Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis

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1 VG München, Beschluss v S Titel: VG München: Alkoholeinfluss, Trunkenheitsfahrt, TÜV, FeV, Verwertbarkeit, Atemalkoholkonzentration, Strassenverkehrsamt, Fahrerlaubnisbehörde, VwZVG, Rechtsquelle, Strassenverkehr, psychologische Gutachten, Fahreignungsgutachten, Neuerteilung, Verurteilung, ohne mündliche Verhandlung, psychologischen Gutachtens, Kontrollmaßnahme, Nichteignung, Bußgeld Normenketten: FeV 11 VI, VIII, 13 Nr. 2 Buchst. b, 14, 46 I 1, 47 I 2 StVG a, F. 29 StVG 2 IX, 3 I 1, 29 I 1, VII, 65 III Nr. 2 VwZVG Art. 37 IV 1 80 Abs. 5 VwGO 13 Nr. 2 Buchst. b FeV 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG 29 Abs. 6 Satz 1 StVG Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse... Das Amtsgericht... verurteilte ihn mit Urteil vom... November 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am... März 2000 zu einer Geldstrafe. Weiter verurteilte ihn das Amtsgericht... mit Urteil vom... Oktober 2001 wegen drei tatmehrheitlicher Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie einer Trunkenheitsfahrt mit 1,16 Promille am... Februar 2001 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisakte enthält weitere Verurteilungen des Antragstellers, so wegen Taten vom... Januar,... Juli und... August 2000, die hier mangels Verwertbarkeit nicht näher dargestellt werden. Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom... August 2004 und... März 2007 nahm der Antragsteller am... Mai 2005 und am... August 2007 zurück, nachdem er das jeweils geforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorlegen konnte. Auf erneuten Antrag vom... November 2007 erhielt er nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens der TÜV... GmbH vom... Februar 2008 am... Mai 2008 eine neue Fahrerlaubnis.

2 Obwohl er am... Februar 2009 bei einer erneuten Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 Promille angetroffen wurde und nach einem Fahreignungsgutachten der TÜV... GmbH vom... September 2009 zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, beließ die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts... ihm vorerst die Fahrerlaubnis, verfügte aber Kontrollmaßnahmen und die anschließende Vorlage eines weiteren Fahreignungsgutachtens. Dieses Gutachten der TÜV... GmbH vom... Juni 2010 fiel für den Antragsteller positiv aus. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt vom... September 2013 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 Promille verhängte die Zentrale Bußgeldstelle... mit Bescheid vom... Juli 2014, rechtskräftig seit 11. November 2014, ein Bußgeld gegen ihn. Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin forderte deshalb mit Schreiben vom... Januar 2015 bis zum 12. März 2015 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das klären sollte, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse... in Frage stellten. Bei Nichtbeibringung des Gutachtens könne sie die Nichteignung als erwiesen ansehen. Der Antragsteller führte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom... Januar 2015 unter Verweis auf 2 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus, die Taten vom... Januar,... Juli und... August 2000 seien nicht mehr verwertbar, und beantragte die Entfernung sämtlicher diese betreffenden Schriftstücke aus der Behördenakte. Mit Schreiben vom... Februar 2015 bot die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten an, lediglich die Fahrerlaubnisakte ab Blatt 279 an die Gutachterstelle zu versenden; bei Nennung eines Gutachters bis 2. März 2015 werde sie auch die Frist zur Vorlage des Gutachtens entsprechend verlängern. Ab Blatt 279 finden sich insbesondere Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu den Verurteilungen des Amtsgerichts... vom... November 2000 und des Amtsgerichts... vom... Oktober Nachdem der Antragsteller ein Gutachten nicht vorlegte, teilte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom... März 2015 mit, dass sie infolge der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf seine Nichteignung schließe. Er äußerte daraufhin mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... April 2015, die Fragestellung der Gutachtensanordnung sei fehlerhaft, weil diese nicht berücksichtige, dass der erwähnte Verstoß bereits 18 Monate zurück liege und deshalb zu klären sei, ob er die Fahreignung zwischenzeitlich wieder erlangt habe. Mit Bescheid vom... April 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse... einschließlich Unterklassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete hierzu den Sofortvollzug an (Nr. 3). Zudem forderte sie ihn zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie aus, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens werde auf 13 Nr. 2 Buchst. b Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützt, weil im Fahreignungsregister das Urteil vom... Oktober 2001 und der Bußgeldbescheid vom... Juli 2014 eingetragen und daher für die Behörde verwertbar seien. Dem Umstand, dass sich nicht verwertbare Unterlagen in der Fahrerlaubnisakte befänden, werde durch die Zusage Rechnung getragen, dass der Gutachtensstelle nur Blatt 279 ff. vorgelegt würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Fragestellung fehlerhaft sei. Die sofortige Vollziehung werde im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs angeordnet. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am... April 2015 bei der Antragsgegnerin abgegeben. Am... April 2015 erhob er Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom... April 2015 (M 1 K ). Am... Mai 2015 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, den Führerschein wieder herauszugeben und für den Fall, dass dieser unbrauchbar gemacht worden, sei, einen neuen Führerschein auszustellen.

