SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS"

Transkript

1 S 15 AS 225/06 ER SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u. w. Haarenfeld 52 c, Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich Kammer - am 29. Juni 2006 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank - Vorsitzender - beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Zeitraum bis laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten einschließlich der zu leistenden Schuldzinsen zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2 Gründe: I. Die Antragsteller bewohnen gemeinsam mit ihrer am geborenen Tochter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 110 m 2 die Grundstücksgröße wird widersprüchlich angegeben und beträgt entweder 450 oder 540 m 2. Die Antragsteller erwarben das Haus im Jahre 1991 für ,00 DM und wandten ca ,00 DM für die Renovierung auf. Die aufgenommenen Kredite valutieren derzeit noch mit ca ,00. Die Versicherungssumme für die Wohngebäudeversicherung beträgt ,00. Zur Finanzierung des Hauses setzten die Antragsteller ein Bauspardarlehen der Allianz Versicherung sowie zwei Darlehen der Oldenburgischen Landesbank ein, die derzeit nur mit dem Zinsanteil bedient werden und zu einer monatlichen Zinsbelastung in Höhe von 434,94 führt. Der Antragsteller zu 2) bezog bis zum Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Seit dem beziehen die Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei berücksichtigte sie zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten, wies aber im Bescheid vom darauf hin, dass die Wohnung für die Haushaltsgröße unang emess en groß bzw. teuer sei. Für den Monat Juni 2005 wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten seitens der Stadt Leer mit 496,92 errechnet. Mit Besc heid vom wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum bis bewilligt; dabei wurden nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 405,00 berücksichtigt. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Auf eine n erneuten Fortzahlungsantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom Leistungen für den Zeitraum 01.12,2005 bis und berücksichtigte wiederum Unterkunftskosten in Höhe von 405,00. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und verlangten die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Antragsgegner den Widerspruch für die Zeit ab zurück. Auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom hin verpflichtete das erkennende Gericht den Antragsgegner zunächst bis zum weiterhin die tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten einschließlich der tatsächlich zu leistenden Schuldzinsen zu gewähren (S 15 AS 341/05 ER). Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen S 15 AS 103/06 anhängig

3 -3 - Mit Bescheid vom bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum bis erneut Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung fiktiver Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 405,-- Euro. Über den dagegen gerichteten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. Mit Antrag vorn begehren die Antragsteller erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts beantragen die Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er wiederholt seine bereits zuvor vertretene Auffassung, es liege kein Anordnungsgrund vor und ist darüber hinaus der Auffassung, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Akten 5 15 AS 341/05 ER und S 15 AS 103/06 beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und inhaltlich auch begründet Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen ( 86 Abs. 2 SGG i.v.m. 920 Abs. 3 ZPO), Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite234 ff; Grieger, Vorläu-

4 - 4 - figer Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSHISGB). Bei der Entscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beachten; steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit Wahrscheinlichkeit zu, ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, sofern ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Ist der Anspruch dagegen offensichtlich unbegründet, wird kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Bei offener Hauptsachelage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig, Rn 29, 29a zu 86b SGG) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich bei einem im Eigentum der Betroffenen stehenden Haus aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen, insbesondere den zur Finanzierung des Hauses tatsächlich gezahlten Darlehenszinsen (vgl. Kalhorn im Hauck/Noftz, Kommentar zum, Rn 14 zu 22; Berlit, Lehrund Praxiskommentar zum 5GB II, Rn 20 zu 22), Der Begriff Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom , L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.o. Rn 23). Die Höhe der gezahlten Zinsen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners sind die tatsächlich gezahlten Zinsen auch für den streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen anzusehen. Die Antragsteller wohnen in einem Einfamilienhaus, das gemäß 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB Il geschütztes Vermögen ist. Sowohl die Wohnfläche als auch die Grundstücksgröße bewegen sich eindeutig im Rahmen der Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus, die bei der Auslegung des 12 Abs. 3 Nr. 4 zu berücksichtigen sind. Dies wird von dem Antragsgegner auch nicht verkannt. Geschützt wird bei 12 Abs. 3 Nr. 4 nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. Eicher in Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 12 Rn 69). Wie die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom (S 15 AS 3/05 ER) für den Bereich der Heizkosten entschieden hat, ist daher zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Angemessenheit von Unterkunftskosten grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Das bedeutet für den Bereich der Heizkosten, dass grund

