VG München. Beschluss vom
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- Lieselotte Stein
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1 M 10 K , M 10 S VG München Beschluss vom Tenor I. Der Antrag im Verfahren M 10 S wird abgelehnt. II. Die Verfahren M 10 K und M 10 S werden bezüglich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 10 K und M 10 S wird abgelehnt. IV. Die Kosten des Beschlusses im Verfahren M 10 S hat der Antragsteller zu tragen. V. Der Streitwert für das Verfahren M 10 S wird auf EUR 1.250, festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller/Kläger hält sich seit Mai 1999 im Bundesgebiet auf. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für studienvorbereitende Deutschkurse und war ab Oktober 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für ein Studium der Ingenieur-Informatik an der Technischen Universität.... Am 23.April 2005 beantragte der Antragsteller/Kläger bei der Antragsgegnerin/Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dem Antrag beigefügt war eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität..., wonach der Antragsteller/Kläger im zweiten Fachsemester des Studiengangs Informationstechnik, Bachelor of Science immatrikuliert sei. Die Technische Universität (TU)... bestätigte der Antragsgegnerin/Beklagten, dass der Antragsteller/Kläger im Sommersemester 2005 im zweiten Semester für die Fachrichtung Bachelor Informationstechnik eingeschrieben sei. Es sei nicht bekannt, welche Leistungen vom vorhergehenden Studium angerechnet würden. Die Regelstudienzeit nach der Fachprüfungsordnung würde zehn Semester betragen. Die Antragsgegnerin/Beklagte erteilte dem Antragsteller/Kläger am 1. Juli 2005 eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium Bachelor of Science Informationstechnik an der TU.... Sie wies 1
2 den Antragsteller/Kläger darauf hin, dass der Wechsel zum Bachelor Informationstechnik ausländerrechtlich gestattet werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass ein Wechsel nach einem erfolgreichen Bachelor-Abschluss zum Master-Studium momentan nicht in Aussicht gestellt werde. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Gesamtaufenthalt für das Studium und die studienvorbereitende Maßnahme zehn Jahre nicht überschreiten dürfe. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 28. September 2006 bis zum 30. April 2007 und am 27. April 2008 bis zum 18. Oktober 2007 verlängert. Am 5. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller/ Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für weitere sechs Monate und erhielt am 9. September 2007 eine bis 29. April 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 2. Mai 2008 beantragte der Antragsteller/Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung. Zu diesem Zeitpunkt war nach Angaben des Antragstellers/Klägers noch nicht klar, ob der Antragsteller/Kläger sein Studium erfolgreich abgeschlossen hatte. Die Antragsgegnerin/Beklagte erhielt vom künftigen Arbeitgeber des Antragsteller/Klägers davon Kenntnis, dass der Antragsteller/Kläger am 31. März 2008 exmatrikuliert worden war und das Studium Bachelor Informationstechnik endgültig nicht bestanden hat. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hörte die Antragsgegnerin/Beklagte den Antragsteller/Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags vom 2. Mai 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung an. Der Antragsteller/Kläger halte sich seit Mai 1999 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Nach Aktenlage habe er das Studium an der TU... endgültig nicht bestanden. Vom Anwerbestopp könne für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Studium für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlich sei, ein Zusammenhang zwischen Fachrichtung und beabsichtigter Tätigkeit bestehe und die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteile. Da der Antragsteller/Kläger über kein abgeschlossenes Studium verfüge, könne ihm weder eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Arbeitsplatzes noch zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Hinsichtlich eines weiteren Studiums sei zu sehen, dass gemäß 16 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden dürfe, wenn der Aufenthaltszweck Studium noch nicht erreicht worden sei und in angemessener Zeit noch erreicht werden könne. Als angemessen zur Durchführung eines Studiums gelte dabei eine Höchstaufenthaltsdauer von zehn Jahren. Diesen Zeitraum werde der Antragsteller/Kläger im Mai 2009 ausgeschöpft haben. Einen Studienabschluss könne er innerhalb des verbleibenden Zeitraums nicht mehr erreichen. Der Antragsteller/Kläger legte am 11. September 2008 eine bedingte Vorzulassung für die Studienaufnahme ab Wintersemester 2008 an der Hochschule... im Fach Informationstechnik mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester sowie eine Bestätigung der TU..., dass er zum 31. März 2008 exmatrikuliert worden sei, vor. Am 23. September 2008 legte er eine Information der Hochschule... vor, wonach er nur in das 3. Fachsemester immatrikuliert werden könne, da es noch keine höheren Semester gebe. Prinzipiell wäre auch eine Einstufung in das 5. Semester möglich. Es müsse jedoch geprüft werden, ob und welche Fächer anerkannt werden könnten. 2
