7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
|
|
- Helene Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum veröffentlicht in rechtskräftig Ja Leitsatz Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Geltendmachung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80. Der Beschluss ist rechtskräftig. Rechtsgebiete Schlagworte Normen Ausländerrecht Ablehnung, anderer Arbeitgeber, Anordnung, Arbeitgeber, Assoziationsratsbeschluss, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Aufhebung, aufschiebende Wirkung, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreispflicht, Belastung, Belastungswirkung, Beschäftigung, eheliche Lebensgemeinschaft, einstweilige Anordnung, Erteilung, faktische Vollziehung, Feststellung, Feststellung der aufschiebenden Wirkung, Fiktion, Fiktionswirkung, Fortsetzung, Jahr, Lebensgemeinschaft, neuer Arbeitgeber, Rechtsschutz, Verlängerung, Versagung, vollziehbare Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Vollziehung, vorläufiger Rechtsschutz, Wechsel, Widerspruch, Wirkung AufenthG 4,AufenthG 4 Abs 5,AufenthG 50,AufenthG 50 Abs 1,AufenthG 58,AufenthG 58 Abs 2,AufenthG 58 Abs 2 S 2,AufenthG 81,AufenthG 81 Abs 4,AufenthG 84,AufenthG 84 Abs 1,AufenthG 84 Abs 1 Nr 1,ARB 1/80,ARB 1/80 Art 6,ARB 1/80 Art 6 Abs 1,VwGO 80,VwGO 80 Abs 1,VwGO 80 Abs 5,VwGO 123 Volltext OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ 7 B 10729/11.OVG 7 D 10730/11.OVG 2 L 241/11.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit BESCHLUSS
2 ... wegen Aufenthaltserlaubnis (Türkei) hier: vorläufiger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 4. August 2011, an der teilgenommen haben... beschlossen: I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. - 7 B 10729/11.OVG - II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. - 7 D 10730/11.OVG - Gründe Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann ( 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Hauptantrag, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes klarstellend festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2011 aufschiebende Wirkung hat, bleibt ohne Erfolg. I.
3 Eine solche Feststellung, dass ein eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, kommt in analoger Anwendung von 80 Abs. 5 VwGO in Fällen sogenannter faktischer Vollziehung in Betracht, d.h. wenn Vollzugsmaßnahmen unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach 80 Abs. 1 VwGO - Widerspruch oder Anfechtungsklage - drohen oder bereits getroffen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, 80 Rn. 20 und 181 m.w.n.). Die begehrte Feststellung scheidet hier aus, weil dem Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Soweit die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach 31 AufenthG abgelehnt hat, entfällt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung gemäß 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit die Antragsgegnerin darin ferner das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 6 ARB 1/80 geprüft und verneint hat, entfaltet der hiergegen erhobene Widerspruch ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt unabhängig von der in Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Frage, ob 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die Ablehnung einer assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG Anwendung findet (vgl. einerseits: HambOVG, Beschluss vom 9. Mai Bs 241/06 -, juris; Hofmann, in: HK-AuslR, 2008, 84 AufenthG Rn. 3; andererseits: OVG NRW, Beschluss vom 10. April B 291/08 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2010, 84 AufenthG Rn. 27; Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, Stand Oktober 2010, 84 AufenthG Rn. 17). Sollte 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch hierauf anwendbar sein, entfiele die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung nach der ausdrücklichen Regelung in dieser Vorschrift. Fände 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hingegen keine Anwendung, so wäre auch die Bestimmung über die Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach 81 Abs. 3 und 4 AufenthG in diesem Fall nicht anwendbar mit der Folge, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG keine Fiktionswirkung auslösen könnte. Die Gründe, die gegen die Anwendbarkeit von 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG angeführt werden, gelten nämlich gleichermaßen für 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. So wird geltend gemacht, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gelte nur für konstitutive Aufenthaltstitel, nicht jedoch für die lediglich deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG, da das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Dafür spreche auch der Wortlaut des 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, in dem von "Erteilung" und "Verlängerung" des Aufenthaltstitels die Rede sei, während die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehe, nach 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG "ausgestellt" werde (vgl. HambOVG, a. a. O.). Sollte dieser Ansicht zu folgen sein, wäre aus den gleichen Gründen auch die Regelung über die Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung
4 oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, in denen ebenfalls nur die Erteilung und Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels erwähnt werde, auf einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG nicht anwendbar. Ein solcher Antrag würde dann keine Fiktionswirkung nach 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auslösen, so dass der Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis keine über sie hinausgehende Belastungswirkung durch Beendigung einer zuvor bestehenden Fiktion zukäme. Mangels entsprechender Belastungswirkung könnte der Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG mithin auch nach dieser Auffassung keine aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO haben. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2011 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a) Der Antrag ist zulässig, soweit er gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG durch den Bescheid vom 9. März 2011 gerichtet ist. Denn der vor Ablauf der dem Antragsteller zuletzt bis zum 21. Januar 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis konkludent gestellte Verlängerungsantrag hat die Fiktionswirkung des 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, die durch die Ablehnung beendet worden ist. Der Antrag ist insoweit aber unbegründet, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Dies wird vom Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. b) Er beruft sich insofern allein auf das Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 ARB 1/80, das von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. März 2011 ebenfalls verneint wurde. Es kann dahinstehen, ob ihm diesbezüglich vorläufiger Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis oder gegen die Abschiebungsandrohung oder nach 123 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren wäre. Denn dem Antragsteller steht offensichtlich kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller vom 1. November 2005 bis 31. März 2007 ununterbrochen bei der Firma C. - sowie nach einer Betriebsübernahme durch Herrn A. weiter bis zum 22. Juni gearbeitet hat und damit über ein Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Selbst wenn er dadurch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 erworben haben sollte, kann er sich darauf nicht mehr berufen, da er in der Folgezeit den Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt gewechselt hat, ab dem er nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 das Recht erwirkt, sich für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Die Bestimmung vermittelt einem türkischen Staatsangehörigen, der länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und
5 anschließend mehrere Monate bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber und damit kein entsprechendes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober C-355/93 - Eroglu - und vom 29. Mai C-386/95 - Eker -; HessVGH, Beschluss vom 19. April TG 4404/98 -, alle in juris). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 16. November S 2328/10 -, juris) nicht, dass vom Erlöschen seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts derzeit nicht ausgegangen werden kann, weil der angefochtene Bescheid vom 9. März 2011 weder bestandskräftig ist noch dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Die angeführte Entscheidung betrifft lediglich die Frage, ob 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf türkische Staatsangehörige, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzen, Anwendung findet und ob dieses Aufenthaltsrecht durch eine nicht bestandskräftige und nicht für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung erlischt. Eine solche Frage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Ein etwaiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 ist nicht durch eine - nicht bestandskräftige - Ausweisung oder sonstige Verfügung der Ausländerbehörde erloschen, sondern allein durch den Wechsel des Arbeitgebers durch den Antragsteller entfallen. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 wurden vom Antragsteller in der Folgezeit durch seine weiteren Beschäftigungen nicht mehr erfüllt, woraus sich zugleich ergibt, dass auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 nicht gegeben sind. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 verneint. Auf dessen Ausführungen kann insoweit ebenfalls Bezug genommen werden, zumal die Beschwerdebegründung hierauf nicht näher eingeht. c) Besitzt der Antragsteller demnach offensichtlich weder ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht noch einen erforderlichen Aufenthaltstitel, ist er gemäß 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch vollziehbar. Nach 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird die Ausreisepflicht - außer in den Fällen des Satzes 1 - erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Versagung des Aufenthaltstitels nach 31 AufenthG durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2011 ist vollziehbar, da Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung gemäß 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht steht nicht entgegen, dass der Antragsteller das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts geltend macht. Zwar würde ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, durch die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht vollziehbar
6 ausreisepflichtig, weil gemäß 50 Abs. 1 AufenthG bereits keine Ausreisepflicht besteht. Steht dem Ausländer - wie hier dem Antragsteller - das geltend gemachte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aber offensichtlich nicht zu und besitzt er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht, ist er ausreisepflichtig nach 50 Abs. 1 AufenthG und wird er durch die Versagung des Aufenthaltstitels nach 58 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Nach alledem ist auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid vom 9. März 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht geboten. 3. Den weiter hilfsweise gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch einzuleiten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Aus den oben dargelegten Gründen besitzt der Antragsteller offensichtlich kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Duldungsgründe hat er auch mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. 4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag, im Eilverfahren festzustellen, dass durch die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers begründet wurde, zu Recht abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob dieser Feststellungsantrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls unbegründet, weil durch die Versagung des Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 9. März 2011 der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, wie oben ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. 166 VwGO i.v.m. 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. II.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrHamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrKein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs
VG München, Beschluss v. 06.03.2017 M 12 K 17.217, M 12 S 17.218 Titel: Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 1, 31
MehrOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 366/09 (VG: 4 V 1142/09) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes
MehrVerwaltungsgerichtshof Hessen Beschluss vom
Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von 25 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 17.09, 1 PKH 7.09 VGH 13 S 3086/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2010 durch die Präsidentin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 515/09 4 L 265/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt
MehrOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 92/18 (VG: 4 V 602/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: gegen die Stadtgemeinde
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den
MehrKein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2016 AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337 Titel: Kein Aufenthaltstitel bei befristeter Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2 AuslG 51 Abs.
