Vollzug des Asylgesetzes

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1 VG München, Urteil v M 2 K Titel: Vollzug des Asylgesetzes Normenketten: VwGO 117 Abs. 3 S. 2, 154 Abs. 1, 167 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG 3, 4, 26, 77 Abs. 2, 83b Leitsätze: 1 Im Iran können zum Christentum konvertierte Muslime durch die aktive Glaubensausübung im konkreten Einzelfall landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgesetzt sein, jedenfalls dann, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich leben (Anschluss an OVG NRW BeckRS 2013, 45497). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Annahme einer solchen Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion zur vollen Überzeugung des Gerichts auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Herkunftsland Iran, Konversion zum Christentum, identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung (verneint), Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbote, Aufenthaltsverbot, Bescheid, Bewilligung, Flüchtlingseigenschaft, Prozesskostenhilfe, subsidiärer Schutzstatus, Konvertit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie verließ zusammen mit ihrer älteren Tochter am 10. Februar 2016 den Iran und reiste über die Türkei und Griechenland dort Aufenthalt sieben Monate am 20. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles eigene Angaben). Am 6. Oktober 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Dabei gab sie an, sie gehöre der Religion des Islam an. 2 Die ältere Tochter der Klägerin reiste ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. November 2016 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter einem gesonderten Aktenzeichen führte. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts zum Verwaltungsgericht München erhobene Klage der älteren Tochter wurde zunächst unter dem Aktenzeichen M 2 K und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen M 28 K geführt. 3

2 Der Ehemann der Klägerin hatte sein Heimatland bereits im Juni 2015 verlassen und war zunächst in die Türkei gereist. Etwa 45 Tage später waren die Klägerin und deren jüngere, noch minderjährige Tochter zum Ehemann in die Türkei gereist. Die Klägerin war vorerst wieder in den Iran zurückgekehrt. Der Ehemann und die jüngere Tochter waren zusammen von der Türkei aus bereits Ende September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (alles eigene Angaben). Am 7. Januar 2017 hatten der Ehemann und die jüngere Tochter Asylanträge gestellt, die das Bundesamt unter einem gemeinsamen Aktenzeichen führte. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts zum Verwaltungsgericht München erhobene Klage des Ehemanns und der jüngeren Tochter wird unter dem Aktenzeichen M 2 K geführt. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 18. Oktober 2016 äußerte sich die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen wie folgt: Sie sei Muslima. Die Hauptprobleme hätten bei ihrem Mann gelegen, weshalb dieser den Iran verlassen habe. Sie selbst habe den Iran verlassen, da sie wieder mit ihrem Ehemann zusammen sein habe wollen. Sie selbst habe keine Probleme mit der Regierung gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die Niederschrift (Bl. 44 ff. der Akte des Bundesamts BA) verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 5 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016, zugestellt am 29. Dezember 2016, entschied das Bundesamt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde (Ziffer 1.), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt werde (Ziffer 2.), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.), Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würde sie in den Iran abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es seien von der Klägerin keinerlei Gründe vorgebracht worden, die darauf schließen ließen, dass ihr im Iran ein ernsthafter Schaden drohe. Der Wunsch, mit ihrem Ehemann zusammenleben zu wollen, sei zwar verständlich, aber asylrechtlich unerheblich. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist ergebe sich aus 38 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde nach 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheidsbegründung wird auf den Bescheid (Bl. 74 ff. BA) verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4. Januar 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. 7 Am 11. Januar 2017 ließe die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten nochmals Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Aktenzeichen M 2 K geführt wurde. Nach Klagerücknahme wurde dieses Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2017 eingestellt. 8 Am 26. Januar 2017 legte das Bundesamt seine Akten vor. 9 Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten auch für vorliegendes Verfahren und verwiesen auf den im eingestellten Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 11. Januar In diesem heißt es u.a., zwar sei die Klägerin anders als ihr Ehemann und ihre jüngere Tochter nicht zum Christentum

