erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richterin am Sozialgericht Wagner-Kürn, ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2012 folgenden Beschluss:
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- Judith Ackermann
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1 Ausfertigung S 16 AS 3250/11 ER SOZIALGERICHT MÜNCHEN In dem Antragsverfahren Frank Schönwetter, - Antragsteller - gegen Jobcenter Landkreis Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer, Hochstraße 27, Dachau - er 23/ Antragsgegner - Angelegenheiten nach dem SGB II erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richterin am Sozialgericht Wagner-Kürn, ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2012 folgenden Beschluss: 1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom bis m Höhe xxx,xx und für den Zeitraum vom bis in Höhe von xxx monatlich zu gewähren; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1) Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 6/10. Gründe: Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers nach dem Grundgesetz (GG) vom für den Zeitraum ab abgelehnt hat. Der Antragsteller steht seit im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom waren dem Antragsteller für den Zeitraum vom bis monatliche Leistungen in Höhe von xxx,xx (xxx abzüglich eines Sanktionsbetrags in Höhe von xx,xx ) und für den Zeitraum vom bis in Höhe von xxx monatlich bewilligt worden, wovon xxx auf die Regelleistung und 400 auf die Kosten der Unterkunft entfielen. Mit Änderungsbescheid vom waren die Leistungen auf xxx,xx für den Monat Juli 2011 und auf xxx jeweils für die Monate August 2011 bis Dezember 2011 erhöht worden, da sich die Kosten der Unterkunft um monatlich 50 erhöht hatten.
2 Der Antragsgegner hatte die Leistungen für den Zeitraum vom 01. November 2011 bis aufgrund der mit Bescheid vom verhängten Sanktion wegen eines Meldepflichtverstoßes um xx,xx (10 %) gekürzt. Das dagegen angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren (Az.: S 16 AS????/11 ER) blieb erfolglos. Mit Schreiben vom wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zum ablaufe und auf die Möglichkeit eines Weiterbewilligungsantrags unter Beifügung der Antragsformulare hingewiesen. Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller ab sofort bzw. zum die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Art. 11 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG, da eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden sei. Den Formularantrag des Antragsgegners auf Weiterbewilligung änderte er ab, indem er die Worte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld ll/sozialgeld - durchstrich und um die oben genannten Artikel des Grundgesetzes ergänzte. Er beantragte konkret unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Diplom-Kaufmanns Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.v. und Gutachter des Klägers in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.:1 BVL 1/09) 631 monatlich für ein menschenwürdiges Dasein und die Gewährung der Mietkosten einschließlich der Mietnebenkosten in voller Höhe sowie die Übernahme der Krankenversicherungs- und Rentenversicherungskosten in voller Höhe. Der Antragsgegner lehnte die Weiterbewilligung der Leistungen ab mit Bescheid vom ab. Als Begründung führte er an, dass bei den Jobcentern der Bundesrepublik Deutschland Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach entsprechender Antragstellung erbracht würden, der Antragsteller aber ausdrücklich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Grundgesetz (GG) Art. 11 GG in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG beantragt habe. Diese Leistungen könnten beim Antragsgegner mangels sachlicher Zuständigkeit nicht erbracht werden, das Jobcenter Dachau sei nur für die Leistungsgewährung nach dem SGB 11 zuständig. Eine entsprechende Institution, die Leistungen nach dem GG gewähre, sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Der Antragsteller erhob gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners am Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Ebenfalls am beantragte der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners. Da das SGB II eindeutig gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG -Zitiergebot verstoße und das Bundesverfassungsgericht die positive Gültigkeit des SGB II nicht festgestellt habe, sei dieses Gesetz als nichtig zu betrachten und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Art. 11 i.v.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähren. Er verwies insoweit auf das oben erwähnte Gutachten des Diplom-Kaufmanns Rüdiger Bökervom
3 Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm ab sofort monatlich 631 Regelbedarf, die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren und die gesamten Kranken -und Rentenversicherungskosten zu übernehmen und sonstige Leistungen, die für ein Leben in Würde nach Art. 1 GG notwendig sind, zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung fest, dass er für die Gewährung von Leistungen nach dem GG sachlich nicht zuständig sei. Die für Dezember 2011 gewährten Leistungen in Höhe von 327,60 seien nicht auf den Neuantrag des Antragstellers vom hin gezahlt worden, sondern auf Grund des Bewilligungsbescheids vom in der Fassung der Änderungsbescheide vom und , welche den Zeitraum vom bis umfassten (xxx Bedarf abzüglich eines Sanktionsbetrags in Höhe von xx,xx abzüglich 450 Direktzahlung an Vermieter). Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte und vier Bände sowie zwei Heftungen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist lediglich im tenorierten Umfang begründet; Nach 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, auf Antrag ein einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Vorliegend ist die Regelungsanordnung nach 86 b Abs. 2 S. 2 SGG das statthafte Rechtsmittel, da der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. Der Erxass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden, 8S b Abs. 2 S, 4 SGG i.v.m. 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.
