Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit

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1 VG München, Beschluss v M 16 S Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a Abs. 2 Leitsätze: 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht der optimalen Behandlung einer bestehende Erkrankung oder der Verbesserung der Heilungschancen. (redaktioneller Leitsatz) 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. (redaktioneller Leitsatz) Für die Bestimmung der Gefahr isd 60 Abs. 7 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Fortführung von BVerwG NVwZ-RR 1996, 359). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Albanien, Abschiebungsverbot, sicherer Herkunftsstaat, gesundheitliche Gefährdung Vorinstanz: VG München Beschluss vom S Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 14. April 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. Juni 2015 bei dem Bundesamt Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß 25 AsylG am 13. Juli 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, sie seien soweit gesund, die Antragstellerin zu 2) habe allerdings vor einem Monat eine Operation gehabt und müsse nun noch ein Jahr lang eine Therapie machen. Man habe Eierstockzysten entfernt. Die Therapie diene der Heilung nach der Operation, aber auch der Kontrolle, ob sich neue Zysten bildeten. Sie hätten in Albanien bei den Eltern des Antragstellers zu 1) gewohnt. Der Antragsteller zu 1) habe einen Bachelor in Ingenieurwesen von der Universität V. Die Antragstellerin zu 2) habe einen Master in Physikwissenschaften und einen Bachelor in mathematischer Physik von der Universität V. Der

2 Antragsteller zu 1) hätte keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten, da er nichts gefunden habe. Die Antragstellerin zu 2) habe an einer privaten Schule gearbeitet, aber nur unregelmäßig. Sie habe auch nebenberuflich in der Bürokommunikation gearbeitet. Sie habe nur 100 Euro im Monat bekommen. Hauptgrund für die Asylanträge sei gewesen, dass sie trotz ihrer schulischen Bildung nichts hätten erreichen können. Für die Antragstellerin zu 2) habe es auch noch den Grund gegeben, dass man ihr in Albanien nicht habe helfen können, ein Kind zu bekommen. Sie sei dort in der Klinik gewesen und hätte Medikamente bekommen. Sie hätten eine Operation an der Gebärmutter machen wollen, aber auch gesagt, dass es sein könne, dass sie bei der Operation sterbe. Jetzt müsse sie alle zwei Monate zur Kontrolle zum Arzt. Es habe überhaupt keine Arbeitsplätze in Albanien gegeben. Die größte Angst bei einer Rückkehr nach Albanien sei, dass sie wieder ein Leben ohne Arbeit führen müssten. Wenn sich wieder Zysten bilden würden, müsste die Antragstellerin zu 2) innerhalb eines Jahres auch noch einmal operiert werden. Die Möglichkeit hätte sie in Albanien nicht. Mit Schreiben vom 28. August 2015 zeigte ein bevollmächtigter Rechtsanwalt gegenüber dem Bundesamt die Vertretung der Antragsteller unter Vorlage einer Vollmacht an und bat um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 21. September Mit Bescheid vom 18. Februar 2016, dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit Anschreiben vom 22. Februar 2016 zugestellt und als Einschreiben am 26. Februar 2016 zur Post gegeben (laut Aktenvermerk gemäß 4 Abs. 2 VwZG), lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Erkrankung an den Eierstöcken stelle nach den Feststellungen der pathologischen Praxis vom 8. Juni 2015 keine bösartige Erkrankung dar. Unabhängig davon habe die Antragstellerin zu 2) auch selbst vorgetragen, dass sie bereits in Albanien deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Ein eventuell vom albanischen Gesundheitssystem nicht geförderter Kinderwunsch biete daneben auch keinen Grund, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 AufenthG erkennen ließe. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2) eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland erhalten werde. Im vorliegenden Fall sei aber auch nicht zu befürchten, dass sie sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werde. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 10. März 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 18. Februar 2016 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 7 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragten sie, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Weiterhin beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3 Mit Beschluss vom 4. April 2016 lehnte das Gericht die Anträge gemäß 80 Abs. 5 VwGO ab (M 16 S ). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Am 14. April 2016 beantragten die Antragsteller zur Niederschrift, unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. April 2016 (M 16 S ), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2016 gemäß 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, das Gericht habe in seiner Entscheidung vom 4. April 2016 insbesondere die gesundheitliche Gefährdung der Antragstellerin zu 2) im Falle einer Rückkehr nach Albanien nicht ausreichend gewürdigt. Dabei gehe es nicht nur um den Kinderwunsch, sondern es bestehe für die Antragstellerin zu 2) in Albanien aufgrund der Inkompetenz der dortigen Ärzte, wie sich nach der Behandlung hier in Deutschland herausgestellt habe, und der äußerst schlechten Bedingungen in den dortigen Krankenhäusern die Gefahr, bei Behandlungen aufgrund möglicher Komplikationen, die man dort nicht mehr in den Griff bekomme, das Leben zu verlieren. Es werde auf das beigefügte handschriftliche Schreiben vom 9. April 2016, die in Kopie beigefügten Diplome, auf den befristeten Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2016 sowie auf die auch im Klageverfahren bereits vorgelegten ärztlichen Atteste und Unterlagen Bezug genommen. In dem Schreiben vom 9. April 2016 wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei am Vortag wegen ihrer Schmerzen nach der Operation mit dem Krankenwagen in das Klinikum gebracht worden. Aus den ärztlichen Unterlagen über die Untersuchungen, die dort gemacht worden seien, gehe hervor, dass die Antragstellerin zu 2) jetzt auch an Anämie leide. Beigefügt wurde ein Schreiben des Klinikums über den dortigen Aufenthalt der Antragstellerin zu 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten im Verfahren M 16 S und im Klageverfahren M 16 K sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren nach 80 Abs. 7 VwGO darf nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, B.v VR 1/08 - juris; VGH BW, B.v S 1824/01 - juris; OVG NRW, B.v B 14/12 - juris). Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Darüber hinaus müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v Au 5 S juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, 80 Rn. 202 ff. m. w. N.). Das neue Vorbringen in Bezug auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 18. Februar 2016 in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Gerichtsbeschlusses vom 4. April 2016 zu rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung des nun vorgelegten aktuellen ärztlichen Berichts des Klinikums in Bezug auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

4 besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. z. B. VG Arnsberg, B.v L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.). Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Der aktuell vorgelegten ärztlichen Stellungnahme lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragstellerin zu 2) im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. So wurde darin als Therapie eine Wiedervorstellung und ambulante Laborkontrolle beim Hausarzt, Anämie-Abklärung, ambulante Wiedervorstellung beim Frauenarzt und eine Schmerztherapie mit Medikamenten empfohlen. Hieraus ergeben sich jedoch schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bei ihr vorliegt. Zum anderen steht in Albanien grundsätzlich eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (vgl. insbesondere Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden Lagebericht - S. 13 f.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Gleichwohl müssen Patienten in der Regel erhebliche Zuzahlungen leisten (sog. out-of-pocket-zahlungen; informelle Zahlungen an das medizinische Fachpersonal). Die Versorgung mit Medikamenten stellt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zulasten des Patienten (Lagebericht, S. 13). Zwar könnte die Antragstellerin zu 2) bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen. Wie in 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG jedoch auch nunmehr ausdrücklich klargestellt ist, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebungsschutz des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern nur, dass sich im Fall der Rückkehr in das

5 Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. auch OVG NW, B.v B 586/06; v A 4518/02.A - juris). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

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