3 konvertiert, jedoch wäre sie als engstes Familienmitglied bei einer Rückkehr in den Iran ebenso einer Verfolgung ausgesetzt. 10 Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 11 Mit Beschluss vom 4. April 2017 wurde ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin abgelehnt. 12 Am 11. April 2017 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren der Klägerin sowie im Verfahren des Ehemanns und der jüngeren Tochter der Klägerin (M 2 K ) statt. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden informatorisch gehört. Die jüngere, noch minderjährige Tochter der Klägerin war nicht erschienen. Der Ehemann erklärte, die Klägerin sei getauft worden. Die Bevollmächtigte zeigte eine Taufbescheinigung des Evang.-Luth. Pfarramts vor, wonach die Klägerin am 29. Januar 2017 getauft worden sei. Die Klägerin bestätigte, dass sie selbst im Iran nicht verfolgt und nicht bedroht war. Sie wurde hinsichtlich einer Konversion zum Christentum befragt, u.a. hinsichtlich ihrer Hinwendung zum Christentum, zu ihrer Taufe, zu ihrer Glaubensbetätigung und zu ihrem Glaubenswissen. Ferner kamen zur Vorlage zwei Arztbriefe, wonach sich die Klägerin am 27. Dezember 2016 und am 31. März 2017 jeweils wegen Herzrasens behandeln hat lassen. 13 Die Klägerin ließ beantragen, den Bescheid vom 27. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass ein subsidiärer Schutzstatus vorliege und Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 ff. AsylG), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ( 4 AsylG), noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG ist der Bescheid vom 27. Dezember 2016 bestandskräftig geworden, nachdem insoweit zuletzt kein Verpflichtungsantrag gestellt wurde). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids vom 27. Dezember 2016 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6. dieses Bescheids sind rechtmäßig. 16 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten, ferner hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wird zunächst auf den Bescheid des Bundesamts vom 27. Dezember 2016 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen: Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der Klägerin beim Bundesamt und gegenüber dem Gericht: Danach habe ihr Ehemann im Iran Probleme

4 gehabt, dieser habe deshalb den Iran verlassen. Sie selbst habe im Iran keine Probleme mit der Regierung gehabt, sie selbst sei im Iran nicht verfolgt und nicht bedroht worden. Sie haben den Iran verlassen, weil sie wieder mit ihrem Ehemann zusammen sein habe wollen. Hinzu kommt, dass die Klägerin, nachdem sie Mitte des Jahres 2015 zu ihrem Ehemann in die Türkei ausgereist war, wieder freiwillig in den Iran zurückreiste. Wäre die Klägerin im Iran asylrelevant und asylerheblich bedroht, verfolgt oder gefährdet im Sinne der 3 ff. AsylG, 4 AsylG, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gewesen, dann wäre sie nicht aus der sicheren Türkei wieder in den Iran zurückgekehrt, um dort u.a. ihr Haus zu verkaufen und erst wieder im Februar 2016 per Flugzeug in die Türkei auszureisen. Allein der Hinweis auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann und der jüngeren, noch minderjährigen Tochter und die Stellung als engstes Familienmitglied reichen schon im Ansatz nicht aus, um die Annahme einer eigenen asylrelevanten und asylerheblichen Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung rechtfertigen zu können. Familienasyl setzte voraus, dass die Anerkennung hinsichtlich des Ehemanns oder der minderjährigen Tochter unanfechtbar wäre (s. 26 AsylG). Dies ist nicht der Fall, vielmehr wurde die Klage des Ehemanns und der minderjährigen Tochter (M 2 K ) ebenfalls abgewiesen Auch die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Hinwendung der Klägerin zum Christentum kann der Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg verhelfen: 19 a) Zwar können im Iran gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. etwa die Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 9. Dezember 2015, S. 15 f., sowie vom 8. Dezember 2016, S. 10) zum Christentum konvertierte Muslime durch die aktive Glaubensausübung im konkreten Einzelfall landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgesetzt sein, jedenfalls dann, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich leben, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 ff. AsylG) oder zumindest des subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) oder zumindest die Feststellung von Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) in Betracht kommen kann (vgl. hierzu: OVG NW, U. v A 1999/07.A juris Rn. 48 ff.; HessVGH, U. v A 2105/08.A juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B. v A 1999/07.A juris; SächsOVG, U. v A 2 B 36/06 juris Rn. 34 ff.; BayVGH, U. v B juris Rn. 20 f.). 20 Die Annahme einer solchen Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion zur vollen Überzeugung des Gerichts auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt nicht. Das Gericht ist auch nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Eine beachtliche Verfolgungsgefährdung lässt sich ferner auch nicht allein daraus ableiten, dass sich der Asylsuchende in Deutschland religiös betätigt hat, selbst wenn dies öffentlich (z.b. im Internet) bekannt geworden ist. Das Gericht muss vielmehr die volle Überzeugung gewinnen, dass der Asylsuchende die religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet. Es muss davon ausgehen können, dass der Asylsuchende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion aktiv lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat (zum Ganzen: BVerwG, B. v B juris Rn. 9 ff. m.w.n.; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 7 ff., 12, B. v.