5 - 5 - sätzlich die tatsächlich vorhandene Wohnfläche und nicht eine fiktiv zustehende Wohnungsgröße zu berücksichtigen ist. Für die sonstigen Kosten der Unterkunft bedeutet dies weitergehend, dass grundsätzlich von den tatsächlich anfallenden Hauslasten, zu denen insbesondere die Darlehenszinsen gehören, und nicht von Tabellenwerten aus dem Mietwohnungsbereich auszugehen ist. Die erkennende Kammer hat bereits mit Beschluss vom Az: S 15 AS 341/05 ER - darauf hingewiesen, dass sie im Regelfall davon ausgeht, dass die tatsächlich anfallenden Hauslasten eines selbst bewohnten Einfamilienhauses, das sich in den Grenzen des 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bewegt, angemessen sind und lediglich in Ausnahmefällen (z. B. hohe Belastung in Kombination mit mehrjährigem Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung) die Angemessenheit zu verneinen ist. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, so dass die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten weiterhin als angemessen anzusehen sind. Darüber hinaus wäre derzeit, selbst wenn man die tatsächlichen Unterkunftskosten als unangemessen bewerten würde, ein Wohnungswechsel und damit zwangsläufig der Verkauf des Objektes noch nicht zumutbar. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate ( 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die 6-Monatsfrist in 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt ersichtlich auf die Situation im Mietwohnungsbereich ab. Es handelt sich dabei um den üblicherweise für das Anmieten einer Wohnung benötigten Zeitraum. Die Situation im Bereich der Eigentumsobjekte (Eigenheim/Eigentumswohnung) stellt sich vollständig anders dar. Weder ist ein derartiges Objekt innerhalb von 6 Monaten verlustfrei zu veräußern noch wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren eine langjährige Lebensplanung - im Fall der Antragsteller immerhin 15 Jahre - bereits nach 6 Monaten Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit - ein auch aus heutiger Perspektive vorübergehender Zustand -- zu veräußern (vgl. dazu auch die Erwägungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom L 7.AS 443/05 ER -). Auch nach 18 Monaten stellt sich die Situation noch nicht grundlegend anders dar. Der Gesetzgeber hielt es ausweislich der Begründung zu 24 SGB II für erforderlich die beim - 6 -

6 -6 - Übergang vorn Arbeitslosengeldbezug in den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende notwendigerweise auftretenden finanziellen Härten für einen Zeitraum von 2 Jahren durch einen Zuschlag zum ALG Il abzufedern (vgl. BT-Ds 15/1516, Seite 47). Dies betrifft den allgemeinen Lebensstandard, der noch vergleichsweise leicht an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann und muss erst recht im Rahmen der schwieriger zu korrigierenden Entscheidung für den Bau eines Eigenheimes gelten, was im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist. All dies ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter auszuführen, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Jedenfalls ist es den Antragstellern, die ihr Eigenheim weit vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sich die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Steuermitteln abzeichnete, derzeit noch nicht zumutbar die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel zu senken. Anhaltspunkte für eine Möglichkeit, die Unterkunftskosten auf andere Weise, etwa durch Untervermietung zu senken, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsteiler nicht in der Lage sind die Differenz zwischen den bewilligten Unterkunftskosten und den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten auch nur für einen kurzen Zeitraum aus dem Regelsatz zu tragen und deshalb Gefahr laufen ihr Haus zu verlieren, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Frank Direktor des Sozialgerichts

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 96/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 250/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n ARGE Arbeit und Soziales

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIAL GERICHT AURICH Az.: S 15 AS 341/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, gegen Landkreis

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 259/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 205/05

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center

Mehr

BESCHLUSS. ,,, Antragsteller

BESCHLUSS. ,,, Antragsteller SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 103105 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, E 285/05, gegen Landkreis Leer

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 2079/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 2., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 3., vertreten durch und

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 319/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 7 AS 124/05 ER S 45 AS 172/05 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH. Beschluss

SOZIALGERICHT AURICH. Beschluss SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 167/05 ER Beschluss In dem Rechtsstreit 1.,, vertreten durch seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 8 AS 181/05 ER S 22 AS 214/05 ER (Sozialgericht Osnabrück) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 6 AS 30/06 ER S 15 AS 241/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 2276/11 ER BESCHLUSS In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: B., g e g e n C., Antragsgegner, hat das Sozialgericht

Mehr

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 605/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n 1. Landkreis Wesermarsch,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 531/05eR BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., B., Antragsteller, gegen C., Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer - am 31. August 2005 durch den Vorsitzenden,

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 35 AS 144/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt KroIl Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 6/05 ER In dem Rechtsstreit A. Prozessbevollmächtigte: B. g e g e n C. BESCHLUSS Antragsteller, Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 24. Februar

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1699/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0809/06 - g e

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 305/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 877/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., vertreten durch A., Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch, 3., vertreten durch, 4., vertreten durch, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4: Rechtsanwalt Kroll,

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 14/05 ER In dem Rechtsstreit A. Prozessbevollmächtigte: B. g e g e n C. BESCHLUSS Antragstellerin, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 17. März 2005

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 523/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 447/05 - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2044/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 37 AS 619/15 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1849/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 3., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS AZ: L 3 AS 192/14 B ER AZ: S 41 AS 227/14 ER SG Itzeshoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Antragsteller und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigt zu

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 431/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragstellerin, gegen B., Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer - am 18. August 2005 durch den Vorsitzenden,

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 11/05 ER In dem Rechtsstreit A. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. g e g e n C. BESCHLUSS hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 24. Februar 2005 durch den Direktor

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Az.: S 19 AS 2517/16 ER Sozialgericht Dortmund Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1408/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen ARGE Job-Center Bremerhaven,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 153/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. C., vertreten durch A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, - - gegen Bremer

Mehr

Ausfertig u ng. Beschluss. hat die 147. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 11. September 2014 durch die Richterin Dr.

