Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens
|
|
- Dominic Stein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Beschluss v S Titel: Normenketten: AufenthG 5 I Nr. 2, II, 27 I, 28 I VwGO 80 V 1 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Verstoß gegen die Visumpflicht; Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Abschiebung, Visumpflicht, Nachholung, Zumutbarkeit, Visumverfahren Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am geborene Antragstellerin ist kasachische Staatsangehörige und reiste am 1. Juni 2013 mit einem bis 23. August 2013 gültigen Schengen-Visum der Kategorie C, ausgestellt von der deutschen Auslandsvertretung in Almaty, zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet ein. Am 7. Juni 2013 heiratete die Antragstellerin in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen und beantragte nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet über ihren Bevollmächtigten am 14. Juni 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 lehnte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer 1 des Bescheides), forderte die Antragstellerin bis 15. November 2013 zur Ausreise auf (Ziffer 2) und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kasachstan oder in einen anderen Staat, der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Grund für die Ablehnung des gestellten Antrags sei, dass die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG nicht erfülle, da sie im Zeitpunkt ihrer neuerlichen Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Visums gewesen sei. Entscheidend sei, ob die Antragstellerin bei der Einreise das Visum eingeholt habe, das den aktuellen Aufenthaltszweck abdecke. Dies sei nicht der Fall, denn der Antragstellerin sei entsprechend ihren Angaben im Visumverfahren ein Schengen-Visum für einen bloßen Besuchsaufenthalt erteilt worden, während sie nunmehr die Erteilung einer familiären
2 Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem deutschen Ehemann begehre. Die Antragstellerin sei auch nicht nach den Regelungen der 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit vom Visumerfordernis befreit. Dass die Antragstellerin bereits mit den für eine Eheschließung in Dänemark erforderlichen Unterlagen nach Deutschland eingereist sei, spreche dafür, dass sie hinsichtlich ihres tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszwecks falsche Anhaben im Visumantrag gemacht habe, womit sie den Ausweisungstatbestand des 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1a AufenthG erfüllt habe. Damit sei die Regelerteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nicht gegeben. Das Bestehen auf der Nachholung des Visumverfahrens führe vorliegend nach Abwägung der für die Nachholung des Visumverfahrens sprechenden Belange mit den privaten und familiären Interessen der Antragstellerin nicht zu einem grob unbilligen Ergebnis. Weiterhin sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht über das Sprachzertifikat A 1 verfüge. Anderweitige Anspruchs- oder Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz seien nicht gegeben. Mit Schreiben vom 5. November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage mit dem Ziel, den Bescheid vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammen-führung zu erteilen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Az. M 25 K ). Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Gleichzeitig ließ die Antragstellerin beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 12. November 2013, den Antrag vom 5. November 2013 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die Antragstellerin sei nicht mit dem erforderlichen Visum zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eingereist; vielmehr habe sie im Visumantrag den Besuch ihres Sohnes vorgetragen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt. Eine Nachholung des Visumverfahrens sei der Antragstellerin auch nicht aufgrund besonderer Umstände unzumutbar. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Hat eine Anfechtungsklage - wie hier gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) - entgegen der Regel des 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen hat. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, allerdings nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das
3 Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angegriffene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin nach derzeitiger Einschätzung erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin geht zunächst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht von der Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes aus; ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat, wie hier in Dänemark, nicht aus (vgl. BVerwG, U. v C 23/09 - BVerwGE 138, 353 ff.; U. v C 17/09 - BVerwGE 138, 122 ff.). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem deutschen Ehemann gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. 27 Abs. 1 AufenthG, da es bereits am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Ein solcher Anspruch erfordert neben dem Vorliegen der in 27 und 28 AufenthG genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, d. h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und er die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v C 23/09 - BVerwGE 138, 353 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Die Antragstellerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eingereist. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Visums ergibt sich für die Antragstellerin als kasachische Staatsangehörige aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (EG- VisaVO) i. V. m. deren Anhang I. Eine Ausnahme zur Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 4 EG-VisaVO ist nicht gegeben. Welches Visum im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U. v a. a. O.). Es spricht einiges dafür, dass die Klägerin bereits bei ihrer Ersteinreise in die Bundesrepublik am 1. Juni 2013 nicht das erforderliche Visum besaß. Denn nach 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich, das anderen Voraussetzungen unterliegt, als das von der Antragstellerin vorgelegte Schengen-Visum nach 6 Abs. 2 AufenthG, das zum Zwecke des Besuches ihres in Deutschland lebenden Sohnes nach entsprechender Vorlage einer Verpflichtungserklärung ausgestellt wurde. Dies musste der Antragstellerin auch bewusst sein, da sie im Visumverfahren ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass das von ihr beantragte Schengen-Visum nur zu einem