5 ZB juris Rn. 5 ff. m.w.n.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v A 2648/16.A juris Rn. 11 f., B. v A 440/15.A juris Rn. 10 ff. m.w.n., B. v A 1062/12.A juris Rn. 8 ff. m.w.n.; U. v A 1999/07.A juris Rn. 37 ff. m.w.n; OVG Lüneburg, B. v LA 93/14 juris Rn. 4 ff. m.w.n.; VGH BW, B. v A 3 S 269/14 juris Rn. 6 m.w.n.). 21 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Fall der Klägerin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Hinwendung zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche die religiöse Identität der Klägerin prägte, vielmehr dass dieser ganz offensichtlich Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zu Grunde liegen: 22 Bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung offenbarte sich, dass der Klägerin selbst grundlegendste Kenntnisse über den von ihr angeblichen angenommen christlichen Glauben fehlen. So musste sie etwa auf Frage einräumen, kein christliches Gebet zu kennen. Die Frage nach christlichen Glaubensinhalten und zentralen Glaubensinhalten konnte die Klägerin nur mit ich weiß nicht beantworten. 23 Hinsichtlich ihrer Glaubensbetätigung hat die Klägerin zwar vorgebracht, während ihres siebenmonatigen Aufenthalts in Griechenland ständig in die Kirche gegangen zu sein. Dieses Vorbringen ist indes schon unglaubwürdig: Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin diesen für ihren Asylantrag relevanten Umstand bei ihrer Anhörung beim Bundesamt vorbringt, was indes nicht einmal ansatzweise geschehen ist. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin in diesem Zusammenhang, wenn sie meint, sie sei beim Bundesamt nicht nach den Kirchenbesuchen gefragt worden: Das Bundesamt hat ihr eingangs nicht nur die offene Frage gestellt, welche Tatsachen und Umstände ihren Asylantrag begründen, sondern sie z.b. am Ende nochmals gefragt, ob sie sonst noch etwas vorzubringen habe. Mithin hätte die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt, die angeblichen Kirchenbesuche in Griechenland vorzubringen. Letztlich kommt es hierauf allerdings gar nicht an: Denn selbst bei Wahrunterstellung reichte allein das Vorbringen von Kirchenbesuchen nicht aus, um die Annahme einer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung zu rechtfertigen, da derartigen Kirchenbesuchen auch rein asyltaktische Überlegungen zu Grunde liegen können. Gegen eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung spricht zudem, dass die Klägerin die Frage nach der Betätigung ihres christlichen Glaubens im Rahmen der religiösen Erziehung ihrer Tochter nicht beantworten konnte. Vielmehr stellte sie die Rückfrage, ob es eine spezielle christliche Erziehung gebe. Wer sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum im Sinne eines religiösen Bekenntnisses zugewandt hat, bei dem ist zu erwarten, dass er sich zumindest Gedanken darüber macht, wie er diesen für seine religiöse Identität wichtigen Glauben an seine Kinder weitergeben kann. 24 Dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lässt sich auch nicht entnehmen, dass ihre Taufe am 29. Januar 2017 (siehe die Bescheinigung der Jesus-Christus-Kirche vom 30. Januar 2017) Ausdruck einer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung war: Das konkrete Datum ihrer Taufe konnte die Klägerin nicht nennen. Vielmehr meinte sie, sie glaube, die Taufe sei vor zwei oder drei Monaten gewesen. Wer tatsächlich aufgrund einer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung den christlichen Glauben annimmt, bei dem ist zu erwarten, dass er viel genauer weiß, wann das für ihn wichtige Fest der Taufe stattfand, zumal wenn sich diese erst wenige Wochen zuvor ereignet hatte. Gefragt