3 Am 30. September 2008 legte der Antragsteller/Kläger Bestätigungen der Zentralklinik... GmbH und des Kreiskrankenhauses... aus dem Jahr 2000 vor, wonach er an einer Myokarditis leide. Bei der Vorsprache am 30. September 2008 bei der Antragsgegnerin/Beklagten gab er zusätzlich an, dass er immer noch nicht voll leistungsfähig sei. Insbesondere müsse er Stress vermeiden und versuche, durch Reisen in das EU-Ausland Abstand vom Alltag zu bekommen. Das Lernen falle ihm noch immer schwer, insbesondere leide er auch psychisch unter dem diagnostizierten Herzklappenfehler. Mit Bescheid vom... Oktober 2008 lehnte die Antragsgegnerin/Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 2. Mai 2008 ab (Nr. 1), setzte dem Antragsteller/Kläger eine Ausreisefrist bis zum 19. Dezember 2008 (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun an (Nr. 3). Der Antragsteller/Kläger habe die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragt. Hierauf bestehe kein Rechtsanspruch. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob dem Antragsteller/ Kläger eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ermessens erteilt werden könne. Für die Durchführung eines Studiums stehe regelmäßig eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren zur Verfügung. Dieser Zeitraum solle nicht überschritten werden und könne nur dann vollständig ausgeschöpft werden, wenn die Ausländerbehörde aus einer Gesamtschau aus dem bisherigen Ausbildungsverlauf, des noch zur Verfügung stehenden Zeitraums und der weiteren Ausbildungsdauer zu dem Ergebnis komme, dass ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb des Zeitraums von grundsätzlich zehn Jahren als hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden könne. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass in der Vergangenheit gezeigte Ausbildungsbemühungen und das bislang gezeigte Leistungsverhalten in Ermangelung anderer objektiver Kriterien in die Zukunft projiziert werden müssten, um zu einer hinreichenden sicheren Prognose zu gelangen. Nach Aktenlage habe der Antragsteller/Kläger fünfzehn Hochschulsemester studiert ohne einen Abschluss erworben zu haben. Er sei aufgrund nicht bestandener Prüfung endgültig aus dem Studiengang Informationstechnik exmatrikuliert worden. Eine Fortsetzung des Studiums sei nicht mehr möglich. Der Wunsch, ein neues Studium im... zu beginnen, scheitere allein schon an der Tatsache, dass er lediglich dem 3. Semester zugeordnet werden könne und ein Studienabschluss erst nach sieben Semestern möglich wäre. Hierfür würde der Antragsteller/Kläger bei einem Studium ohne weitere Verzögerungen weitere zweieinhalb Jahr benötigen. Ein Abschluss innerhalb der grundsätzlich als Höchstdauer anzusehenden zehn Jahre wäre nicht mehr möglich. Zur Einhaltung der Zehnjahresfrist müsste der Antragsteller/Kläger das Studium spätestens zum Ende des Sommersemesters 2009 beendet haben. Eine Höherstufung wie vom Antragsteller/Kläger angestrebt in das 5. Semester sei hochschulrechtlich nicht möglich gewesen. Ein Studienabschluss wäre somit frühestens zum Wintersemester 2010/11 möglich. Eine Überschreitung der Höchstgrenze um zwei Jahre sei nicht geboten. Andere Aufenthaltsgründe seien zusätzlich geprüft worden. Derartige Aufenthaltszwecke seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller/Kläger am 10. Oktober 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 6. November 2008 ging bei der Antragsgegnerin/Beklagten ein Schreiben der Hochschule... ein, wonach ein erfolgreicher Abschluss des Studiums Bachelor of Science bis zum 31. August 2010 möglich sei. 3
