Ausfertigung SOZIALGERICHT MANNHEIM. Beschluss in dem Verfahren. Az.: S 7 AS 1035/12 ER. - Antragsteller. 2. Mannheim. - Antragstellerin. 3.

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1 Az.: S 7 AS 1035/12 ER Ausfertigung SOZIALGERICHT MANNHEIM Beschluss in dem Verfahren 1. - Antragsteller 2. - Antragstellerin 3. - Antragstellerin 4. - Antragstellerin 5. - Antragsteller Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Alexander Sauer, Q 1,8, zu Kl. Ziff. und 5 gegen

2 Seite 2 von 9 Jobcenter vertreten durch den Geschäftsfiihrer - Antragsgegner Die 7. Kammer des Sozialgerichts hat am durch den Richter am Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum bis , längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von monatlich 1698,00 Euro - davon je 172,20 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Regelleistungen von je 337,00 Euro für die Antragsteller zu 1. und 2., von je 67,00 Euro für die Antragsteller zu 3. und 4. und von 29,00 Euro für den Antragsteller zu 5. - zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3 Seite 3 von 9 Gründe 1. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) in Höhe von 1.698,00 Euro monatlich. Der im Januar 1954 geborene Antragsteller (Ast.) zu 1. sowie die im Dezember 1965 geborene Ast. zu 2. sind britische Staatsangehörige und Eltern des im August 2000 geborenen Ast. zu 3., der im August 2002 geborenen Ast. zu 4. und des im Juli 2007 geborenen Ast. zu 5., welche allesamt ebenfalls die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Ast. zu 1. war bis bei der Finna hat er keine entgeltliche Beschäftigung inne. in beschäftigt. Seitdem Unter dem stellte der Ast. zu l. unter Angabe einer insgesamt aus fünf Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 11. Die Ast. leben zur Miete, welche (warm) monatlich 861,00 Euro (660,00 Euro Grundrniete; Nebenkosten 150,00 Euro; Heizkosten 51,00 Euro) beträgt. Mit Bescheid vom gewährte der Antragsgegner (Agg.) SGB -Leistungen vorläufig für die Zeit vom 0l bis 3l , für die Zeit vom 0l.0l.2012 bis 3l in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26.1l in Höhe von 1698,00 Euro monatlich. Unter dem stellte der Ast. zu l. für die Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Weiterbewilligung von SGB li-leistungen. Diesen lehnte der Agg. mit Bescheid vom ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen, weil der Ast. zu 1. lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in der BRD habe. Hiergegen haben die Ast. am dem Widerspruch eingelegt.

4 Seite 4 von 9 Mit ihrem Eilantrag vom tragen die Ast. vor, ihnen seien SGB II-Leistungen zu gewähren. Ein Leistungsausschluss stünde nicht entgegen. Insbesondere sei der von der Bundesregierung erklärte Vorbehalt als Teilkündigung des EF A und damit als völkerrechtswidrig zu qualifizieren. Unabhängig vom EF A ergebe sich für Unions bürger ein Anspruch auf SGB II-Leisttmgen aus der EG VO 883/2004. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Vorenthaltung existenzsichernder Leistungen. Ohne die beantragten Leistungen könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, Mietschulden drohten unmittelbar. Die Ast. beantragen den Agg. zu verpflichten, SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Agg. beantragt, den Eilantrag abzulehnen. Das Aufenthaltsrecht des Ast. zu 1. ergebe sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche, die Ast. zu 2. bis 5. hätten kein eigenes, sondern nur ein vom Ast. zu 1. abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die Ast. seien damit vom Bezug von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Nach dem von der Blmdesregierung erklärten Vorbehalt gegen das EFA könnten sich die Ast. nicht (mehr) auf dieses Abkommen berufen. Eine Völkerrechtswidrigkeit liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen Art. 18 AEUV. Schließlich ergebe sich für die Ast. auch kein Anspruch aus der EG VO 883/2004, da diese der Richtlinie 200/38/EG widerspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Agg. verwiesen. Ir. Der zulässige Eilantrag ist begründet.

5 Seite 5 von 9 Nach 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.o. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.o.). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01. und , FEVS 57, 72 und 164). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind den Ast. im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zur Gewährleistung

