SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 43/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - E 079/05 - gegen die Stadt Oldenburg vertreten durch d. Oberbürgermeister - Sozialamt - Fachdienst Besondere soziale Leistungen, Pferdemarkt 14, Oldenburg, /5048 Mi 13 - Antragsgegnerin, wegen Grundsicherung im Alter (hier: Höhe des Regelsatzes und Anrechnung des befristeten Zuschlages des Ehemannes) hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 25. Mai 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Mai 2005 über die bereits gewährten Leistungen mit Bescheid vom 21. Januar 2005 hinaus weitere 147,38 monatlich aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2 -2- Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin höhere Leistung der Grundsicherung, die von ihr auf der Grundlage des Regelsatzes einer Haushaltsangehörigen und unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlages des Ehemannes der Antragstellerin nach 24 SGB II als Einkommensüberhang berechnet wurden. Die im Januar 1939 geborene Antragstellerin ist verheiratet; ihr im Januar 1947 geborener Ehemann erhält von der Arbeitsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 720,92. Im Bescheid der Arbeitsgemeinschaft für den Ehemann der Antragstellerin vom 10. Dezember 2004 wurden dabei für ihn ein Regelsatz in Höhe von 311,00 und Kosten der Unterkunft in Höhe von 249,92 sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 160,00 in Ansatz gebracht. Die Antragstellerin und ihr Ehemann bewohnen zusammen eine Eigentumswohnung, für die sie Zinsaufwendungen in Höhe von 358,76, Nebenkosten in Höhe von 51,75, Abgaben für Wasser und Kanal in Höhe von 28,00 und Heizungskosten in Höhe von 80,00 monatlich aufzuwenden haben. Die Antragstellerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen eine monatliche Versichertenrente ab dem 1. Februar 2004 in Höhe von 191,90. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Dezember 2004, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu gewähren, gewährte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 138,86. Bei der Berechnung dieser Leistungen ging die Antragsgegnerin offensichtlich davon aus, dass der Antragstellerin lediglich ein Regelsatz in Höhe von 80 v. H. des sogenannten Eckregelsatzes und nur angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 216,23 monatlich auf der Bedarfsseite in Ansatz zu bringen wären. Außerdem berücksichtigte die Antragsgegnerin das den eigenen Bedarf übersteigende Einkommen des Ehemannes der Antragstellerin aus dem befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach 24 SGB II als Einkommen. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Januar 2005 Widerspruch ein und führte dazu aus, dass sie richtigerweise auf der Bedarfsseite einen Regelsatz in Höhe von 311,00 statt der in Ansatz gebrachten 276,00 erhalten müsse, da ihrem Ehe- -3-

3 -3- mann bei dessen Bedarfsberechnung nach dem SGB II ebenfalls lediglich 311,00 statt 345,00 monatlich als Bedarf berechnet worden seien. Außerdem dürfe der befristete Zuschlag, den ihr Ehemann erhalte, nicht als Einkommen angesehen werden. Da es sich bei ihrer Unterkunft um eine Eigentumswohnung handele, dürften nicht die Grundsätze über die Angemessenheit einer Mietwohnung herangezogen werden. Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2005 gab die Antragsgegnerin dem Widerspruch insoweit statt, als nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 518,51 von der Antragsgegnerin anerkannt wurden. Zugleich wies die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben vom 21. Januar 2005 auch darauf hin, dass sie ab dem 1. Juli 2005 nur noch angemessene Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 360,46 berücksichtigen wolle, da die Wohnung unangemessen teuer sei. Dagegen legte die Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Widerspruch ein und wiederholte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Am 3. März 2005 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie rügt den zu niedrigen Regelsatz und die Anrechnung des befristeten Zuschlages ihres Ehemannes als Einkommen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und macht sinngemäß geltend, es sei letztlich unerheblich, ob bei der Bedarfsberechnung der Mischregelsatz des SGB II oder der nach Haushaltsvorstand und erwachsenen Haushaltsangehörigen unterscheidende jeweilige Regelsatz in Ansatz gebracht werde. Denn jedenfalls werde der vermeintliche Nachteil für die Antragstellerin dadurch ausgeglichen, dass bei der Berechnung des Selbstbehalts des Ehemannes dort der erhöhte Regelsatz des Haushaltsvorstandes in Höhe von 345,00 monatlich in Ansatz gebracht werde. Zu Recht habe sie in den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld als Einkommen und damit als einzusetzenden Überhang zu Lasten des Bedarfs der Antragstellerin angesehen. Denn die Leistungen nach 24 SGB II dienten keinem bestimmten Zweck, so dass sie ohne weiteres unter dem Begriff des Einkommens i. S. des SGB XII fielen. Allenfalls seien davon die angemessenen Hausrat- und Haftpflichtversicherungen abzusetzen, was aber im vorliegenden Falle lediglich in Höhe von monatlich 10,37 gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. -4-

