Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

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1 Version vom 15. Juli 2014 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 15. Juli 2014, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1Das vorliegende Reglement präzisiert das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Tourismus. 2Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO immatrikuliert sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Tourismus anstreben. Unterrichtssprache Art. 2 1 Die Ausbildung wird in Französisch, Deutsch oder Englisch erteilt. 2Ein zweisprachiges Programm wird angeboten. Art und Dauer der Ausbildung Art. 3 1Der Studiengang erteilt eine Vollzeitausbildung. 2In Sonderfällen können von der Hochschule ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 12 Semestern bewilligt werden. 3Für die in Absatz 2 genannten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres an die Hochschule gerichtet werden. Definitionen Art. 4 1Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung zwischen den obligatorischen Grundmodulen und den Wahlmodulen fest. 2Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Vorlesungseinheiten, die zum Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und zur Erreichung festgelegter Lernziele dienen, für die ECTS-Credits verliehen werden. 3Eine Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichts- oder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Seite 1/5

2 II. Organisation des Studiums Art. 5 Die Ausbildung beruht auf dem im Rahmenstudienplan des Studiengangs festgelegten Kompetenzprofil. Module Art. 6 Die Ausbildung besteht aus verschiedenen Lernmodulen, einschliesslich des Praktikums und der Bachelorarbeit. Organisationsprinzipien Studiengangsübergreifende Module Art. 7 1Der Studiengang kann studiengangsübergreifende Module organisieren, vor allem bei den Wahlmodulen. 2Bei externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist. Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten. Mobilität Art. 8 1Studierende, die die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diese grundsätzlich während eines Semesters. 2Studierende müssen mindestens 60 ECTS-Credits erworben haben, bevor sie einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität absolvieren können. Validierung der Module Art. 9 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird. Die Note 4.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Vorbedingungen für das 3. Semester Art. 10 Um ihr Studium im 3. Semester des Rahmenstudienplans fortzusetzen, dürfen Studierende nicht mehr als 2 Module nicht bestanden haben. Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art. 11 1Die Studierenden melden sich zu den Modulen an, die im Rahmenstudienplan vorgesehen sind. 2Sobald Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. 3Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. 4Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation bzw. das Modul die Note Im Falle einer begründeten Abwesenheit werden die Studierenden zu neuen Prüfungen vorgeladen, deren Termine von der Hochschule festgelegt werden. 6Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet (Note 1.0 für das Modul). Seite 2/5

3 Besuch der Vorlesungen Art. 12 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in dem Reglement der Hochschule angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Zusatzarbeit Art Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen 3.5 und 3.9 erhalten, müssen sie sich gemäss den im Modulbeschrieb vorgesehenen Bedingungen zu den Prüfungen für die Zusatzarbeit anmelden, ausser wenn im Modulbeschrieb keine Zusatzarbeit vorgesehen ist. Für Vorlesungseinheiten mit der Note 4.0 oder höher kann keine Zusatzarbeit geleistet werden. 2Für ein wiederholtes Modul kann keine Zusatzarbeit geleistet werden. 3 Im Falle einer Zusatzarbeit gibt das Zeugnis der Studierenden die tatsächliche Note mit Vermerk der Zusatzarbeit an. Wiederholung Art. 14 1Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 2Nur Vorlesungseinheiten, für welche Noten unter 5.0 vergeben wurden, werden wiederholt. 3Im Falle einer nicht wiederholten Vorlesungseinheit werden die für den ersten Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des wiederholten Moduls zu ermitteln. 4Ein nicht bestandenes Modul muss obligatorisch wiederholt werden, sobald es erneut angeboten wird. 5Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. 6Das Nichtbestehen bei einer Wiederholung führt zur Exmatrikulation der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Bachelorarbeit Art Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. 2Die Bachelorarbeit wird von dem/der verantwortlichen Dozierenden betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre Bachelorarbeit. 3Die Modalitäten für die Evaluation und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 4Studierende, die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführen, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind. Praktikum Art. 16 1Für ein bestandenes Praktikum werden 18 ECTS-Credits vergeben. Das Praktikum wird in einem Unternehmen und grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung absolviert. 2Das Praktikum wird von einem/einer Praktikumskoordinator/in überwacht. 3Die Modalitäten für die Validierung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Seite 3/5

4 Betrug Art Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat die Vergabe der Note 1 für das betroffene Modul zur Folge, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. 2Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in dem Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 18 Studierende, die die erforderlichen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgegebenen Frist erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Tourismus (Tourism). Art. 19 aufgehoben. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Tourismus der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang wiederaufnehmen möchten, müssen das ordentliche Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Immatrikulation erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Immatrikulation als erworben betrachtet. 2Im Falle einer erneuten Immatrikulation verfügen sie nur über einen einzigen Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Art Die Studierenden, die einem Benotungssystem von A bis F unterliegen, müssen eine Note von A bis E erzielen, um das Modul zu bestehen und die entsprechenden ECTS-Credits zu erwerben. 2Bei Erteilung der Note Fx kann gegebenenfalls die Möglichkeit einer Zusatzarbeit genutzt werden, deren Modalitäten in dem Modulbeschrieb festgelegt sind. 3Für ein wiederholtes Modul kann keine Zusatzarbeit geleistet werden. 4Bei Erteilung der Note F gilt das Modul als nicht bestanden. Rechtsvorschriften Art. 22 Das vorliegende Reglement wird von der Hochschule unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt am 16. September 2013 in Kraft. 2Es hebt die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Tourismus vom 21. Oktober 2011 auf. Seite 4/5

5 Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2013/18/72 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 17. September 2013 verabschiedet. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2014/23/79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 geändert. Die Teilrevision tritt am 15. September 2014 in Kraft. Seite 5/5

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