4 Können ohne die Gewahrung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung an Hand einer umfassenden Güter-und Folgenabwägung (BVerfG vom , Az.: 1 BvR 569/05 und vom , Az.: 1 BvR 3101/06). Leistungen, die der Verhinderung solcher schwerer und unzumutbarer Rechtsverletzungen dienen, dürfen im Eilverfahren nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen zum Hauptsacheverfahren verweigert werden, soweit dessen Zustehen immerhin als möglich erscheint. Unter Beachtung dieser Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eilrechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen waren dem Antragsteller vorläufig jedenfalls die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Vorliegend ist es dem Antragssteller gelungen, einen Anordnungsgrund ab glaubhaft zu machen: Ab diesem Zeitpunkt wurde die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner vollständig abgelehnt, so dass eine besondere Eilbedürftigkeit zur Sicherung seiner Existenz und seiner Wohnung zweifellos gegeben ist- Dagegen ist ein Anordnungsgrund für die Zeit ab bzw. ab (Eingang des Eilantrags bei Gericht) nicht gegeben, da der Antragsteller für Dezember 2011 auf Grund der bis dauernden vorherigen Bewilligung noch Leistungen durch den Antragsgegner erhalten hat. Auch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem nach dem SGB II ist zur Oberzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht worden: Zwar hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom ganz ausdrücklich ab sofort bzw. zum die Weiterbewilligung der Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Grundgesetz (GG) Art. 11 i.v.m. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG beantragt und auch den Formularantrag zur Weiterbewilligung entsprechend um die genannten grundgesetzlichen Vorschriften ergänzt bzw. die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durchgestrichen. Allerdings ist der Leistungsträger ebenfalls wie das Gericht gehalten, die Anträge des Antragstellers diesbezüglich auszulegen bzw. umzudeuten. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner mit seinem Schreiben vom die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die er bereits seit Februar 2006 durchgängig bezieht. Mit seinem Schreiben vom brachte er zum Ausdruck, dass er nunmehr höhere Leistungen begehrt als die, die das Zweite Buch Sozialgesetzbuch vorsieht. Das berechtigt den Antragsgegner nicht, die Leistungen des zweifellos hilfebedürftigen Antragstellers vollständig mangels sachlicher Zuständigkeit abzulehnen, da sie für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige nun einmal kraft Gesetzes ( G SGB II) zuständig ist,
5 Dass der Antragsteller der Ansicht ist, die gesetzlichen Leistungen nach dem SQB II seien zu niedrig und ein Anspruch auf höhere Leistungen ergäbe sich direkt aus dem Grundgesetz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Leistungspflicht. Allerdings war der Antragsgegner lediglich zu verpflichten, dem Antragsteller die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II, das heißt also den Regelbedarf in Höhe von 374 (für den Monat Januar 2012 unter Abzug eines Sanktionsbetrags in Höhe von 36,40 ) und die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 zu gewahren: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.), in dem dieses urteilte, dass die Regelleistung für Erwachsene und Kinder nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GQ erfüllten, hat der Gesetzgeber die neuen Regelbedarfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBI l, 453) rückwirkend zum neu festgelegt. Die Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 100, Rn. 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach Auffassung des Gerichts nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte, insbesondere hat sich der Gesetzgeber an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom gehalten, wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs- Ermittlungsgesetzes (Bundestag-Drucksache 17/3404, s. 42 ff.) ergibt (vgl- hierzu auch BayLSG vom , L 16 AS 310/11 B PKH). Aus diesem Grund konnte der Antragsgegner lediglich zur vorläufigen Gewährung der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen verpflichtet werden. Den Anträgen des Antragstellers auf Gewährung der gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 wurde voll entsprochen, diese waren bereits für den vorangegangen Bewilligungszeitraum in voller Höhe gewährt worden (s. Änderungsbescheid vorn ). Mit Bezug der Leistungen nach dem SGB II ist der Antragsteller in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Beiträge zur Rentenversicherung sind für Leistungsempfänger nach dem SGB II durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom (BGBI l, S. 1885) weggefallen und können daher auch im Eilverfahren nicht gewährt werden. Der übrige Antrag des Antragstellers auf sonstige Leistungen, die ein für Leben in Würde nach Art. 1 GG notwendig sind war schon mangels Bestimmtheit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des 193 SGG.
6 S 16 AS xxxx/11 ER Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß den 172 Abs.1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht München, Richelstraße 11, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Besehwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, Schweinfurt, schriftlieh oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Vorsitzende der 16. Kammer Wagner-Kürn Richterin am Sozialgericht Ausgefertigt - Beglaubigt Sozialgericht München München, den 13.Jan 2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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