VG München. Beschluss vom II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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- Hansl Schuler
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1 M 12 S VG München Beschluss vom Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt. Gründe I. Der am geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Am 25. Juli 2001 stimmte die Hansestadt... seinem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Studium an der Universität... zu. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22. August 2001 beantragte der Antragsteller am 8. November 2001 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 20. November 2001 erteilte ihm die Hansestadt... eine bis zum 15. November 2002 befristete Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am Studienkolleg. Am 10. Oktober 2002 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er legte eine Studienbescheinigung der... -Universität... vor, wonach er im Wintersemester 2002/ 2003 im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin eingeschrieben war. Noch am 10. Oktober 2002 verlängerte die Hansestadt... die Aufenthaltsbewilligung des Antragstellers bis zum 9. Oktober Am 7. September 2004 beantragte der Antragsteller bei der... die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Medizinstudiums. Er legte einen Studienausweis der... - Universität und... Universität... vor, wonach er im Sommersemester 2004 im 2. Fachsemester des Studiengangs Medizin eingeschrieben war, weiter verschiedene universitäre Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen sowie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung bezüglich einer erfolgreichen Teilnahme am chemischen Praktikum als Student der Zahnheilkunde. Die... erteilte dem Antragsteller am 7. September 2004 eine bis zum 18. Februar 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung; diese Aufenthaltsbewilligung enthielt die Nebenbestimmung, wonach sie mit Beendigung oder Abbruch des Studiums, Fachrichtung Medizin, erlischt. 1
2 Am 10. Februar 2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung vor, wonach er im Wintersemester 2005/2006 im 5. Fachsemester im Studiengang Medizin eingeschrieben war. Die... erteilte dem Antragsteller noch am gleichen Tag eine bis zum 19. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 AufenthG, die die Nebenbestimmung enthielt, dass der Aufenthaltstitel mit Exmatrikulation aus dem Studiengang Medizin oder bei Fachrichtungs-/Hochschulwechsel erlischt. Am 12. Juni 2006 beantragte der Antragsteller wiederum die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er erhielt von der... zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 forderte die... -Universität den Antragsteller zur Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf. Am 21. Juli 2006 verlängerte die... die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 16. Juli Als Nebenbestimmung war wiederum festgesetzt, dass der Aufenthaltstitel mit Exmatrikulation aus dem Studiengang Medizin oder bei Fachrichtungs-/ Hochschulwechsel erlischt. Am 5. Juli 2007 gab der Antragsteller einen weiteren Verlängerungsantrag ab. Er legte ein Schreiben der... -Universität vom 20. Juni 2007 vor, mit dem er zur Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgefordert wurde. Nachdem der Antragsteller zunächst eine Fiktionsbescheinigung erhalten hatte, verlängerte die... am 6. August 2007 seine Aufenthaltserlaubnis gemäß 16 Abs. 1 AufenthG bis zum 25. Juli Ob die Aufenthaltserlaubnis erneut mit einer Nebenbestimmung zum Erlöschen versehen wurde, ist aus der Ausländerakte nicht erkennbar. Mit Bescheid der... -Universität vom... Mai 2008 wurde der Antragsteller zum Ende des Wintersemesters 2007/2008, d.h. mit Wirkung zum 31. März 2008, exmatrikuliert. Grund für die Exmatrikulation war eine endgültig nicht bestandene Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung im Studiengang Medizin. Am 24. Juli 2008 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt... die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er legte eine Immatrikulationsbescheinigung der... Universität... vor, wonach er im Wintersemester 2008/2009 im 1. Fachsemester im Studiengang Bioprozesstechnik immatrikuliert ist. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 hörte das Landratsamt... für den Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags vom gleichen Tag an. In einem Aktenvermerk vom 5. August 2008 stellte das Landratsamt fest, die bis zum 25. Juli 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sei mit einer auflösenden Bedingung versehen gewesen und damit mit der Exmatrikulation zum 31. März 2008 erloschen. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 14. August 2008 über eine telefonische Auskunft durch die... -Universität hat der Antragsteller den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in insgesamt drei Versuchen nicht bestanden. Nach einem Schreiben der... Universität... vom 14. August 2008 wurden dem Antragsteller drei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Medizinstudium angerechnet, eine Semesteranrechnung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom... September 2008 lehnte das Landratsamt... für den Antragsgegner den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 24. Juli 2008 ab, verpflichtete den Antragsteller unter 2
