Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen
|
|
- Angelika Baum
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG Bayreuth, Beschluss v B 4 E Titel: Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen Normenketten: AufenthG 25b Abs. 1, 60a Abs. 2 S. 1, 81 Abs. 5 VwGO 123, 166 Abs. 1 S. 1 ZPO 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 Leitsatz: Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zusteht, führt nicht zu einem geduldeten Aufenthalt isd 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 50358). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: verfahrensbezogene Duldung, geduldeten Aufenthalt, Studiengang, Prozesskostenhilfe, Ausreisepflicht Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am mit einem Visum zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt folgende Aufenthaltstitel: - Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Studienkolleg, gültig vom bis , verlängert bis , , und zuletzt bis zum Studium Maschinenbau an der FH... - Aufenthaltserlaubnis vom aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am , befristet bis , verlängert bis Laut Exmatrikulationsbescheinigungen der Hochschule... vom war der Antragsteller vom bis im Studiengang Maschinenbau und vom bis im Studiengang Automobiltechnik und Management immatrikuliert. Die jeweilige Exmatrikulation erfolgte von Amts wegen zum bzw Vom bis war der Antragsteller im Studiengang Elektro- und Informationstechnik immatrikuliert. Für das Sommersemester 2016 erfolgte keine Rückmeldung. Spätestens am bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom B 4 K und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ZB ). Am wurde die Ehe geschieden.
2 Mit Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Fristsetzung (30 Tage ab Zustellung des Bescheides) und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom (B 4 K ) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom (19 ZB ) ab. Die Abschiebung des Antragstellers ist bis zum ausgesetzt. Mit Schreiben vom forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage seines Reisepasses zur Sicherung seiner Ausreise auf. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25b AufenthG und einer Fiktionsbescheinigung gemäß 81 Abs. 5 AufenthG unter Vorlage folgender Unterlagen: - Wartezeitauskunft einschließlich Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom Goethe-Zertifikate B1 vom Goethe-Zertifikat C 1 vom Bescheinigung vom über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest am Versicherungsbescheinigung der IKK classic vom über die Krankenversicherung als Student - Zwischenzeugnis der... vom , wonach er dort seit dem als Produktionshelfer angestellt war - Arbeitsvertrag mit der...,..., wonach am ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Leiharbeitnehmer begonnen hat und der Antragsteller ein tarifliches Entgelt von derzeit 8,80 EUR/Stunde erhält - Meldebestätigung - Mietvertrag, Beginn des Mietverhältnisses am Führerschein - Mitgliedsbestätigung des... vom Führungszeugnis vom ohne Eintragung Mit Schreiben vom hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom , beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am , hat der Antragsteller Klage erhoben und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Bescheidung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, beantragt. Ferner hat er beantragt, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung über die Klageanträge im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt... beizuordnen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus 25b Abs. 1 AufenthG. Insbesondere sei der Antragsteller geduldet, halte sich seit dem ununterbrochen im
3 Bundesgebiet auf und sichere seinen Lebensunterhalt nicht nur überwiegend, sondern gänzlich selbst, indem er seit dem in einer Zeitarbeitsfirma unbefristet angestellt sei, monatlich ca ,00 EUR brutto verdiene und keinerlei staatliche Hilfen beziehe (Lohn- und Gehaltsabrechnungen und ). Wegen der evidenten Eilbedürftigkeit bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und den Antragsteller nach Ablauf seiner Duldung zeitnah nach Marokko abzuschieben. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gelte vorliegend das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, da andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des 25b AufenthG gehöre der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis. Ausländer, die über längere Zeit bereits einen Aufenthaltstitel und damit eine Bleibeperspektive in Deutschland gehabt hätten, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss dieser angesichts ihrer niedrigen Tatbestandsvoraussetzungen weitreichend privilegierenden Norm kommen. Es liege ein vom Regelfall ( soll ) abweichender atypischer Fall vor, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angezeigt erscheinen lasse. Die Voraussetzung des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei offenkundig nicht erfüllt, weil die Duldung ausschließlich im Hinblick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt worden sei. Auch die Voraussetzungen des 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Die Mitgliedsbescheinigung des... reiche als Nachweis für ein herausgehobenes soziales Engagement, das fehlende Regelintegrationsvoraussetzungen ausgleichen könnte, nicht aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. 2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO ist nicht begründet, weil der Antragsteller angesichts der offensichtlich beabsichtigten Abschiebung zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 2.1 Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, weil die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Duldung des Antragstellers nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügen würde. 2.2 Der Antragsteller hat jedoch auch keinen Anspruch auf vorläufige vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus rechtlichen Gründen unmöglich ist die Abschiebung unter anderem dann, wenn dadurch die Verwirklichung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden 25b Abs. 1 AufenthG nur teilweise erfüllt sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller zweifelsfrei über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nach Maßgabe des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt, seinen Lebensunterhalt