4 Kurzaufenthalt (Besuchs- oder Geschäftsreise) berechtigt und nicht für eine Familienzusammenführung oder Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat gilt (vgl. Belehrung Bl. 35 der Behördenakte). Dass die Antragstellerin von vorne herein einen längerfristigen Aufenthalt plante, ergibt sich schon aus der kurzen Zeitspanne von nur sechs Tagen zwischen ihrer Einreise ins Bundesgebiet und der Heirat des deutschen Staatsangehörigen. Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, dass während des kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik die gemeinsame Absicht zur Eheschließung gereift sei. Jedenfalls bei ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach der Hochzeit in Dänemark war die Antragstellerin nicht im Besitz des nach 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte erforderlichen nationalen Visum, da nun offensichtlich kein Aufenthalt zu Besuchszwecken mehr vorlag, was auch der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs vom 14. Juni 2013 zum Ausdruck bringt. Die Antragstellerin ist auch nicht ausnahmsweise nach 39 Nr. 3 AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, da bei der maßgeblichen letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die in Dänemark geschlossene Ehe bereits bestand und somit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erst nach der Einreise entstanden sind (vgl. BVerwG, U. v a. a. O.). Zudem ist Kasachstan nicht in Anhang II der EG-VisaVO genannt. 39 Nr. 6 AufenthV ist nicht anwendbar, weil 39 Nr. 3 AufenthV für Schengen-Visa die speziellere Vorschrift darstellt (vgl. OVG Koblenz, B. v B 10037/09 - juris; OVG Lüneburg, B. v ME 171/09 - juris). 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von der Visumpflicht nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen hat. Von den Voraussetzungen des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann im Ermessenswege nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. a) Bereits tatbestandlich sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat schon keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil sie nach derzeitigem Kenntnisstand im Visumverfahren falsche Angaben zu ihrem Aufenthaltszweck gemacht hat. Wie bereits ausgeführt wurde ihr auf ihren Antrag hin ein Schengen-Visum für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt erteilt, wobei aufgrund der schnellen Eheschließung, der Tatsache, dass sie bereits alle notwendigen Unterlagen zu dieser Eheschließung bei Ersteinreise bei sich führte und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie schon vor ihrer Einreise die Absicht hatte, längerfristig in Deutschland zu bleiben. Da dies einen Ausweisungsgrund i. S. d. 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG darstellt, fehlt es für einen Anspruch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Besondere Umstände des Einzelfalles, die eine Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich und wurden jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick darauf, dass die Ehe der Antragstellerin erst seit wenigen Monaten besteht, ist eine zeitweise Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens auch mit den Wertungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschriften verpflichten den Gesetzgeber nicht, den Ehegattennachzug uneingeschränkt zuzulassen und stehen einer lediglich vorübergehenden Trennung der Eheleute für die übliche Dauer des Visumsverfahrens nicht entgegen (vgl. BVerwG, U. v a. a. O.; BayVGH, B. v CE juris; BayVGH, B. v CS InfAuslR 2013, 372 ff.). Es ist auch bereits geklärt, dass die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammen-führungsrichtlinie) dem Visumerfordernis nicht entgegensteht (vgl. BayVGH, B. v a. a. O.). Dem schließt sich die Kammer an.
5 b) Jedenfalls sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, die gerichtlich ohnehin nur in den Grenzen des 114 Satz 1 VwGO überprüfbar sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin der Einhaltung des Visumverfahrens auch aus generalpräventiven Gründen Vorrang vor den persönlichen Interessen der Antragstellerin gewährt hat, denn nur auf diese Weise kann das Visumverfahren als Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen (vgl. BayVGH, B. v a. a. O.; B. v CS juris). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin wohl bewusst die Einreisevorschriften umgehen und durch die schnelle Hochzeit in Dänemark vollendete Tatsachen schaffen wollte. Ob bei der Antragstellerin vorliegend die Voraussetzungen ausreichender Sprachkenntnisse gemäß 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, kann im Ergebnis daher dahinstehen. 3. Auch die auf 59 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Nach 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die gesetzte Ausreisefrist hält sich im Rahmen des 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die eine längere Ausreisefrist erfordern würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem wird das Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben weshalb der vorliegende Eilantrag mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 2 S 118.07 VG 15 A 402.07 Berlin WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
MehrSeite 1. VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts 80 Abs. 5 VwGO 5 Abs. 2 AufenthG 29 AufenthG 30 AufenthG
MehrVG München. Beschluss vom 16.4.2007
M 12 E 07.1213 VG München Beschluss vom 16.4.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
MehrZur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet werden kann.