4 -4- Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.n.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat nämlich die Antragstellerin einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherung im Alter in Höhe von 372,29 monatlich als Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan, so dass unter Berücksichtigung der bereits von der Antragsgegnerin monatlich gewährten Leistungen in Höhe von 224,91 diese zu verpflichten ist, der Antragstellerin darüber hinaus monatlich weitere 147,38 zu gewähren. Wegen der erheblichen Unterschreitung der tatsächlichen Leistungsgewährung im Hinblick auf den glaubhaft gemachten Anspruch hat die Antragstellerin auch zugleich in dem oben dargelegten Sinne einen Anordnungsgrund glaubhaft dargetan. Dazu im einzelnen: Zwar leben die Antragstellerin, die das 65. Lebensjahr vollendet hat, und ihr erwerbsfähiger Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. v. 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 a SGB II. Indessen bestimmt für diese Fallkonstellation 5 Abs. 2 Satz 3 SGB II, dass Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld nach 28 SGB II vorrangig sind, so dass die Eheleute - wie im vorliegenden Fall getrennte An- -5-

5 -5- sprüche nach dem SGB II und dem SGB XII gegen verschiedene Träger von Sozialleistungen haben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin durfte diese aber bei der Hilfeberechnung für die Antragstellerin nicht den Regelsatz in Höhe von 80 v. H. des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. 1 Seite 1067) in Ansatz bringen. Nach 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist nämlich eine Abweichung vom Regelsatz dann geboten, wenn unabweisbar der Bedarf seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das ist hier der Fall. Die Bestimmung über den Regelsatz differieren im SGB II gegenüber dem SGB XII erheblich. Nach 20 Abs. 2 SGB II beträgt der Eckregelsatz für alleinstehende Personen monatlich 345,00 und derjenige von zwei Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 90 v. H. diese Eckregelsatzes. Demgegenüber ist in 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung, die auf der Grundlage des 28 SGB XII ergangen ist, bestimmt, dass ab Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelsatz eines sonstigen Haushaltsangehörigen 80 v. H. des Eckregelsatzes beträgt, der in Niedersachsen nach 1 der Vorordnung über die Regelsätze nach dem Zwölften Buch des SGB vom 25. Januar 2005 (Nds.GVBI. 2005, 43) monatlich 345,00 beträgt. Da das SGB II gegenüber dem SGB XII nicht zwischen Haushaltsvorständen und Haushaltsangehörigen unterscheidet ergibt sich mithin für die Gruppe, der die Antragstellerin angehört, eine Differenz von monatlich 35,00 in der Höhe der Regelsätze, die nicht durch sachliche tatsächliche Unterschiede in der Bedarfslage gerechtfertigt ist, sondern allein aus den Unterschieden in den beiden Regelungssystemen herrührt. Bei dieser Sachlage muss es gerechtfertigt sein, eine Anpassung des Regelsatzes für die Antragstellerin nach 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen, da eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit in 20 SGB II nicht vorgesehen ist (so auch: SG Schleswig, Beschluß vom 4. Mai 2005 S 17 SO 82/05 ER). Die Notwendigkeit dieser Regelsatzanpassung wird auch dadurch deutlich, dass die Antragsgegnerin selbst zutreffend darauf hingewiesen hat, bei einer Bedarfsgemeinschaft, die aus zwei volljährigen Angehörigen bestehe, müsse für beide Angehörige mindestens nach dem SGB II ein Bedarf von 622,00 und nach dem SGB XII von 621,00 insgesamt Berücksichtigung finden. Diese Bedarfssätze werden bei der hier vorgenommen Anpassung des Regelsatzes der Antragstellerin erreicht, ohne dass es wie in der Beispielsrechnung der Antragsgegnerin entscheidend auf das Vorhandensein eines Überhanges ankommt. Denn nur dann, wenn tatsächlich ein Überhang auf Seiten des erwerbsfähigen Ehemannes besteht, der groß genug ist, spielt die Berechnung der Regelsätze nach dem SGB II (jeweils 311,00 ) oder nach dem SGB XII (Haushaltsvorstand 345,00, Haushaltsangehörige 276,00 ) keine durchgreifende Rolle. -6-