4 im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend, sogar vollständig, durch Erwerbstätigkeit sichert sowie gemäß 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen hat (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG) und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wirksam nachholen kann, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b Abs. 1 AufenthG an der Nichterfüllung des 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG Als Inhaber einer rein verfahrensbezogenen Duldung ist der Antragsteller kein geduldeter Ausländer im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4097, S. 23) ist Zielsetzung des 25b AufenthG, nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass das geltende Recht für ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, eine Duldung vorsieht ( 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), welche die Ausreisepflicht unberührt lässt ( 60a Abs. 3 AufenthG) und zu widerrufen ist, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen ( 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Die aufenthaltsrechtliche Situation kann derzeit allerdings in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden. Diese gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht sollte durch eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz - 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - geschlossen werden. Ausgehend von dieser Zielsetzung gehört der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis des 25b AufenthG, weil seine aufenthaltsrechtliche Situation durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung hätte verändert werden können. Mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom über seinen Verlängerungsantrag vom ist der Antragsteller gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K ) keine aufschiebende Wirkung hatte. Daran änderten auch der mit Beschluss vom (B 4 S ) abgelehnte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom (19 CS ) zurückgewiesene Beschwerde nichts, insbesondere begründeten sie keine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die erstmals am erteilte und zuletzt bis verlängerte Duldung, die der Antragsteller ausschließlich zum Zweck der Durchführung der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren erhielt, stellt gewissermaßen ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar und ist einer nach 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes vergleichbar, die keine einer Duldung im Sinne des 25b AufenthG gleichstehende verfahrensrechtliche Position begründet (so zu 25a AufenthG Hailbronner, AuslR, Stand April 2016, 25a Rn. 4). Eine solche rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zusteht, führt nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom B 696/16, juris Rn. 3 und 4) Demzufolge erfüllt der Antragsteller, nachdem er weniger als sieben Jahre, vom bis , im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die vom Zeitpunkt ihres Ablaufs gemäß 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur bis zur Ablehnung des Verlängerungsantrags mit Bescheid vom als fortbestehend galt, auch nicht die Regelintegrations-voraussetzung des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wonach die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig voraussetzt, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.
5 Selbst wenn man den Gesetzeszweck außer Acht lässt und sich nur am Wortlaut des 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG geduldet orientiert, fehlt es an einem ununterbrochenen geduldeten oder erlaubten Aufenthalt von acht Jahren, weil der Antragsteller vom bis weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Duldung verfügte und materielle Duldungsgründe im Sinne des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht vorlagen. 85 AufenthG, wonach bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, hilft nicht weiter, weil diese Vorschrift einen unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen zwei Zeiträumen rechtmäßigen Aufenthaltes voraussetzt (Hailbronner, a. a. O. 85 Rn. 6). Duldungen begründen aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne, weil gemäß 60a Abs. 3 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt. Zwar lässt die Formulierung des 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt regelmäßig voraus es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT- Drucks. 18/4097, S. 42). Das insoweit allein geltend gemachte Engagement des Antragstellers im seit Juni 2014 ist zwar anerkennenswert, aber nicht als besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht zu werten. Selbst wenn sich der Antragsteller nach wie vor, worüber die Mitgliedsbestätigung des... vom naturgemäß nichts aussagt, in der dort beschriebenen Weise engagiert, erscheint eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesichts der im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer des Antragstellers erst kurzen Vereinsmitgliedschaft von gut zwei Jahren noch nicht gewährleistet. 3. Nach alledem wird der Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ- Beilage 2013, 57).