3 Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG könne eine Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ein wiederholter Fachrichtungswechsel, wie er beim Antragsteller vorliege, sei mit dieser Voraussetzung nicht vereinbar. Weiter solle gemäß 16 Abs. 2 AufenthG während eines Aufenthalts zum Sprachkursbesuch, Studienvorbereitung oder Studium in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern kein gesetzlicher Anspruch besteht. Bei einer Änderung der Fachrichtung während des Studiums liege ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Beim Antragsteller sei auch kein Ausnahmefall gegeben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2008 ließ der Antragsteller Klage mit dem Ziel der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erheben (M 12 K ). Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2008 ließ der Antragsteller gemäß 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsteller habe während des zweiten Semesters des Zahnmedizinstudiums bei einem Unfall eine Schulterluxation erlitten, und habe aufgrund von daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen die praktischen Übungen nicht mehr durchführen können. Der Antragsteller habe daher zum Wintersemester 2003/ 2004 mit einem Medizinstudium begonnen, wobei er das Grundlagenwissen aus den ersten zwei Semestern des Zahnmedizinstudiums habe verwenden können. Trotz ernsthaftem Studium habe er die Zwischenprüfung des Medizinstudiums nicht bestanden und sei exmatrikuliert worden. Für den Studiengang Bioprozesstechnik seien dem Antragsteller allerdings drei Scheine aus dem Medizinstudium angerechnet worden. Auch könne das Bioprozesstechnikstudium zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen werden, wie dies bei einem fortgesetzten Medizinstudium der Fall gewesen wäre. Der streitgegenständliche Bescheid sei danach ermessensfehlerhaft, da der Antragsteller das Studium der Bioprozesstechnik innerhalb einer Gesamtstudiendauer von zehn Jahren abschließen könne. Der Fachrichtungswechsel von Zahnmedizin zu Medizin sei gesundheitlich bedingt gewesen und nicht auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen. Erst im Medizinstudium habe der Antragsteller trotz Bemühungen die Lernziele nicht erreichen können. Die Umorientierung auf das Studium der Bioprozesstechnik rechtfertige daher eine Abweichung von der Regelversagung. Dabei komme es nicht darauf an, dass eine Semesteranrechnung nicht erfolgt sei, da jedenfalls eine zehnjährige Gesamtstudiendauer nicht überschritten werde. Es könne auch nicht alleine auf den Ausbildungserfolg abgestellt werden, wenn der Antragsteller den Leistungsanforderungen eines ursprünglich nicht geplanten Medizinstudiums nicht genügen könne. Es sei auch fraglich, ob die Änderung der Fachrichtung Zahnmedizin zu Medizin überhaupt als Änderung anzusehen sei, da der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Zahnmedizinstudium nicht habe fortführen können. Er müsse daher so gestellt werden, wie wenn er innerhalb 3
4 einer ersten Orientierungsphase im Rahmen des Medizinstudiums einen Fachrichtungswechsel vorgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 trat der Antragsgegner dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, für eine gesundheitsbedingte Unmöglichkeit der Fortführung des Zahnmedizinstudiums lägen keinerlei Nachweise vor. Der Wechsel zum Studiengang Bioprozesstechnik liege bei weitem nicht mehr in der Orientierungsphase von drei Semestern. Der Grund für die Aufnahme des Studiums der Bioprozesstechnik finde sich allein in der Exmatrikulation im Studiengang Medizin aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung. Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Es ist zweifelhaft, ob der Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO der statthafte Eilrechtsbehelf ist. Der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nur dann nach 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach 81 Abs. 3 AufenthG und nach 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (BayVGH vom Az.: 24 C JURIS). Der Verlängerungsantrag vom 24. Juli 2008 konnte eine Fortgeltungsfiktion gemäß 81 Abs. 4 AufenthG nur dann auslösen, wenn die am 6. August 2007 bis zum 25. Juli 2008 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nicht schon vorher erloschen war. Nach Aktenlage kann nicht abschließend geklärt werden, ob auch die dem Antragsteller am 6. August 2007 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Exmatrikulation versehen war mit der Folge, dass die bis zum 25. Juli 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis bereits aufgrund der Exmatrikulation zum 31. März 2008 mit Bescheid vom... Mai 2008 gemäß 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen wäre. Für den Fall, dass ein solches Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bereits vor Stellung des Verlängerungsantrags am 24. Juli 2008 vorliegen sollte, kommt es nicht auf die Frage an, ob der von einem Rechtsanwalt gestellte Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag gemäß 123 VwGO umgedeutet werden könnte, da der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte. Der Antragsteller hat nach Aktenlage keinen Anspruch auf Verlängerung (falls die am 6. August 2007 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht vor Stellung des Verlängerungsantrags am 24. Juli 2008 erloschen war) bzw. Erteilung (für den Fall des Erlöschens vor Stellung des Verlängerungsantrags) einer Aufenthaltserlaubnis. Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz maßgeblich, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltserlaubnis schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (BVerwG vom InfAuslR 2008, 71). 4
5 Der Antragsteller war bislang in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Studiums. Auch nunmehr macht der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und damit einen Anspruch gemäß 16 Abs. 1 AufenthG geltend. Einem solchen Anspruch steht bereits die Regelung des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach während des Aufenthalts nach 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, entgegen. Der Antragsteller strebt mit dem streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnisantrag einen Wechsel des Aufenthaltszwecks an. Er war zuletzt in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium und will nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium der Bioprozesstechnik erhalten. Ein solcher Wechsel der Studienfachrichtung stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar (BayVGH vom Az.: 24 CS ). Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das vom Antragsteller beabsichtigte Bioprozesstechnikstudium besteht nicht. Ein gesetzlicher Anspruch ist dabei nur dann gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet selbst eine Ermessensreduzierung auf Null keinen gesetzlichen Anspruch (BVerwG vom NVwZ 1997, 1114, zu 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck eines Studiums steht aber, wie sich aus dem Wortlaut von 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ( kann ) ergibt, im Ermessen der Ausländerbehörde. Es liegt auch kein Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund des 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Ein Regelfall liegt dann vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt keine atypischen Besonderheiten aufweist und sich nicht wesentlich von den normalerweise vorkommenden Fällen unterscheidet (BayVGH vom Az.: 24 C JURIS). Die Frage, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einen Ausnahmefall rechtfertigende atypische Besonderheiten im Fall des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr der typische Fall vor, dass nach einer Exmatrikulation aus einem Studiengang wegen endgültigen Nichtbestehens ein Studium in einem anderen Studiengang aufgenommen werden soll. Für die Annahme eines Regelfalls spricht insoweit auch, dass der Antragsteller nunmehr bereits den zweiten Studiengangwechsel anstrebt, wenn auch der erste Studiengangwechsel von Zahnmedizin zu Medizin bereits nach dem zweiten Semester des Zahnmedizinstudiums erfolgte und dieser erste Studienfachwechsel für sich betrachtet als Ausnahmefall gesehen werden konnte. Die Behauptung des Antragstellers, er sei aus gesundheitlichen Gründen an einer Fortführung des Zahnmedizinstudiums gehindert gewesen, hat er hingegen nicht z. B. durch Vorlage entsprechender substantiierter ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft machen können. Im Hinblick auf den danach beabsichtigten zweiten Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen des vorher betriebenen Studiums kommt es nicht mehr darauf an, 5
6 ob zu Gunsten des Antragstellers prognostiziert werden könnte, dass er das beabsichtigte Bioprozesstechnikstudium innerhalb einer Gesamtstudiendauer von zehn Jahren einschließlich der studienvorbereitenden Sprachkurse abschließen könnte. Nach alledem hat der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für das beabsichtigte Studium der Bioprozesstechnik. Der Eilantrag konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf 53 Abs. 3 Nr. 2; 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog. 6
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