4 Am 7. November 2008 erhob der Antragsteller/Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin/Beklagten vom... Oktober 2008 aufzuheben. Zugleich beantragte er: Die aufschiebende Wirkung der Klage nach 80 Abs. 5 VwGO wird angeordnet. Dem Antragsteller/Kläger wird für beide Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Behauptung der Antragsgegnerin/Beklagten, er würde sein Studium erst im Wintersemester 2010/11 beenden, stimme nicht. Er könne im Sommersemester 2010 fertig werden. Es sei zu berücksichtigen, dass er für längere Zeit krank gewesen sei (insgesamt ungefähr zwei Jahre), ein aktuelles Attest werde z.zt. noch ausgestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er nachreichen. Mit Schreiben vom 27. November 2008 beantragte die Antragsgegnerin/Beklagte, den Antrag kostenpflichtig abzulehnen Am 12. Dezember 2008 gab der Antragsteller/Kläger seine ladungsfähige Anschrift an, nach dem das Schreiben des Gerichts als unzustellbar zurückgesandt worden war. Er legt eine Reihe von Unterlagen über bestandene Prüfungen aus den Jahren 2004 und 2007 sowie die Bescheinigung über das bestandene Abitur vor, außerdem Berichte des Kreiskrankenhauses... und der Zentralklinik... aus dem Jahr 2002 sowie ärztliche Unterlagen aus dem Jahr Am 7. Januar 2009 reichte der Antragsteller/Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Prozesskostenhilfeantrag nach. Ergänzend wird auf Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis als Antrag nach 123 VwGO auszulegen. Ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist nicht der statthafte Rechtsbehelf, weil mit der Antragstellung am 2. Mai 2008 keine Fiktionswirkung gemäß 80 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist. Die dem Antragsteller am 9. Oktober 2007 erteilte bis zum 29. April 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 AufenthG war mit dem Aufdruck nur zum Studium Fachrichtung Informationstechnik Bachelor.... Der Aufenthaltstitel erlischt mit der Exmatrikulation aus dem o. g. Studiengang versehen. Laut Bestätigung der TU... vom 15. August 2008 wurde der Antragsteller/Kläger mit Wirkung zum 31. März 2008 wegen endgültig nicht bestanden exmatrikuliert. Aufgrund der Bedingung in der Aufenthaltserlaubnis vom 9. Oktober 2007 ist damit die 4
5 Aufenthaltserlaubnis zum 31. März 2008 erloschen, so dass sich der Antragsteller/Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Fiktionswirkung des 81 Abs. 3 AufenthG setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Die Fiktionswirkung des 81 Abs. 4 AufenthG hat zur Voraussetzung, dass der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller/Kläger hat die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst am 2. Mai 2008, also nach dem Erlöschen des Aufenthaltstitels durch Exmatrikulation bzw. nach Ablauf der Geltungsdauer am 29. April 2008 beantragt. Ein verspäteter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löst weder die Fiktionswirkung des 81 Abs. 4 AufenthG noch die Fiktionswirkung des 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus. Die erkennende Kammer vertritt die Rechtsauffassung, dass bei verspäteter Antragstellung keine Fiktionswirkung eintritt (vgl. VG München v , Az.: M 10 S , v , Az.: M 10 S m. w. N.).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neigt ebenfalls dieser Rechtsauffassung zu (vgl. Beschluss v , Az.: M 24 CS ,). Die Fiktion des 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist folglich mit der Antragstellung am 2. Mai 2008 nicht eingetreten und kann daher nach Ablehnung des Antrags vom 2. Mai 2008 durch den Bescheid vom... Oktober 2008 im Rahmen eines Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO nicht wieder aufleben. Daran ändert auch die dem Antragsteller/Kläger von der Antragsgegnerin/Beklagten ausgestellte Fiktionsbescheinigung vom 2. Mai 2008 nach 81 Abs. 4 AufenthG nichts. Eine Fiktionsbescheinigung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, jedoch keine konstitutive (Hailbronner, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 81, Rdnr. 30) Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist folglich als Antrag nach 123 VwGO, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden, auszulegen. Dieser Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat ( 123 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat weder einen gemäß 60 a Abs. 2 AufenthG im Eilverfahren zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch ist die Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom... Oktober 2008 offensichtlich ermessensfehlerhaft. Am 2. Mai 2008 hat der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt hatte, dass Voraussetzung hierfür ein erfolgreich abgeschossenes Studium sei, hat er eine bedingte Vorzulassung der Hochschule... vom 6. August 2008 für ein Studium der Informationstechnik mit dem staatlichen Abschluss Bachelor of Science vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller den Antrag vom 2. Mai 2008 als Antrag nach 16 Abs. 1 AufenthG verstanden haben will. Entsprechend der Bestätigung der Hochschule... vom 5. November 2008 kann der Antragsteller das Studium an der Hochschule... im 3. Fachsemester fortsetzen, weil er an der TU... die Diplomvorprüfung am 1. März 2007 bestanden hat und könnte somit am 31. August 2010 einen erfolgreichen Abschluss vorlegen. Nach 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung beträgt mindestens 5