7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrPraktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1705 10. 05. 2012 Antrag der Abg. Thomas Blenke u. a. CDU und Stellungnahme des Innenministeriums Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen
MehrAufenthaltstitel nach 25a I AufenthG setzt für jugendlichen Ausländer nach 1 II JGG mindestens die Vollendung des 14. Lebensjahrs voraus
VG Bayreuth, Beschluss v. 14.04.2016 B 4 E 16.255 Titel: Aufenthaltstitel nach 25a I AufenthG setzt für jugendlichen Ausländer nach 1 II JGG mindestens die Vollendung des 14. Lebensjahrs voraus Normenketten:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 349/12 3 L 369/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt
MehrTitel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren
VG München, Beschluss v. 07.07.2016 M 12 E 16.2789 Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren Normenketten: EMRK Art. 8
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrVG München. Beschluss vom 16.4.2007
M 12 E 07.1213 VG München Beschluss vom 16.4.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach
MehrVerlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt
VG Bayreuth, Beschluss v. 18.08.2015 B 4 S 15.480 Titel: Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt Normenketten: VwGO 80 V AufenthG 5 I Nr. 1, 31
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 308/09 NC 2 L 118/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrTenor. Gründe. VG Ansbach, Beschluss v AN 5 S Titel:
VG Ansbach, Beschluss v. 20.01.2010 AN 5 S 09.02455 Titel: Normenketten: 16 Abs. 2 AufenthG 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 16 Abs. 2 AufenthG 16 AufenthG Orientierungsätze: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
MehrTitel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger
VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrAnspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel: Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 DVWoR 3 Abs. 1 VwGO 123 Leitsätze: 1 Nach
MehrVerfahrensgang: 1. VG Frankfurt am Main AZ: 6 L 3855/10 2. VGH Hessen AZ: 7 B 139/11
Seite 1 Dokument 1 von 1 Erforderlichkeit des Bestehens einer zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Verlängerung -- Fortbestehend geltendes Schengen-Visum als Aufenthaltserlaubnis Gericht:
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrHAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift
MehrOrientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens
VG München, Beschluss v. 15.11.2013 25 S 13.5091 Titel: Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 2, II, 27 I, 28 I VwGO 80 V 1 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 Abs. 2 Satz
MehrOrientierungssatz: Hinweis:
Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich
MehrTitel: Aufenthaltserlaubnis, Verwaltungsgerichte, Glaubhaftmachung, Streitwertfestsetzung, Antragstellers, Beschwerde
VG Würzburg, Beschluss v. 20.02.2015 W 7 S 14.1361 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Verwaltungsgerichte, Glaubhaftmachung, Streitwertfestsetzung, Antragstellers, Beschwerde Normenketten: 50 Abs. 1 AufenthG
MehrTitel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.08.2014 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Nichterfüllung der Passpflicht 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 32, 25
MehrTitel: Einreise, Schengen-Visum, Eheschließung, Bundesgebiet, Visumverfahren, Ausweisungsgrund, Zusammenrechnung, Streitwerte, Abschiebung, Visum
VGH München, Beschluss v. 28.05.2015 10 CE 14.2123 Titel: Einreise, Schengen-Visum, Eheschließung, Bundesgebiet, Visumverfahren, Ausweisungsgrund, Zusammenrechnung, Streitwerte, Abschiebung, Visum Normenketten:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Rechtsquelle: StAG 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Stichworte: Aufenthalt, achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher - eines Elternteils im Inland als Voraussetzung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrVorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers
VGH München, Beschluss v. 26.01.2016 10 CE 15.2640 Titel: Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers Normenkette: ZuStVAuslR 5 Abs. 1 Leitsätze: Einem ausreisepflichtigen
MehrArbeitsplatzsuche nach Studienabschluss - wichtige aufenthaltsrechtliche Aspekte - 2. Modul
Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss - wichtige aufenthaltsrechtliche Aspekte - 2. Modul B O U C H R A V O N H A U S E N & T A N J A H E R M A N N S T A D T F R A N K F U R T A M M A I N O R D N U N
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis
Mehr2 Ausländerrecht. Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VORLESUNG AUSLÄNDER- UND ASYLRECHT Wintersemester 2016/17
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VORLESUNG AUSLÄNDER- UND ASYLRECHT Wintersemester 2016/17 2 Ausländerrecht III. Aufenthalt 3. Duldung und Folgen Neben konkrete Aufenthaltstitel, die ein Recht auf legalen
Mehr104a AufenthG - Altfallregelung
104a AufenthG - Altfallregelung (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht
MehrVG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
MehrVG Freiburg. Beschluss vom
Der Antrag eines im Bundesgebiet geborenen Kindes kann nach 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Erlaubnisfiktion auslösen. Bei der Ermessensentscheidung nach 33 Satz 1 AufenthG darf die Ausländerbehörde
MehrInformationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg
Informationen zur Härtefallkommission beim Innenministerium Baden-Württemberg Wer oder was ist die Härtefallkommission? Die Härtefallkommission ist ein Gremium, das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrDas Zuwanderungsgesetz 2005
Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 4 BS 253/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. L. prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen Dr. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrVG Stuttgart Urteil vom
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der
MehrFlüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?
MehrZur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz
Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur sog. Ausbildungsduldung nach 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrTitel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung
VGH München, Beschluss v. 29.08.2014 4 CE 14.1502 Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung Normenketten: 146 Abs. 4 VwGO, 88 VwGO,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Der Träger einer öffentlichen Einrichtung kann auch von politischen Parteien verlangen, dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachweisen. Eine solche Nutzungsbedingung
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrEigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten
VG München, Urteil v. 25.02.2016 M 12 K 15.5867 Titel: Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Normenkette: AufenthG 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1 Soweit ein Ehepartner den anderen wegen der
MehrVG Berlin. Beschluss vom 19.7.2007. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
27 A 178.07 VG Berlin Beschluss vom 19.7.2007 Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den
MehrWiderruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak
VG Augsburg, Urteil v. 24.10.2016 Au 5 K 16.31640 Titel: Widerruf der Rücknahme eines Asylantrages - Abschiebungsschutz Irak Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 AsylG 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 25 Abs. 2 S. 1,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrHESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
Ii 9. Senat 9 A 148/10.Z 8 K 2137/07.F (1) EINGEGANGEN 12 NOV. 20W Stephanie Weh Rechtsanwältin HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF In dem Verwaltungsstreitverfahren BESCHLUSS bevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf Bearbeitung: MR
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15
Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. September 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 177/12 2 L 47/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen
MehrSeite 1. VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts 80 Abs. 5 VwGO 5 Abs. 2 AufenthG 29 AufenthG 30 AufenthG
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
MehrErteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 12 K 16.820 Titel: Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung Normenketten: AufenthG 5 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 VwGO 82 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Mit
MehrVerwaltungsgerichtshof Hessen Beschluss vom
Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von 25 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch
MehrOrientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
VG Augsburg, Urteil v. 01.12.2010 Au 6 K 10.1125 Titel: Normenketten: 7 Abs 2 S 2 AufenthG 31 AufenthG Orientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der
MehrVG München. Beschluss vom 20.12.2007
M 9 S 07.4266 VG München Beschluss vom 20.12.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
MehrDer Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VG Würzburg, Urteil v. 19.01.2015 W 7 K 14.430 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Verlängerungsantrag
MehrTitel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches
VG Augsburg, Beschluss v. 20.07.2016 Au 7 E 16.1013 Titel: Keine Wiedereinweisung in Obdachlosenunterkunft mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches Normenketten: LStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrCHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten?
CHECKLISTE: Ehe zwischen Deutschen und Ausländern was sollten Betroffene beachten? LIEBE CONTRA BÜROKRATIE Die Globalisierung macht zum Glück auch vor der Liebe nicht Halt und so kommt es, dass beispielsweise
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrTenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 9 S Titel:
VG München, Beschluss v. 14.10.2010 M 9 S 10.4432 Titel: Normenketten: Art. 6 GG 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG Orientierungsatz: Deutschkurs
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrVG München. Beschluss vom 6.9.2007
M 10 S 07.3119 VG München Beschluss vom 6.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt. Gründe
MehrOrientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE 11.807 Sachgebietsschlüssel: 223. Gericht: Rechtsquellen:
Orientierungssätze: 1. Die schulische Hochschulzugangsberechtigung für die Bewerbung um einen Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzugang kann nur mit der Hochschulreife nachgewiesen werden. 2. Es
MehrSozialgericht Dortmund. Beschluss
Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,
MehrAufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung
Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsverfestigung Praxisbezogene Einführung ins Asylrecht Sommersemester 2016 https://www.keienborg.de Seite 1 von 23 Aufenthaltstitel Rechtsgrundlagen AufenthG Definitionen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDie Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?
Die Ausländerbehörde Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch? Zweck des Aufenthaltsgesetzes Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.
MehrMit freundlichen Grüßen Im Auftrag. Horst Muth. Referatsleiter Referat Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen -
Aufenthaltsrecht; Einführung einer stichtagsunabhängigen gesetzlichen Bleiberechtsregelung/ Referentenentwurf des Bundesministerium des Innern Hier: Erteilung von Ermessensduldungen Das Bundesministerium
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 4334/02(1) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts
MehrEinbürgerungsvoraussetzungen für Ausländer ohne qualifizierte Aufenthaltserlaubnis
Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländer ohne qualifizierte Aufenthaltserlaubnis 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländer ohne qualifizierte Aufenthaltserlaubnis Aktenzeichen:
MehrKonversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Bundesrat Drucksache 505/12 (Beschluss) 22.03.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes A. Problem und Ziel Sowohl die IMK-Bleiberechtsregelungen als
Mehr1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
VG Augsburg, Beschluss v. 01.03.2016 Au 3 S 16.138 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Normenketten: VwGO 80 V FEV 48 IV, Nr. 1, X Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Erlaubnis,
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrÄnderungsvorschläge zu 522 ZPO. Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO
Podiumsdiskussion zur Reform des 522 ZPO ZPO 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss [derzeit geltende Fassung] (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich
Mehr