Keine Furcht vor Verfolgung
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- Erika Heidrich
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1 VG Bayreuth, Urteil v B 5 K Titel: Keine Furcht vor Verfolgung Normenkette: AslyG 3 Abs. 1, 3c Nr. 1, 3d Leitsatz: Das Vorhandensein von Lücken in der staatlichen Schutzgewährung schließt die staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit nicht aus. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Russische Föderation, Flüchtlingseigenschaft, Verfolgung, staatlicher Schutz, nichtstaatlicher Akteur Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und armenischer Volkszugehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. September 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 29. September 2014 Asyl. 2 Bei seiner Anhörung am 3. Mai 2016 gab er gegenüber dem Bundesamt für... (im Folgenden Bundesamt) an, ein Bauunternehmen mit sechs bis zehn Angestellten betrieben und damit etwa Rubel im Monat verdient zu haben. Kriminelle hätten Geld von ihm verlangt und ihn über zwei Jahre hinweg bedroht. Man habe ihm angedroht, ihn in den Wald zu bringen und zwei Tage an einen Baum zu binden, wenn er nicht zahle. Er habe so viel zahlen müssen, dass sein Unternehmen pleite gegangen sei. Als er nicht mehr habe zahlen können, habe man ihn bedroht und die Reifen seines Autos zerstochen. Er habe sich an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet, es sei aber nichts passiert. Ein Mann habe ihm schwarz eine Job vermittelt und ihm vorgeschlagen, nach Deutschland auszureisen. 3 Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffern 1 und 2 des Bescheids). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3 des Bescheids) und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides). Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung seien nicht glaubhaft, ihm stünde außerdem hinreichender staatlicher Schutz zur
2 Verfügung. Im Übrigen sei er auf die Möglichkeit internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. Mai 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 4 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2016, AZ:, zugestellt am 11. Mai 2016, aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten, hilfsweise als Flüchtling anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. 5 Für die Beklagte beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, die Klage abzuweisen. 6 Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 begründete die Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend, dass der Kläger als ersichtlich aus dem Kaukasus stammende Person von russischen Nationalisten erpresst worden sei. Wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit sei ihm auch Hilfe durch die Polizei verweigert worden und er sei er dazu gedrängt worden, auszureisen. Er sei außerdem nicht Eigentümer einer Baufirma, sondern lediglich angestellter Vorarbeiter gewesen. 7 Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 14. März 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. 8 Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. April 2017 Bezug genommen. Ergänzend wird nach 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 9 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß 4 AsylG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Als rechtmäßig erweist sich auch die Abschiebungsandrohung. 10 a) Nach 3 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist ( 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass
3 eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist ( 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen ( 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ( 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht ( 3c Nr. 3 AsylG). Nach 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein ausreichender Schutz generell gewährleistet, wenn die in 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt ( 3e Abs. 1 AsylG). 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v B 239/89 InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v , a.a.o.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als Zeuge in eigener Sache zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v BvR 1516/93 NVwZ 1996, 678). 12 Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben, insoweit wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist insoweit auszuführen: Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, führt dies nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Die geschilderte Erpressung könnte allenfalls eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.s.d. 3c Nr. 3 AsylG darstellen. Insoweit ist aber schon nicht ersichtlich, dass staatliche Stellen nicht hinreichenden Schutz i.s.d. 3d AsylG gewähren würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder trotz vorhandener Gebietsgewalt nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder Pannen sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene
4 Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (vgl. BVerwG, U.v C 1/94 BayVBl 1995, 186 m.w.n.). Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat ihm die Polizei, an die er sich nach der Erpressung wandte, aber nicht generell jeglichen Schutz verweigert. Von ihm wurde lediglich die Zahlung eines Geldbetrages verlangt, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit ein über den Einzelfall hinausgehendes, quasi systembedingtes Schutzversagen vorläge. 13 Letztendlich kann dies aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes i.s.d. 3e AsylG innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen ist. Auch insoweit wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, 77 Abs. 2 AsylG. Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nicht selbst Inhaber einer Baufirma, sondern lediglich angestellter Vorarbeiter gewesen zu sein. In diesem Fall dürfte es ihm erst recht möglich sein, eine gleichwertige Beschäftigung an einem anderen Ort innerhalb Russlands zu finden und sich dadurch seine Existenzgrundlage zu schaffen. 14 b) Aus den gleichen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 AsylG. Nach 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG finden die 3c bis 3e AsylG auch für die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechende Anwendung, so dass auch insoweit nicht von einer relevanten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen bzw. der Kläger jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen ist. 15 c) Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des internationalen Schutzes weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des internationalen Schutzes ebenfalls nicht vor. 16 d) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Das Gericht schließt sich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 4. Mai 2016 an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, 77 Abs. 2 AsylG. 17 e) Der Bescheid des Bundesamtes gibt schließlich auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides keinen Anlass zu Bedenken. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen des 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG und 38 Abs. 1 AsylG. 18 f) Auch die nach 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet in Ermangelung anderweitigen Vorbringens seitens des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des 11 Abs. 3 AufenthG. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar (vgl. VG Düsseldorf, B.v L 472/16.A juris). 19
5 2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO bedurfte es angesichts der wenn überhaupt anfallenden dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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