Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 4 E Titel: Eine rein verfahrensbezogene Duldung ist keinem geduldeten Aufenthalt gleichzustellen Normenketten: AufenthG 25b Abs. 1, 60a Abs. 2 S. 1, 81 Abs. 5 VwGO 123, 166 Abs. 1 S. 1 ZPO 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 Leitsatz: Eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zusteht, führt nicht zu einem geduldeten Aufenthalt isd 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (ebenso OVG NRW BeckRS 2016, 50358). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: verfahrensbezogene Duldung, geduldeten Aufenthalt, Studiengang, Prozesskostenhilfe, Ausreisepflicht Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am mit einem Visum zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt folgende Aufenthaltstitel: - Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Studienkolleg, gültig vom bis , verlängert bis , , und zuletzt bis zum Studium Maschinenbau an der FH... - Aufenthaltserlaubnis vom aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am , befristet bis , verlängert bis Laut Exmatrikulationsbescheinigungen der Hochschule... vom war der Antragsteller vom bis im Studiengang Maschinenbau und vom bis im Studiengang Automobiltechnik und Management immatrikuliert. Die jeweilige Exmatrikulation erfolgte von Amts wegen zum bzw Vom bis war der Antragsteller im Studiengang Elektro- und Informationstechnik immatrikuliert. Für das Sommersemester 2016 erfolgte keine Rückmeldung. Spätestens am bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom B 4 K und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ZB ). Am wurde die Ehe geschieden.

2 Mit Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Fristsetzung (30 Tage ab Zustellung des Bescheides) und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom (B 4 K ) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom (19 ZB ) ab. Die Abschiebung des Antragstellers ist bis zum ausgesetzt. Mit Schreiben vom forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage seines Reisepasses zur Sicherung seiner Ausreise auf. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25b AufenthG und einer Fiktionsbescheinigung gemäß 81 Abs. 5 AufenthG unter Vorlage folgender Unterlagen: - Wartezeitauskunft einschließlich Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom Goethe-Zertifikate B1 vom Goethe-Zertifikat C 1 vom Bescheinigung vom über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest am Versicherungsbescheinigung der IKK classic vom über die Krankenversicherung als Student - Zwischenzeugnis der... vom , wonach er dort seit dem als Produktionshelfer angestellt war - Arbeitsvertrag mit der...,..., wonach am ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Leiharbeitnehmer begonnen hat und der Antragsteller ein tarifliches Entgelt von derzeit 8,80 EUR/Stunde erhält - Meldebestätigung - Mietvertrag, Beginn des Mietverhältnisses am Führerschein - Mitgliedsbestätigung des... vom Führungszeugnis vom ohne Eintragung Mit Schreiben vom hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom , beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am , hat der Antragsteller Klage erhoben und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Bescheidung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, beantragt. Ferner hat er beantragt, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung über die Klageanträge im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt... beizuordnen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus 25b Abs. 1 AufenthG. Insbesondere sei der Antragsteller geduldet, halte sich seit dem ununterbrochen im

3 Bundesgebiet auf und sichere seinen Lebensunterhalt nicht nur überwiegend, sondern gänzlich selbst, indem er seit dem in einer Zeitarbeitsfirma unbefristet angestellt sei, monatlich ca ,00 EUR brutto verdiene und keinerlei staatliche Hilfen beziehe (Lohn- und Gehaltsabrechnungen und ). Wegen der evidenten Eilbedürftigkeit bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und den Antragsteller nach Ablauf seiner Duldung zeitnah nach Marokko abzuschieben. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gelte vorliegend das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, da andernfalls kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des 25b AufenthG gehöre der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis. Ausländer, die über längere Zeit bereits einen Aufenthaltstitel und damit eine Bleibeperspektive in Deutschland gehabt hätten, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss dieser angesichts ihrer niedrigen Tatbestandsvoraussetzungen weitreichend privilegierenden Norm kommen. Es liege ein vom Regelfall ( soll ) abweichender atypischer Fall vor, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angezeigt erscheinen lasse. Die Voraussetzung des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei offenkundig nicht erfüllt, weil die Duldung ausschließlich im Hinblick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt worden sei. Auch die Voraussetzungen des 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Die Mitgliedsbescheinigung des... reiche als Nachweis für ein herausgehobenes soziales Engagement, das fehlende Regelintegrationsvoraussetzungen ausgleichen könnte, nicht aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. 2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO ist nicht begründet, weil der Antragsteller angesichts der offensichtlich beabsichtigten Abschiebung zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 2.1 Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, weil die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Duldung des Antragstellers nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügen würde. 2.2 Der Antragsteller hat jedoch auch keinen Anspruch auf vorläufige vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Aus rechtlichen Gründen unmöglich ist die Abschiebung unter anderem dann, wenn dadurch die Verwirklichung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden 25b Abs. 1 AufenthG nur teilweise erfüllt sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller zweifelsfrei über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nach Maßgabe des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt, seinen Lebensunterhalt

4 im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend, sogar vollständig, durch Erwerbstätigkeit sichert sowie gemäß 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen hat (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG) und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wirksam nachholen kann, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b Abs. 1 AufenthG an der Nichterfüllung des 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG Als Inhaber einer rein verfahrensbezogenen Duldung ist der Antragsteller kein geduldeter Ausländer im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4097, S. 23) ist Zielsetzung des 25b AufenthG, nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass das geltende Recht für ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, eine Duldung vorsieht ( 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), welche die Ausreisepflicht unberührt lässt ( 60a Abs. 3 AufenthG) und zu widerrufen ist, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen ( 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Die aufenthaltsrechtliche Situation kann derzeit allerdings in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden. Diese gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht sollte durch eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz - 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - geschlossen werden. Ausgehend von dieser Zielsetzung gehört der Antragsteller nicht zum begünstigten Personenkreis des 25b AufenthG, weil seine aufenthaltsrechtliche Situation durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung hätte verändert werden können. Mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom über seinen Verlängerungsantrag vom ist der Antragsteller gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K ) keine aufschiebende Wirkung hatte. Daran änderten auch der mit Beschluss vom (B 4 S ) abgelehnte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom (19 CS ) zurückgewiesene Beschwerde nichts, insbesondere begründeten sie keine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die erstmals am erteilte und zuletzt bis verlängerte Duldung, die der Antragsteller ausschließlich zum Zweck der Durchführung der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren erhielt, stellt gewissermaßen ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar und ist einer nach 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes vergleichbar, die keine einer Duldung im Sinne des 25b AufenthG gleichstehende verfahrensrechtliche Position begründet (so zu 25a AufenthG Hailbronner, AuslR, Stand April 2016, 25a Rn. 4). Eine solche rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zusteht, führt nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom B 696/16, juris Rn. 3 und 4) Demzufolge erfüllt der Antragsteller, nachdem er weniger als sieben Jahre, vom bis , im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die vom Zeitpunkt ihres Ablaufs gemäß 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur bis zur Ablehnung des Verlängerungsantrags mit Bescheid vom als fortbestehend galt, auch nicht die Regelintegrations-voraussetzung des 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wonach die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig voraussetzt, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

5 Selbst wenn man den Gesetzeszweck außer Acht lässt und sich nur am Wortlaut des 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG geduldet orientiert, fehlt es an einem ununterbrochenen geduldeten oder erlaubten Aufenthalt von acht Jahren, weil der Antragsteller vom bis weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Duldung verfügte und materielle Duldungsgründe im Sinne des 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht vorlagen. 85 AufenthG, wonach bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, hilft nicht weiter, weil diese Vorschrift einen unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen zwei Zeiträumen rechtmäßigen Aufenthaltes voraussetzt (Hailbronner, a. a. O. 85 Rn. 6). Duldungen begründen aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne, weil gemäß 60a Abs. 3 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt. Zwar lässt die Formulierung des 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt regelmäßig voraus es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT- Drucks. 18/4097, S. 42). Das insoweit allein geltend gemachte Engagement des Antragstellers im seit Juni 2014 ist zwar anerkennenswert, aber nicht als besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht zu werten. Selbst wenn sich der Antragsteller nach wie vor, worüber die Mitgliedsbestätigung des... vom naturgemäß nichts aussagt, in der dort beschriebenen Weise engagiert, erscheint eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesichts der im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer des Antragstellers erst kurzen Vereinsmitgliedschaft von gut zwei Jahren noch nicht gewährleistet. 3. Nach alledem wird der Antrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ- Beilage 2013, 57).

7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.

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