Ausfertig u ng. Beschluss. hat die 147. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 11. September 2014 durch die Richterin Dr. Ausfertig u ng Sozialgericht Berlin S 147 AS 20920/14 ER Beschluss In dem Rechtsstreit Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstr. 20, 10247 Berlin, - Antragsteller - gegen Jobcenter Berlin -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS Az.: S 23 AS 795/09 ER SOZIALGERICHT BREMEN In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 8 AS 97/05 ER S 46 AS 124/05 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. B., Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte C., g e g

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 320/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 2/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. B. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte C. g e g e n D. Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Aurich - 25.

Mehr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig Auszug:... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 134/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Januar 2006 Eifler Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 24/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. Ronja, vertreten durch Petra - als gesetzl. Vertreterin -,, 26129 Oldenburg, 2. Ramon, vertreten durch Petra - als

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover Beschluss S 68 AS 344/18 ER In dem Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 1. A. B., C., D. 2. E. F. B., C., D. vertreten durch A. B., C., D. Antragsteller Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Sozialrecht KV-0253

Zweite juristische Staatsprüfung. Aktenvortrag. Sozialrecht KV-0253 1 HESSISCHES MINISTERIUM DER JUSTIZ - JUSTIZPRÜFUNGSAMT - Zweite juristische Staatsprüfung Aktenvortrag Sozialrecht KV-0253 Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 5 Seiten und ist vollständig durchnummeriert.

Mehr

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG) HVBG-INFO 009/2004-746- Die zeitliche Dauer des Hauptsacheverfahrens stellt für sich allein keinen Anordnungsgrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar. 86b SGG hier:

Mehr

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ... An das Sozialgericht Lübeck Eschenburgstr. 3 23568 Lübeck Tel.: 0451-3710, Fax: 0451-3711350 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Name Vorname Geburtsname. geboren am wohnhaft:..... Straße

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 217/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 364/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. März 2007 { ) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1., 2., beide wohnhaft:,, Kläger,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES - Durchschrift - SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 298/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 01. März 2007 { }, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1.,, 2.,,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 647/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 8 KR 189/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit K., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen AOK Bremen/Bremerhaven,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 24 SO 103/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 787/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg - E

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S2 SO 41/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Raphaela,,, vertreten durch als gesetzliche Vertreterin,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 26 AS 1650/17 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, gegen Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch den Geschäftsführer, Grimsbystraße

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH S 16 AS 160/11 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1., 2., - Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 727/14 B Az.: S 23 AS 4998/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 1482/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, 3. A., A-Straße, A-Stadt, 4. A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., I-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 43/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 079/05

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

Ausfertigung SOZIALGERICHT MANNHEIM. Beschluss in dem Verfahren. Az.: S 7 AS 1035/12 ER. - Antragsteller. 2. Mannheim. - Antragstellerin. 3.

Ausfertigung SOZIALGERICHT MANNHEIM. Beschluss in dem Verfahren. Az.: S 7 AS 1035/12 ER. - Antragsteller. 2. Mannheim. - Antragstellerin. 3. Az.: S 7 AS 1035/12 ER Ausfertigung SOZIALGERICHT MANNHEIM Beschluss in dem Verfahren 1. - Antragsteller 2. - Antragstellerin 3. - Antragstellerin 4. - Antragstellerin 5. - Antragsteller Proz.-Bev.: Rechtsanwalt

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 4 KR 42/05 ER S 6 KR 86/05 ER (Sozialgericht Hannover) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., vertreten durch Rechtsanwältin B., Antragsteller und Beschwerdegegner,

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 2563/12 ER BESCHLUSS In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 1. A., B., C., 2. D., vertreten d. d. Mutter, B., C., Antragsteller, Proz.-Bev.: zu 1-2:Rechtsanwältin

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 1829/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 459/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A-Name, A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 47 AS 610/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0270/06

Mehr

SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS Az.: S 16 AS 288/15 ER S 16 AS 288/15 ER PKH SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS In dem Antragsverfahren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Dirk Audörsch,

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 AS 257/16 B ER S 41 AS 1834/16 ER Sozialgericht Bremen In dem Beschwerdeverfahren 1. A. 2. B. 3. C. vertreten durch A. 4. D. vertreten durch A. Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2335/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 37 AS 2208/16 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Jobcenter Bremen,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 163/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Lukas,,, vertreten durch und als gesetzlicher Vertreter,,, _. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Köhler und

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 3 SB 5/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. A-Stadt e. V., C-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,

Mehr

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Die Versagung von ALG-II-Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung (hier: Nichterscheinen

Mehr

SOZIALGERICHT KOBLENZ

SOZIALGERICHT KOBLENZ Aktenzeichen: S 11 KR 128/17 ER SOZIALGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In dem Rechtsstreit - Antragsteller - gegen - Antragsgegnerin - hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz am 10. April 2017 durch die

Mehr