nach ihren Gründen und Motiven für die Taufe brachte die Klägerin nur vor, es habe sie einfach fasziniert, immer wenn sie ein Problem gehabt habe, sei sie in die Kirche gegangen und dann sei es ihr besser gegangen. Dieses oberflächliche und substanzlose Vorbringen kann schon im Ansatz nicht deutlich machen, dass der Taufe der Klägerin eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung zu Grunde gelegen hätte. Die Klägerin hat auch sonst nicht dargelegt, dass und aufgrund welcher Erlebnisse oder sonstigen Umstände sie sich dem Christentum im Sinne eines religiösen Bekenntnisses zugewandt hatte.

6 Schließlich spricht auch der frühe Zeitpunkt der Taufe bereits am 29. Januar 2017 für ein asyltaktisches Vorgehen der Klägerin: Bei ihrer Antragstellung am 6. Oktober 2016 hat die Klägerin als ihre Religion den Islam genannt, noch in der Anhörung am 18. Oktober 2016 hat sie sich ausdrücklich als Muslima bezeichnet. Hingegen war von einem etwaigen Interesse für das Christentum nicht einmal ansatzweise die Rede gewesen. Gerade einmal gut drei Monate später lässt sich die Klägerin am 29. Januar 2017 taufen. Zudem hat die gerichtliche Befragung der Klägerin ergeben, dass ihr noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst die grundlegendsten Kenntnisse über den christlichen Glauben fehlten (siehe oben). Es kann deshalb erst Recht nicht angenommen werden, die Klägerin habe bei ihrer Taufe substantielle Kenntnisse über den von ihr neu angenommen Glauben gehabt. Dass sich die Klägerin als erwachsene Konvertitin dennoch taufen ließ, streitet zusätzlich gegen die Annahme, ihre Taufe sei Ausdruck ihrer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung. 25 Nach alldem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die behauptete Hinwendung zum Christentum im Fall der Klägerin nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche deren religiöse Identität prägte, vielmehr dass dieser Behauptung Opportunitätserwägungen und asyltaktische Überlegungen zu Grunde liegen Schließlich kommt in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Arztbriefe, wonach sich die Klägerin am 27. Dezember 2016 und am 31. März 2017 jeweils wegen Herzrasens behandeln hat lassen, schon im Ansatz kein sog. krankheitsbedingtes, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 Sätze 1 4 AufenthG in Betracht (vgl. zu diesem etwa: BVerwG, U. v Az. 9 C juris; BVerwG, U. v C 1/02 juris; BayVGH, U. v a B juris; OVG NW, U. v A 1201/12.A juris Rn. 45). Unbeschadet dessen, ob diesbezüglich überhaupt eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, was die Klägerin nicht nachgewiesen hat, stünde dieser eine etwaig notwendige Behandlung des Herzrasens oder anderer Herzprobleme auch im Iran grundsätzlich zur Verfügung (vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8. Dezember 2016, S. 17). Es gibt gemessen am Vorbringen der Klägerin zu ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Situation auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie etwa erforderliche finanzielle Eigenleistungen nicht aufbringen könnte. Abgesehen davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den von der Klägerin angegebenen Beschwerden um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ( 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) handeln könnte, die sich bei einer etwaigen Nichtbehandlung alsbald nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann im Zusammenhang mit den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden deshalb schon im Ansatz keine Rede sein. 27 Die gemäß 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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