6 Seite 6 von 9 des Existenzminimums zuzusprechen, deml im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche nicht abschließend geklärt werden. Die Ast. zu 1. und 2. haben im hier streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfiillt. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des 7a SGB II noch nicht erreicht, sie sind erwerbsfähig, hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ast. zu 3. bis 5. leben mit den Ast. zu 1 und 2. in einer Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 2 und 3 SGB II). Zweifelhaft ist insoweit lediglich, ob der Leistungsausschluss des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II den geltend gemachten Ansprüchen entgegen steht. Nach dieser Vorschrift sind von der Leistungsberechtiglmg ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und ihre Familienangehörigen. Der Ast. zu 1. hat derzeit nur noch ein Aufenthaltsrecht glaubhaft gemacht, welches sich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt ( 2 Abs. 2 Nr Alt. FreizügG/EU), so dass der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eröffnet ist. Die Antragsteller zu 2. bis 5. haben zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, so dass sie ebenfalls kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer haben. Ob der in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Leistungsausschluss für Unionsbürger (noch) europarechtskonform ist, ist umstritten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind in letzter Zeit in vergleichbaren Fällen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz überwiegend Leistungen im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen worden (vgl. LSG Baden Württemberg, Beschluss vom , L 12 AS 3938/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom , L 7 AS B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom , L 16 AS B-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom , L 13 AS 51/11 B ER und vom , L 15 AS 188/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , L 25 AS B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom , L 7 AS B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom , L 3 AS B ER, sämtliche Entscheidungenjuris). Eine höchstrichterliche Klärung der hiermit verbundenen komplexen und schwierigen Rechtsfragen ist bislang noch nicht erfolgt.

7 Seite 7 von 9 Das LSG Baden-Württemberg (a.a.o.) hat hierzu u.a. ausgeführt: Die bislang vom Senat vertretene Auffassung wird durch die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die nach ihrem Art. 91 am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung und damit am 1. Mai 2010 (vgl. Art. 97 va <EG> 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitätenfür die Durchführung der va <EG> 883/2004) Gültigkeit erlangt hat und an die Stelle der va (EWG) 1408/71 getreten ist, allerdings in Frage gestellt. Nach Art. 4 va (EG) 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 gilt diese Verordnung auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Art. 70, wozu nach Anhang X (i.d.f. der va <EG> 988/2009 v. 16. September 2009 zur Anderung der va <EG> 883/2004 und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge) auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören. Nach Art. 2 Abs. 2 va (EG) 883/2004 gilt diese für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten oder gelten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Die insoweit im Raum stehenden Fragen hinsichtlich der Europarechtskonformität der Ausschlussklausel des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 11 für arbeitsuchende Unionsbürger können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen bezeichnet werden muss. Die folglich anhand einer Folgenabwägung zu treffende Entscheidung führt dazu, dass im Hinblick auf die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Leistungen das Interesse der Antragsteller an einer vorläufigen Leistungsgewährung höher zu bewerten ist. Das rein fiskalische Interesse der Antragsgegnerin muss insoweit zurückstehen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Ein Anordnungsgrund liegt nach dem Vorgesagten vor. Nach den genannten Grundsätzen haben die Ast. durch die sich bereits in der Leistungsakte befindlichen Angaben sowie der Angaben im Antrag zur Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft gemacht, über keine nennenswerten

8 Seite 8 von 9 Vermögenswerte oder Einkommen zu verfügen, aus denen der Lebensunterhalt zunächst hinreichend bestritten werden kann. Die Nachteile für eme längere Versagung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens eines Anspruchs hierauf wären irreversibel, das Abwarten des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens ohne hinreichende Sicherung des Existenzminimums unzumutbar, so dass fiskalische Interessen des Agg. nach dem oben Gesagten zurückzutreten haben. Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ast. haben durch die sich bereits in der Leistungsakte befindlichen Angaben sowie der Angaben im Antrag zur Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft gemacht, hilfebedürftig i.s.d. 9 SGB II zu sein. Die Ast. erhalten derzeit lediglich Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 Euro monatlich. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Bedarfs der Ast. zu 1. und 2. von 337,00 Euro gemäß 20 Abs. 4 und 5 SGB II und der Ast. zu 3. und 4. von je 251,00 Euro sowie des Ast. zu 5. von 219,00 Euro gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1,20 Abs. 5 und 77 Abs. 4 SGB II und eines Anteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des 22 Abs. 1 SGB II von monatlich 172,20 Euro für jeden Ast. (Grundrniete 660,00 Euro, Nebenkosten 150,00 Euro; Heizkosten 51,00 Euro, insgesamt 861,00 Euro monatlich) ergeben sich aus einem Gesan1tanspruch von 1698,00 Euro folgende individuelle Ansprüche für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft: für die Ast. zu 1. und 2. jeweils 509,20 Euro (337,00 Euro Regelleistung sowie 172,20 Kosten der Unterkunft); für die Ast. zu 2. und 3. jeweils 239,20 Euro (251,00 Euro Regelleistung abzüglich 184,00 Euro Kindergeld zzgl. 172,20 Euro Kosten der Unterkunft) sowie für den Ast. zu ,20 Euro (219,00 Euro Regelleistung abzgl. 190,00 Euro Kindergeld zzgl. 172,20 Euro Kosten der Unterkunft). Der Leistungszeitraum war zudem dem vorläufigen Charakter der Regelungsanordnung entsprechend zeitlich zu begrenzen, wobei sich das Gericht an 41 Abs. 1 SGB II orientiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 Abs. 1 SGG.

9 Seite 9 von 9 Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht, P 6, 20-21, 68161, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ( 172, 173 Sozialgerichtsgesetz). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Baden Württemberg, Hauffstr. 5, Stuttgart - Postfach , Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Richter am Sozialgericht

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