6 ein Jahr und kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen mit (vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom , Ziff ). Der Antragsteller hat nach seinem Studium an der TU... mit dem Studiengang Ingenieur-Informatik einen Fachrichtungswechsel für den Studiengang Bachelor of Science Informationstechnik an der TU... vorgenommen. In einem solchen Fall darf die Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium einschließlich der vorbereitenden Sprachkurse zehn Jahre nicht überschreiten (vorläufige Anwendungshinweise, a. a. O., Ziff ). Bezüglich der Frage, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitrum noch erreicht werden kann, hat die Antragsgegnerin eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose, dass der Antragsteller das Studium der Informationstechnik an der Hochschule... nicht bis zum Ablauf der Höchstdauer seines Aufenthalts bis Mai 2009 wird beenden können, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn man von der für den Antragsteller günstigsten Annahme ausgeht, dass er sein Studium entsprechend der Studienbestätigung der Hochschule... vom 5. November 2008 bis 31. August 2010 beenden könnte, hat er die vorgesehene Höchstaufenthaltsdauer von zehn Jahren um ein Jahr und drei Monate überschritten. Im Übrigen rechtfertigt der bisherige Studienverlauf des Antragstellers eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass er sein Studium innerhalb kürzester Zeit erfolgreich abschließt, nicht. Die beiden von ihm bisher begonnenen Studiengänge hat er nicht, bzw. nicht erfolgreich abgeschlossen. Die vom Antragsteller als Begründung für den nicht erfolgreichen Studienverlauf vorgelegten Atteste besagen lediglich, dass er sich in den Jahren 2000 und 2003 wegen einer Herzerkrankung jeweils für wenige Tage stationär im Krankenhaus aufhielt und er mit Medikamenten behandelt werden musste. Inwieweit dies Auswirkungen auf seinen Studienverlauf hatte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller trotz der Erkrankung am 5. Februar 2004 die Diplomvorprüfung im Fach Ingenieur-Informatik bestanden, so dass ihm ein Fortsetzen des Studiums Ingenieur-Informatik möglich gewesen wäre. Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Herzerkrankung das Studium an der TU... beeinflusst hat, da auch hier am 1. März 2007 die Diplomvorprüfung bestanden wurde. Auch war der Antragsteller in der Lage, neben dem Studium als Werkstudent zu arbeiten. Das Antragsvorbringen des Antragstellers vermag daher die von der Antragsgegnerin im Rahmen des 16 Abs. 1 AufenthG getroffene Prognoseentscheidung nicht zu erschüttern, so dass die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung in den durch 114 VwGO vorgegebenen Grenzen nicht zu beanstanden ist. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz ist mit der Kostenfolge des 154 VwGO abzulehnen. II. Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren M 10 K und M 10 S bezüglich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag beruht auf 93 Satz 1 VwGO III. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 10 K und M 6
7 10 S waren ebenfalls abzulehnen. Nach 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erklärung des Antragstellers/Klägers über seine persönlichen Verhältnisse ist wenig aussagekräftig, das Gericht geht zugunsten des Antragstellers/Klägers davon aus, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags erforderliche summarische Überprüfung der Rechtslage ergibt sowohl für das Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Das Klageverfahren wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums an der Hochschule... nach 16 Abs. 1 AufenthG hat. Die von der Beklagten vorgenommene Prognoseentscheidung, wonach der Kläger sein Hochschulstudium nicht innerhalb der zulässigen Höchstfrist von zehn Jahren seit Mai 1999 beenden wird, ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Erfolgsaussichten des Verfahrens M 10 S kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 4. Die Streitwertfestsetzung für Ziffer 1 des Beschlusses beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 7
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