0600 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 2 AufenthG 26 Abs. 4 AufenthG 9 VwGO 123 Abs. 1 Zur Frage, ob die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrHAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrOrientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
VG Augsburg, Urteil v. 01.12.2010 Au 6 K 10.1125 Titel: Normenketten: 7 Abs 2 S 2 AufenthG 31 AufenthG Orientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
Mehr7 B 10729/11.OVG RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 7 B 10729/11.OVG Gericht OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 7 B 10729/11.OVG Entscheidungsart Beschluss Datum 04.08.2011 veröffentlicht
MehrVG Stuttgart Urteil vom
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der
MehrSchlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis
VG München, Beschluss v. 17.12.2015 M 6a S 15.4195 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung,
Mehr13 ME 190/13 Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 12.11.2013. G r ü n d e
Da die bislang durch die (rechtzeitige) Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöste Fortbestandsfiktion des 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG bei vorangegangenem Besitz (lediglich) eines Schengen Visums infolge
MehrTitel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger
VGH München, Beschluss v. 25.02.2016 10 CE 15.2762, 10 C 15.2763 Titel: Kein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet durch abgeleitetes Recht von einem Kind mit einem EU-Bürger Normenketten:
MehrVG Berlin Beschluss vom 26.11.2009. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
11 L 396.09 VG Berlin Beschluss vom 26.11.2009 Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten
MehrWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Rücknahme eines durch falsche Angaben
VG Augsburg, Beschluss v. 22.02.2010 Au 1 S 10.85 Titel: Normenketten: VwGO 80 V BayVwVfG Art. 48 SDÜ Art. 23 I AufenthV 39 Nr. 3 GG Art. 6 I 39 Nr. 3 AufenthV 80 Abs. 5 VwGO 81 Abs. 4 AufenthG 80 Abs.
MehrVerlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt
VG Bayreuth, Beschluss v. 18.08.2015 B 4 S 15.480 Titel: Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt Normenketten: VwGO 80 V AufenthG 5 I Nr. 1, 31
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,
MehrVG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
MehrDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland.
30 K 798.13 V Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 14.04.2014 T e n o r Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der deutschen Botschaft Kiew vom 4. Juli und 30. August 2013 verpflichtet, der Klägerin
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 01.02.2016 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtliche Folgen der sog. Dänemark-Ehe Art. 21 Abs.
MehrTitel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 24.10.2008
10 CS 08.2339 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.10.2008 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2008 wird in Nummern I. und II. aufgehoben. II. Die aufschiebende
MehrHessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.01.2013
Die Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist (nunmehr: Dreijahresfrist) ist selbst dann zu bejahen, wenn diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen auch nur eines
MehrErteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen Anordnung nach 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Erlass
MehrTenor. Tatbestand. VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838
VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838 Titel: VG Bayreuth: AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, AufenthV, Erteilungsvoraussetzung, Zulassung zum Studium, Neuentscheidung, Rechtsquelle, Ausreiseaufforderung,
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
3 L 4/16.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E., - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Albers
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrVG München. Beschluss vom 20.12.2007
M 9 S 07.4266 VG München Beschluss vom 20.12.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
MehrVG Berlin. Beschluss vom 19.7.2007. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
27 A 178.07 VG Berlin Beschluss vom 19.7.2007 Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 4334/02(1) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrAbsehen vom Visumerfordernis nur bei striktem Rechtsanspruch
Sachgebiet: Ausländerrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: GG Art. 6 Abs. 1 AufenthG 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 EMRK Art.
MehrSchlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 01.07.2015 1 S 15.1845 Titel: VG München: Alkoholeinfluss, Trunkenheitsfahrt, TÜV, FeV, Verwertbarkeit, Atemalkoholkonzentration, Strassenverkehrsamt, Fahrerlaubnisbehörde, VwZVG,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrDie Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"
MehrOrientierungssatz: Hinweis:
Orientierungssatz: Der Gymnasialschulordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ärztliches Zeugnis als ausreichende Entschuldigung für die Nichtteilnahme an einem angekündigten Leistungsnachweis unverzüglich
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrTitel: Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
VGH München, Beschluss v. 14.06.2016 10 CS 16.638 Titel: Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Normenketten: AufenthG 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31 GG Art. 6 Abs.
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVG Hannover Urteil vom 17.06.2010
1. Die Weiterbildung zum Facharzt unterfällt dem Aufenthaltszweck der Ausbildung, nicht dem der Erwerbstätigkeit. 2. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erfüllt nicht die Voraussetzungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"
VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,
MehrZustimmung der Ausländerbehörde
Quellen: 31 ff. AufenthV 1. Zustimmungspflicht Grundsätzlich bedarf ein Visum der Zustimmung der innerdeutschen Ausländerbehörde am beabsichtigten Aufenthaltsort ( 99 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, 31 AufenthV),
MehrVG Berlin Urteil vom 15.07.2011
35 K 253.10 V VG Berlin Urteil vom 15.07.2011 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der die Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 verpflichtet, über den Antrag
MehrDie Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
LSG München, Beschluss v. 27.06.2012 L 2 U 134/12 B ER Normenketten: SGB VII 162 SGG 197 a SGG 86 a SGG 86 b Abs. 1 162 SGB VII 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII SGB VII 162 162 Abs. 1 SGB VII 162 SGB VII 86 a Abs.
MehrOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012
OVG 11 S 40.12 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012 Te n o r Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.01.2014
10 CS 13.1996 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.01.2014 T e n o r I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird
MehrTitel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe
VG Ansbach, Beschluss v. 10.10.2016 AN 14 S 16.00623; AN 14 K 16.00624 Titel: Waffenrechtliche Erlaubnis, Rechtsmittelbelehrung, Widerrufs, Streitwertfestsetzung, Beschwerde, Verwaltungsgerichte, Geldstrafe
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrEinreise und Aufenthalt aus familiären Gründen
Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Foto: Marion Vogel 2 Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Die Einreise und der
MehrVG München. Beschluss vom 6.9.2007
M 10 S 07.3119 VG München Beschluss vom 6.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt. Gründe
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts
MehrVerwaltungsgerichtshof Hessen Beschluss vom
Auf eine Schutzwürdigkeit als faktischer Inländer im Sinne von 25 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 8 EMRK kann sich ein zurückgekehrter Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist, auch
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrTitel: Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung, EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentzug, Zwangsgeld
VG München, Beschluss v. 18.11.2015 M 1 S 15.4713 Titel: Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung, EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentzug, Zwangsgeld Normenkette:
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010
Aus dem deutsch- amerikanischen Freundschafts,- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 ergibt sich weder ein Anspruch eines US-amerikanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 23 K
VG München, Urteil v. 18.06.2015 M 23 K 14.5549 Titel: VG München: AufenthG, Stiefvater, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Kolumbien, Sprachkurs, Zweckwechsel, Ausreise, Kindernachzug, Rechtsquelle, Beklagte,
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrHessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012
L 8 KR 117/11 B ER Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
MehrOrientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung
VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrMerkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.
Mehr1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
10 ZB 11.2156 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.02.2014 T e n o r I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III.
MehrOrientierungsatz: (Erfolgloser) Nachbarantrag; Gebot der Rücksichtnahme; Dachgaube; ausreichende Erschließung (Schmutzwasser); Notleitungsrecht
VG Augsburg, Beschluss v. 22.09.2010 Au 4 S 10.1249, Au 4 S 10.1251 Titel: Normenketten: 80a Abs 1 Nr 2 VwGO 80a Abs 3 VwGO 80 Abs 5 VwGO 34 Abs 1 BauGB Art 14 Abs 1 GG 917 Abs 1 BGB Orientierungsatz:
MehrVG München. Beschluss vom 9.1.2009
M 10 K 08.5512, M 10 S 08.5513 VG München Beschluss vom 9.1.2009 Tenor I. Der Antrag im Verfahren M 10 S 08.5513 wird abgelehnt. II. Die Verfahren M 10 K 08.5512 und M 10 S 08.5513 werden bezüglich der
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrSchleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht. Beschluss vom
4 B 45/06 Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.12.2006 Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung vom 04.10.2006 wird wiederhergestellt
MehrBeschluss Az. 1 B 6483/14
Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrVG Lüneburg Urteil vom 21.09.2007. Die Kläger wenden sich gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Eine 16-jährige Ausländerin, die eine dreijährige Schulausbildung "als Fernstudium" in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit durchlaufen will, verlässt Deutschland nur vorübergehend, wenn sie nur zu den Prüfungen
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrTitel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers
VG Augsburg, Beschluss v. 05.04.2016 Au 5 S 16.30352 Titel: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bezüglich eines aus Mazedonien eingereisten Antragstellers Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO Art. 16a GG
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013
10 ZB 12.1138, 10 AS 13.1315 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB 12.1138 und 10 AS 13.1315 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFamilienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015
Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. ein 15jähriger
MehrSchlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, personensorgeberechtigter Elternteil, Sorgerecht, Betreuung, Trennung
VG Augsburg, Urteil v. 05.03.2013 1 K 12.1662 Titel: Normenketten: AufenthG 28 I 4 31 Abs. 1 AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 8 Abs. 1 AufenthG 31 AufenthG 31 Abs. 1 AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 8 Abs. 1 AufenthG
MehrTitel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit
VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a
MehrAusländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrEinführung in das Aufenthaltsrecht 04.11.2014
deutsche und europäische Asylsystem 04.11.2014 Juana Remus, Berlin Dr. Matthias Lehnert, Berlin Gliederung A. Rechtsgrundlagen B. Aufenthaltszwecke C. Aufenthaltstitel D. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
Mehr