3 Er trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die zwangsgeldbewehrte Abgabeverpflichtung seien rechtswidrig. Die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen. 2 Abs. 9 und 29 Abs. 7 StVG enthielten Verwertungsverbote. Da die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, die Behördenakte ab Blatt 279 zu versenden, sei belegt, dass die Anordnung fehlerhaft sei; Blatt 280 betreffe die Tat vom... März 2000 (richtig: ), die von den Ausnahmeregelungen des 29 Abs. 7 StVG nicht erfasst sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, der Bescheid vom... April 2015 sei rechtmäßig. Die Anordnung des medizinischpsychologischen Gutachtens habe auf 13 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützt werden können. Sowohl das Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr vom... Oktober 2001 als auch der seit... November 2014 rechtskräftige Bußgeldbescheid wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss seien noch zu Recht im Fahreignungsregister eingetragen und daher noch verwertbar. Gleiches gelte für die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am... März 2000, auf die nach der Übergangsregelung in 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung Anwendung finde. Die Straftat vom... März 2000 unterliege zwar grundsätzlich einer fünfjährigen Tilgungsfrist; die Tilgung werde jedoch nach 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. durch die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht... vom... Oktober 2001 gehemmt. Dem Argument, dass sich in der Fahrerlaubnisakte diverse nicht mehr verwertbare Unterlagen befänden, sei daher durch Zusicherung, die Akte erst ab Blatt 279 an die Begutachtungsstelle zu senden, Rechnung getragen worden. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Fragestellung des Gutachtens fehlerhaft gewesen sei Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. 1. Nach Auslegung des Antrags ( 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Nr. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und der in Nr. 4 verfügten Zwangsgeldandrohung, welche gemäß 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 12) und Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. 2. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids richtet, ist er mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, mit der Folge, dass diese das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr beitreiben darf. Dies folgt aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. 3. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf

4 offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom... April 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Nach 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. auf Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach 13 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt wäre. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor Vorliegend ist die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, nach 13 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht erfolgt. Mindestens zwei Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss waren bekannt und verwertbar. Der Antragsteller hat am... Februar 2001 und am... September 2013 Trunkenheitsfahrten begangen, die zu einer Verurteilung (erstgenannte Tat) und zu einem Bußgeldbescheid (zweitgenannte Tat) geführt haben. Bei älteren Zuwiderhandlungen unter Einfluss von Alkohol, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, steht der Zeitablauf einer Begutachtensanordnung nicht entgegen, wenn die in den Tilgungsvorschriften bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind (BVerwG, U. v C 21/04 - DAR 2005, juris Ls. und Rn. 26). Nach diesem Grundsatz ist die Trunkenheitsfahrt vom... Februar 2001 noch verwertbar. Für deren Tilgung und Löschung gilt nach der Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG bis zum Ablauf des 30. April StGB in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (im Folgenden 29 StGB a. F.). Nach 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB a. F. beträgt die Tilgungsfrist für diese Tat zehn Jahre. Die Frist beginnt nach 29 Abs. 5 Satz 1 StGB a. F. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung - wie mit Urteil des Amtsgerichts... vom... Oktober 2001 ausgesprochen - mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erst am... Mai 2008 wieder erteilt wurde, beginnt die Tilgungsfrist von zehn Jahren hier am... Oktober 2006 und war bei Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens noch nicht abgelaufen.

5 Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte auch den formellen Anforderungen des 11 Abs. 6 FeV. Die von der Antragsgegnerin gestellte Frage ( 11 Abs. 6 Satz 4 FeV) begegnet keinen Bedenken. Sie hat gebeten, zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B in Frage stellen. Da die Möglichkeit der Gutachtensanforderung nach 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV an das Begehen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und nicht an das Vorliegen von Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch und einen damit möglicherweise verbundenen Verlust der Fahreignung anknüpft, musste sie in ihrer Fragestellung nicht auf das Wiedererlangen der Fahreignung eingehen. Weiter enthält der Teil der Behördenakte, den die Antragsgegnerin der untersuchenden Stelle übersenden wollte, keine Unterlagen, die unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsvorschriften nicht verwendet werden dürfen ( 11 Abs. 6 Satz 4 FeV). Insbesondere ist die am... März 2000 begangene Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. Bl. 280 der Behördenakte) - wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt -, für die nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVG a. F. eigentlich eine fünfjährige Tilgungsfrist gilt, hier nach 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. noch verwertbar, weil eine Tilgung erst zulässig ist, wenn für die nachfolgenden Taten die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Anordnung zur Gutachtensbeibringung enthält im Übrigen auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ( 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Das damit zu Recht angeforderte Gutachten wurde von ihm nicht vorgelegt. Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß 46 Abs. 3 FeV i. V. m. 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm zwingend, d. h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß 3 Abs. 1 StVG i. V. m. 46 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt vorzulegen, ergibt sich aus 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der - für sofort vollziehbar erklärten - Entziehung der Fahrerlaubnis Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen Interessen Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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