalls kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII nicht in Betracht, da bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht die Eingliederung in das Berufsleben oder das Leben in der Gemeinschaft in Frage steht. Allerdings ist bei diesem Verständnis der Vorschrift nicht zu verkennen, daß damit nur wegen des Leistungsausschlusses in 21 SGB XII der sachlich möglicherweise zutreffende Regelungstatbestand in 27 Abs. 3 SGB XII eine Einengung erfährt. Auch ist es in gewisser Weise mißlich, daß nunmehr die Antragstellerin entgegen den Intentionen des Gesetzgebers sowohl Leistungen nach dem SGB II als auch Leistungen nach dem SGB XII (und damit Leistungen von verschiedenen Trägern) erhält. Indessen erscheint es im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Gericht geboten, diese Zuordnung des Bedarfs der Antragstellerin zum Leistungsspektrum der Antragsgegnerin vorzunehmen, weil sonst die Erfüllung des unzweifelhaft bei der Antragstellerin bestehenden Bedarfs nicht sichergestellt ist und eine Verweisung -6-

6 -6- auf darlehnsweise Leistungen wegen der bei der Antragstellerin bestehenden dauerhaften Behinderungen sinnlos sein dürfte. Über die Kosten war gern. 193 SGG analog zu entscheiden. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist. Die Gerichtskostenfreiheit für die Antragstellerin beruht auf 183 Satz 1 SGG Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts stelle eingelegt wird.

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