6 -6- Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin darf auch der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß 24 SGB II, den der Ehemann der Antragstellerin erhält, nicht als Einkommen i. S. von 82 SGB XII angesehen werden. Nach Abs. 1 der zuletzt genannten Vorschrift gehören zum Einkommen aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und verschiedener anderer ausdrücklich freigestellter Zuflüsse wie z. B. der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies deutet dahin, dass Einkommenzuflüsse, die nicht Leistungen nach dem SGB XII darstellen, zum Einkommen i. S. der Sozialhilfe gehörten. Auch wird in 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i. V. m. 43 Abs. 1 SGB XII deutlich, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung der Ansprüche eines Hilfesuchenden nach SGB XII zu berücksichtigen sind. Indessen findet sich in 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine fast identische Regelung, womit nach Ansicht des Gerichts zum Ausdruck kommt, dass Leistungen, die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährt werden, nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Wäre die Antragstellerin nicht nach 5 Abs. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, obwohl sie Angehörige eines Hauptleistungsberechtigten nach dem SGB II ist und mit diesem in Bedarfsgemeinschaft lebt wäre nämlich die Antragstellerin z. B. etwas jünger und würde noch nicht einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben so wäre bei ansonsten gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehepaares der befristete Zuschlag nach 24 SGB II deswegen vom zu berücksichtigenden Einkommen befreit, weil es sich dabei um eine Leistung nach diesem Buch i. S. von 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Allein der Zufall der Altersverschiedenheit kann es nicht rechtfertigen, den befristeten Zuschlag nach 24 SGB II als Einkommensüberhang anzusehen, den der Ehemann der Antragstellerin auf deren Bedarf sich anrechnen lassen müßte. Insoweit trifft auch der Einwand der Antragstellerin zu, dass bei der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Anrechnung der Sinn des befristeten Zuschlages im Ergebnis praktisch leerlaufen würde und nur dann anrechnungsfrei bliebe, wenn sich der Ehemann der Antragstellerin von ihr trennen würde. Auch das zeigt die Sinnwidrigkeit der vorgenommenen Anrechnung. Mithin ergibt sich für den Leistungsanspruch der Antragstellerin folgende Berechnung: Regelsatz Haushaltangehörige angepasst 311,00 Abzüglich Energiepauschale 6,06 Kosten der Unterkunft 219,25 Heizkosten 40,00 Insgesamt 564,19 Abzüglich Renteneinkommen 191,90-7-

7 -7- Leistungsanpruch 372,29 Abzüglich geleisteter 224,91 Nachzahlungsbetrag 147,38 Soweit im übrigen zwischen den Beteiligten die Bereinigung des Einkommens um bestimmte Versicherungsleistungen streitig ist, muß die nähere Berechnung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn die sich daraus ergebenden Differenzen erreichen keineswegs den Umfang schwerwiegender Nachteile, die hinzunehmen der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, ohne schwerwiegende Einbußen in ihrer Rechtsposition hinzunehmen. Ebenso war einstweilen von den von der Antragsgegnerin anerkannten vollen Unterkunftskosten auszugehen, da eine Kürzung des Unterkunftskostenbedarfs auf einen angeblich angemessenen Umfang lediglich in Aussicht gestellt, aber bislang nicht vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings nochmals mit der Antragstellerin hervorzuheben, dass es sich bei der Wohnung der Antragstellerin und ihres Mannes nicht um eine Mietwohnung, sondern um eine selbst genutzte Eigentumswohnung handelt. Über die außergerichtlichen Kosten war gemäß 193 SGG analog zu entscheiden. Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, da die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchgedrungen ist. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Wündrich -8

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