Mehr5 L 1033/10.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1033/10.NW Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 5 L 1033/10.NW Entscheidungsart Beschluss Datum 27.10.2010 veröffentlicht in NVwZ-RR
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 174/08 3 L 145/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Rechtsanwälte
MehrOVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom , 5 ME 52/14
Vorrang des Verfalls von Wertersatz; Herausgabe von Bestechungsgeldern OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.07.2014, 5 ME 52/14 42 Abs 2 BeamtStG, 73 Abs 1 S 2 StGB Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 440/09 4 L 134/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 254/16 6 L 564/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes der Antragsteller zu 3.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 40/16 4 L 1266/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Kanzlei -
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Beschluss
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 47/17 (VG: 2 V 3138/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen die Stadtgemeinde
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.08.2014 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Nichterfüllung der Passpflicht 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 32, 25
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 165/10 5 L 107/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 626/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschiebung (Armenien) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß. der Frau P, zur Zeit wohnhaft: B, E, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 11/96 Verwaltungsgericht Weimar 3 E 1446/95.We Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau P, zur Zeit wohnhaft: B, E, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 02.04.2019 Wichtige neue Entscheidung Gerichtskostenrecht: Anwendungsbereich des 83b AsylG 83b AsylG Begriff der Streitigkeiten
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 L 487/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrEine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen
VG Bayreuth, Beschluss v. 31.08.2016 B 4 E 16.583 Titel: Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen Normenketten: AufenthG 25b Abs. 1, 60a Abs. 2 S. 1, 81 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 PKH 1.09 (3 VR 1.09) VG 7 K 18/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
MehrKeine Aussetzung der Abschiebung trotz erfolgreicher Drogentherapie
VGH München, Beschluss v. 24.04.2017 10 CE 17.172 Titel: Keine Aussetzung der Abschiebung trotz erfolgreicher Drogentherapie Normenketten: AufenthG 60a Abs. 2 S. 1 GG Art. 6 EMRK Art. 8 Leitsätze: 1 Allein
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 631/06.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Wegener, Bürgermeister-Kutterer-Str.
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrKeine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken
VG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2017 Au 1 S 17.1386 Titel: Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken Normenketten: AufenthG 18 Abs. 2, Abs. 3, 39 BeschV 35 Abs. 2 Leitsatz: Die
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
4 L 1209/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hier: Antrag nach 80a VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrDie Entscheidung ist rechtskräftig. Asylrecht, Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 1846/17.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 1846/17.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 16.03.2017 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 152/15 3 L 224/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 124/08 6 L 378/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt
MehrH 22. JUNI 2012 j. "'!! ~
VG 29 L 115.12 Ausfertigung KopieG11Mdt.. Stutlu rt Vt/V; ff EINGEGANGEN ~ H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~ Björn Cziersky-Reis Rechtsanwalt VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS 25.t.P (l ~.1~8. In der Verwaltungsstreitsache
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 8/09 3 L 1895/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Antragstellerin zu 4. 4. der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 538/09 4 L 342/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr