Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 7 K Titel: Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Verlängerungsantrag Normenketten: 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 31 AufenthG Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen Tunesien Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, nachträgliche Verkürzung, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Verlängerungsantrag Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Am... Juli 2011 heiratete er in Tunesien eine deutsche Staatsangehörige und reiste am 23. Dezember 2011 mit einem gültigen Visum zum Zweck des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Januar 2012 beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welche ihm am selben Tag erteilt und zuletzt bis zum 3. Januar 2015 verlängert wurde. Am 2. Juli 2013 gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde an, dass er sich von seiner Ehefrau getrennt und die eheliche Wohnung verlassen habe. Am 4. Juli 2013 bestätigte seine Ehefrau die Trennung gegenüber der Ausländerbehörde. Die Trennung sei am 23. Juni 2013 erfolgt. Mit Schreiben des Landratsamts Bad K. vom 14. Januar 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis angehört. Dazu nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 Stellung. Mit Bescheid vom 27. März 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 31. März 2014 zugestellt, verkürzte das Landratsamt Bad K. die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheids (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. April 2014 zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Tunesien oder einen zur Aufnahme bereiten oder Übernahme verpflichteten Staat

2 angedroht (Ziffer 3). Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wurde der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verpflichtet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit sei. Eine für die Erteilung und Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung sei wegen der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau entfallen. Gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne die Ausländerbehörde deshalb auch nachträglich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach ihrem Ermessen verkürzen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar sei. Er habe auch kein vom Ehegattennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aufgrund des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vom 17. Juli 1995 (ABl. EG 1998 Nr. L 97, S. 2 - EMA Tunesien). Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 Bezug genommen. 2. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. April 2014, bei Gericht am 2. Mai 2014 eingegangen, Klage erheben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung stellen. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Landratsamt Bad K. nicht hinreichend mit den Ausführungen der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2011 in dem Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-268/11 auseinandergesetzt habe. Danach seien die Diskriminierungsverbote in den Europa-Mittelmeer-Abkommen mit dem Diskriminierungsverbot aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gleichgestellt. Der Kläger habe eine Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit einer Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum erhalten. Die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis würde einen unzulässigen Eingriff in die Arbeitserlaubnis darstellen und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Es liege insoweit ein Ermessensausfall seitens der Ausländerbehörde vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 30. April 2014 und die Klagebegründung vom 30. September 2014 Bezug genommen. Der Kläger lässt beantragen, den Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 aufzuheben und die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern bzw. neu zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im angefochtenen Bescheid habe sich die Ausländerbehörde hinreichend mit dem EMA Tunesien auseinandergesetzt. Auf Seite 3 des Bescheids werde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, wonach ein tunesischer Staatsangehöriger mit einer zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigenden befristeten Aufenthaltserlaubnis (im entschiedenen Fall ebenfalls nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) kein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot dieses Abkommens herleiten könne. Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien sei dahingehend auszulegen, dass er Wirkung auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfalte, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalte habe, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Genehmigung der Beschäftigung sei fest an die zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis gekoppelt. Der Beklagte verweist im Übrigen auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni PA 84/14 - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. März W 7 K Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 14. Oktober 2014 Bezug genommen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Januar 2015 wird Bezug genommen.

3 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 3. Januar 2015 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich zum einen aus der Legalisierung des bisherigen Aufenthalts sowie in Bezug auf eine etwaige Verlängerung des Aufenthaltstitels (VGH BW, B. v S 2534/13 - juris Rn. 32; Armbruster in HTK-AuslR, Stand: , Rechtsschutz 2.2.1, Rn. 4 ff. m. w. N.). II. Soweit sich der Kläger gegen die Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wendet ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und der Kläger ist (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). Soweit sich die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet (Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids) ist sie begründet. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und der Kläger ist in seinen Rechten verletzt. Er ist deshalb insoweit aufzuheben, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung zur Ausreise binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids) ist rechtswidrig und war (deklaratorisch) ebenfalls aufzuheben (3.). 1. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Durch die unstreitige Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers am 23. Juni 2013 ist die Anspruchsvoraussetzung des 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen. Der Beklagte konnte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers daher nachträglich nach Ermessen verkürzen. Allerdings ist die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht (mehr) inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, U. v C 11/08 - InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH, B. v ZB juris). Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Für die konkrete Ermessensentscheidung im Rahmen von 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass insoweit nur noch das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begegnen die Ermessenserwägungen des Beklagten bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Kläger befindet sich erst seit dem 23. Dezember 2011, d. h. seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet. Allein der Umstand, dass der Kläger mittlerweile einer Beschäftigung nachgeht und nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, reicht jedenfalls nicht aus (BayVGH a. a. O.). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

4 2.1. Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau im Bundesgebiet keine drei Jahre bestanden hat. Vom Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nach 31 Abs. 1 AufenthG kann allerdings gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Eine besondere Härte i. S. d. 31 Abs. 2 AufenthG ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich Auch aus Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien kann der Kläger kein Aufenthaltsrecht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift gewährt jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Vorschrift nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts tunesischer Staatsangehöriger dient. Daher ist es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hat. Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (EuGH, U. v Gattoussi, C-97/05 - juris Rn. 35 bis 37; NdsOVG, B. v PA 84/14 - juris Rn. 6). Allerdings kommt Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Ausnahmefällen eine aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, da nicht angenommen werden kann, dass die Mitgliedstaaten über das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien verfügen, indem sie dessen praktische Wirksamkeit durch Bestimmungen des nationalen Rechts beschränken. Daher ist Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien dahin auszulegen, dass er Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (EuGH, a. a. O., Rn. 39 und 43; NdsOVG, a. a. O., Rn. 6). In dem vom Klägerbevollmächtigten genannten Verfahren des Europäischen Gerichtshofs - Gülbahce, C-268/11 - ging dieser in seinem Urteil vom 8. November 2012 in der Beantwortung der Vorlagefragen - mangels Entscheidungserheblichkeit - mit keinem Wort auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien ein (EuGH, U. v Gülbahce, C-268/11 - juris Rn. 31 ff.). Die Europäische Kommission gab in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2011 insbesondere unter der Randnummer 50 die wesentlichen Grundsätze der Gattoussi-Entscheidung wieder. Generalanwalt Bot führte in seinen Schlussanträgen vom 21. Juni 2012 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko, welches im Wesentlichen dem mit Tunesien entspricht, aus, dass zwischen dem Europa-Mittelmeer-Abkommen und dem Assoziationsabkommen mit der Türkei wesentliche Unterschiede bestünden und zwar sowohl im Wortlaut als auch hinsichtlich des Gegenstands und Zwecks beider Abkommen. Nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs könne die Rechtsprechung zum Assoziierungsabkommen nicht auf das Europa- Mittelmeer-Abkommen übertragen werden und umgekehrt (Schlussanträge des Generalanwalts Bot v Gülbahce, C-268/11 - juris Rn. 63 ff.). Es besteht also kein Anlass, von den in der Rechtssache Gattoussi aufgestellten Grundsätzen abzuweichen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, U. v C juris Rn. 11 ff.). Da mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 Ausländer nach 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, und mit dem Wegfall der Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres das

5 gesetzliche Beschäftigungsrecht erlischt, so dass kein unbefristetes, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Beschäftigungsrecht des Ausländers besteht, dürfte eine ausnahmsweise zu beachtende aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien unter Geltung des Zuwanderungsgesetzes daher generell nicht (mehr) in Betracht kommen (NdsOVG, a. a. O., Rn. 7; VG Würzburg, U. v W 7 K juris Rn. 16). Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die Randnummern 67 und 68 der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. September 2011 im Verfahren Gülbahce verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In den genannten Randnummern führt die Kommission aus, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 die Arbeitserlaubnis einen verwaltungsinternen Akt darstelle und die erfolgten Rechtänderungen nicht gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 verstießen, nicht überzeugend sei. Dies laufe darauf hinaus, dass der innerstaatlichen Qualifizierung einer Arbeitserlaubnis Vorrang vor unionsrechtlichen Grundsätzen eingeräumt werde. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Kommission lediglich auf die durch den ARB 1/80 eingeräumten Rechte beziehen. Überdies hat der EuGH in der Rechtssache Gattoussi ausgeführt, dass für eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Art. 64 Abs. 1 EMA erforderlich ist, dass der Ausländer von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben. Unabhängig davon, wie die Arbeitserlaubnis seit dem 1. Januar 2015 rechtlich einzuordnen ist, liegt in jedem Fall keine die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende Genehmigung vor. Auch nach der vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Rechtslage entfaltete Art. 64 Abs. 1 EMA keine aufenthaltsrechtlichen Wirkungen, wenn die Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis mit derjenigen des Aufenthaltstitels identisch war. Der Kläger ist allein aufgrund der ihm nach 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen (vgl. 27 Abs. 5 AufenthG). Er verfügte damit nicht über eine zeitlich über die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Arbeitsgenehmigung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besitzt er daher keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Wirkung des Art. 64 Abs. 1 EMA Tunesien (vgl. a. VG Würzburg, U. v W 7 K juris Rn. 16). Der Fall der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug und die damit einhergehende entsprechende Verkürzung der (unselbstständigen) Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung ist schließlich auch ansonsten nicht mit dem in der Rechtssache Gattoussi entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. Denn zum einem stellte der EuGH ausdrücklich fest, dass es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt ist, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit erhalten hat (EuGH, U. v Gattoussi, C- 97/05 - juris Rn. 35 bis 37). Zum anderen konnte der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend aufbauen, dass er auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft - jedenfalls vor Eintritt der Voraussetzungen des 31 Abs. 1 AufenthG - in Deutschland weiter erwerbstätig sein kann. Anders als in der Rechtssache Gattoussi konnte der Kläger nicht auf eine zeitlich festgesetzte Geltungsdauer seiner Beschäftigungserlaubnis vertrauen. Ihm musste jeder Zeit bewusst sein, dass sein Aufenthalt und damit zugleich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig sind. 3. Die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und Androhung der Abschiebung (Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids) sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und waren deshalb aufzuheben ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ( 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) war der Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig ( 58, 59 AufenthG). Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht nach 84 Abs. 1 AufenthG entfallen (Discher in GK-AufenthG, 7 Rn. 494). Soweit in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids die Ausreisepflicht für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids festgesetzt wird, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, der Kläger wird dadurch aber nicht in seinem Rechten

6 verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Rechtsbehelf des Klägers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat ( 80 Abs. 1 VwGO). Dennoch war diese Ziffer deklaratorisch aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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