VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS

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1 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.: Antragsteller, gegen die Johann Wolfgang Goethe-Universität, vertreten durch den Präsidenten, Theodor-W.-Adorno-Piatz 6, Frankfurt am Main Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Schumannstraße 9, Berlin (Mitte), /JWG/EAwegen Numerus clausus- Humanmedizin WS 2014/2015 Antragsgegnerin, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter am VG Gegenwart, Richterin am VG Linnenschmidt, Richterin am VG Förster Am 12. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gg

2 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :10 #415 P.003/ Der Streitwert wird auf 2.000,00 festgesetzt. GRÜNDE Der am 27. März 2015 gestellte Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom (3 L 3201/14.FM.W14 [Rubrum Nr. 14]) dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester- beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt- zuzulassen, hat keinen Erfolg. Eine Änderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses- hier der Beschluss der Kammer vom kann auf der Grundlage des analog anzuwendenden 80 Abs. 7 S. 2 VwGO erfolgen. Danach hat der Abänderungsantrag eines Beteiligten Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Solche Umstände hat die Antragstellerseite indessen nicht dargelegt, sie liegen auch nicht vor. Antragstellerseils wird ein veränderter Umstand darin gesehen, dass Prof. Dr. Groneberg nicht nur an der Vorlesung "Medizinische Soziologie"- was die Kammer in ihrem Beschluss vom bereits berücksichtigt hatte- sondern auch an dem Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie (Nr. 54 des Studienplans) zur Hälfte beteiligt sei. Die daraus resultierende Reduzierung des Eigenanteils führe zu weiteren, bisher von der Kammer noch nicht vergebenen Studienplätzen. Dieser Vortrag vermag eine Änderung der Entscheidung vom nicht herbeizuführen. Wie die Antragsgegnerin noch am 31. März 2015 mitgeteilt hat- und in der Folge mit Erklärungen von Prof. Dr. Groneberg sowie des Dezernatsleiters des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin, Herrn Dr. Lohölter überzeugend belegt hat- ist Prof. Dr. Groneberg entgegen der Ankündigung irn Vorlesungsverzeichnis nicht an dem Seminar

3 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :11 #415 P.004/ der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie im Sommersemester 2015 beteiligt. Auch der Blick auf die Lehrpersonen, die im Sommersemester 2015 das Seminar der medizinischen Psychologie und medizinischen Soziologie tatsächlich durchführen, rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung vom Die Lehrpersonen Kaiser, Bledowski, Paters und Naumer sind in der Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sie dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom beigefügt war, enthalten. Hinsichtlich Frau Dr. Ohlendorf hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass diese infolge eines Versehens des Personaldezernates noch nicht auf der Stelle Nr. 117 geführt worden war, obwohl sie seit dem als wissenschaftliche Mitarbeiterin unbefristet beschäftigt ist und diese Stelle besetzt. Da die Stelle Nr. 117 in dem Beschluss vom mit 8 SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen ist, ist die Besetzung dieser Stelle durch Frau Dr. Ohlendorf kapazitätsrechtlich neutral. Die Lehrpersonen Czoschke und Hoffner sind zwar nicht in der Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag enthalten. Allerdings hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass diese beiden Lehrpersonen zu dem zusätzlichen Personal gehören, welches zur Bewältigung der zusätzlich Studierenden angestellt worden war. Die entsprechende Anlage AG 1 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom weist insoweit für die Veranstaltung Nr. 54 zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit aus, die allerdings zum damaligen Zeitpunkt noch nicht benannt waren. in diesem Zusammenhang ist die Kammer in ihrem Beschluss vom davon ausgegangen, dass bei Veranstaltungen mit kleiner Gruppengröße- wie hier das Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie- die Lehrdeputate des zusätzlich eingestellten wissenschaftlichen Personals von der Lehrnachfrage der sogenannten.. überlaststudierenden" absorbiert werden. Daran hält die Kammer fest. Die von Antragstellerseite geäußerte Auffassung, bei der Lehrveranstaltung Nr. 54 gehe es um Studierende des 2. Fachsemesters. welches von den.. Überlaststudierenden" längst absolviert worden sei, wird vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Die Curricularanteilsberechnung für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin weist die Veranstaltung Nr. 54 dem 4. Fachsemester zu. Auch das aktuelle Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2015, welches auf der Hornepage der

4 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :11 #415 P.005/007 4 Antragsgegnerin eingesehen werden kann, weist das Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie als scheinpflichtiges Lehrangebot des 4. Semesters des vorklinischen Studiums aus. Die Lehrperson Bundschuh schließlich hat von der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2015 einen vergüteten Lehrauftrag im Umfang von 8 SWS erhalten. Ein solcher aktueller Lehrauftrag ist nach der Regelung des 10 S. 1 KapVO für die Berechnung der hier streitbefangenen Kapazität nicht relevant. Soweit von Antragstellerseite der Inhalt des Beschlusses des Fachbereichsrates Medizin vom zum Gegenstand weiterführender Erwägungen gemacht wird, hat auch dies keinen Erfolg. Dieser Beschluss lag- wie sein Datum ausweist- zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom bereits seit langem vor, so dass es an den von 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geforderten geänderten Umständen als Grundlage des neuen Begehrens fehlt. Dass die Antragstellerseite im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, diese Umstände geltend zu machen, ist nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des vom Antragstellerbevollmächtigten dem Schriftsatz vom beigefügten Interview mit Herrn Prof. Dr. Graneberg vom 08. April 2011 waren die Änderungen am Institut für medizinische Soziologie Gegenstand mehrerer Presseberichte (Frankfurter Rundschau vom , FAZ vom ) und damit allgemein zugängliche Informationen. Diese Veränderungen können deshalb nicht tragfähige Grundlage für ein Abänderungsverfahren nach 80 Abs. 7 S. 2 VwGO sein. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 52 GKG. RECHTSMITTE LBE LE HRUNG Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße Frankfurt am Main schriftlich einzulegen.

5 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :12 #415 P.OOG/ Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz Kassel einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Hassischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hassischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 5 Satz 1 GKG.

6 From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To: /05/ :12 #415 P.00?/ Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 5 Satz 2 GKG. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hassischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen( 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Förster R80.33 Linnenschmidt Gegenwart Ausgefertigt: Frankfurt am Main, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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