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1 Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K Sachgebiets-Nr // Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: Urteil der 16. Kammer vom 30. Juni / Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , [email protected],

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3 M 16 K Verkündet am 30. Juni 2010 ( 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltungsgerichts München *********** Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache... **** ******* ******* **************** ** ***** ********************** - Kläger - gegen **************** ******* *** ** * ********* ***** *** ***************** *********** *** ***** ******* - Beklagte - Widerruf der Erlaubnis gem 34 c GewO wegen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht *** ***** als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung folgendes vom 30. Juni 2010

4 M 16 K I. Die Klage wird abgewiesen. Urteil: II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Dem Kläger wurde vom Landratsamt ********************** am 23. Oktober 1995 und 2. Okober 2004 die Erlaubnis gemäß 34 c der Gewerbeordnung erteilt, gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Darlehen (Erlaubnis vom ) sowie von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, verbrieften Forderungen gegen Kapitalgesellschaften oder Kommanditgesellschaften u.a. (Erlaubnis vom Bl. 4 und 5 Behördenakte - BA -). Am 29. September 2009 hat der Kläger vor dem Amtsgericht ******* die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine entsprechende Bestätigung von dort liegt vor (Bl. 100 BA). Das Finanzamt ********************** teilte am 16. November 2009 mit (Bl. 96 BA), der Kläger weise dort Verbindlichkeiten in Höhe von ,70 auf. Seit 2006 habe er nahezu keine Steuererklärungen abgegeben, seit 2002 sei keine Zahlung mehr

5 M 16 K eingegangen. Ein Insolvenzantrag sei vom Amtsgericht ******** am 18. August 2009 mangels Masse abgelehnt worden. Nach vorheriger Anhörung erging am *** Dezember 2009 der streitgegenständliche Bescheid, wonach (1.) die dem Kläger am 23. Oktober 1995 und 2. Dezember 2004 erteilten Erlaubnisse gemäß 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Gewerbeordnung widerrufen und ihm (2./3.) unter Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgegeben wurde, die Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides einzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.v.m. 34 c Abs. 2 Gewerbeordnung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe erfolgen können. Die Beklagte wäre berechtigt, die Erlaubnis nicht zu erteilen, da der Kläger unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne sei. Er biete nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Der Kläger verletze seine steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten; sein Zahlungsgebaren offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Ein Sanierungswille sei nicht zu erkennen. Über die steuerlichen Verbindlichkeiten hinaus belege auch die Tatsache, dass der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. Er lebe in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestünden gegenüber dem Finanzamt ******* Verbindlichkeiten in Höhe von ,--, gegenüber dem Finanzamt ********************** in Höhe von ,70 und gegenüber dem Kassenamt der Beklagten in Höhe von insgesamt ,44. Die eidesstattliche Versicherung sei nach wie vor eingetragen.

6 M 16 K Durch Schriftsatz vom 11. Januar 2010, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom *** Dezember 2009 aufzuheben. Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 4. März 2010 nahm die Beklagte zur Klage Stellung, beantragte Klageabweisung und verwies im Wesentlichen auf den aktuellen Stand der Verbindlichkeiten; eine günstige Prognose könne nicht gestellt werden. Durch Beschluss vom 20. Mai 2010 wurde der Rechtsstreit gemäß 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Am 30. Juni 2010 hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 16. Kammer stattgefunden, in der für den Kläger niemand erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

7 M 16 K Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte ( 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demnach nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Widerruf der Maklererlaubnis findet in den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Verwaltungsverfahrensrechts eine tragfähige Grundlage (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.v.m. 34 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung). Die Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Rechtsvorschriften rechtsfehlerfrei ermittelt und zur Anwendung gebracht; die rechtliche Auslegung sowie die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Daher kann gemäß 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen werden. Ergänzend wird noch ausgeführt: Steuerrückstände sind geeignet, sowohl einen Gewerbetreibenden als auch - hier - einen Makler als unzuverlässig anzusehen, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses Steuerrückstände in Höhe von insgesamt nahezu ,--. Hinzu kommt, dass ein Teil der Verbindlichkeiten auf Umsatzsteuer beruht, mithin von Beträgen, die der Kläger teilweise von Kunden einbehalten hat.

8 M 16 K Auch belegt die Tatsache, dass sich der Kläger veranlasst gesehen hat, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er leistungsunfähig ist. Die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis allein stellt nach 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO eine den Widerruf tragende Regelvermutung dafür auf, dass der Kläger in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, die er auch in keiner Weise widerlegt hat. Der Kläger vermag seine Verbindlichkeiten bis dato offenbar nicht in den Griff zu bekommen und hat weder im Verwaltungsverfahren noch dem Gericht gegenüber konkrete Ratenzahlungsvereinbarung mit den Finanzbehörden oder sonstige Sanierungsvorstellungen vorgetragen. Auch zeigen die von der Beklagten für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Tatsachen, dass die Leistungsunfähigkeit bzw. der fehlende Leistungswille anhält. Die eidesstattliche Versicherung ist immer noch eingetragen, die Verbindlichkeiten belaufen sich nach wie vor auf fünfstellige Euro-Beträge (so allein gegenüber dem Finanzamt ********* ************* auf ,--, Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt ******* 4.395,- - ), ohne dass die Minderung ersichtlich auf Leistungen des Klägers beruhte, der mittlerweile lediglich verschiedene Unterlagen eingereicht hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO und dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO abzuweisen.

9 M 16 K Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. *** ***** Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.v.m. Nr Streitwertkatalog entsprechend).

10 M 16 K Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. *** *****

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----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen

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