HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
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- Lioba Haupt
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1 10. Senat 10 B 931/10.FM.W9 3 L 3432/09.FM.W9 HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: gegen die Johann Wolfgang Goethe Universität, vertreten durch den Präsidenten, Senckenberganlage 31, Frankfurt am Main, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Jens Kolter und Koll., Marktstraße 10, Wiesbaden, wegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010, 1. Fachsemester, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Kohde, Richterin am VG Reiße (abgeordnete Richterin) am 26. August 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2010 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, von den in den Beschwerdeverfahren verbliebenen, durch die Rechtsanwälte Joachim Schaller und Dr. Wolfgang Zimmerling vertretenen antragstellenden Parteien nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen Entscheidung ausgelost ist, die nächstberechtigte
2 - 2 - antragstellende Partei (das ist diejenige des Verfahrens 10 B 931/10.FM.W9) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im 1. Fachsemester zuzulassen und zu immatrikulieren, wenn diese antragstellende Partei innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Zulassung und die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt, die Voraussetzungen der Immatrikulation nachweist und hierbei persönlich versichert, dass sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder nach 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleichgestellt und an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen ist, 2. soweit der Studienplatz nach Nr. 1 nicht vergeben werden konnte, die nächstberechtigte antragstellende Partei entsprechend ihrem Rangplatz der Auslosung unter Beachtung des Verfahrens nach 1., wobei die Frist von einer Woche für die von der antragstellenden Partei abzugebende Erklärung mit dem Eingang der Benachrichtigung der Antragsgegnerin über das Nachrücken beim Bevollmächtigten der antragstellenden Partei beginnt, nachrücken zu lassen und zwar nach der Rangfolge der aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 17. März 2010 durchgeführten Auslosung. Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, die Zulassung und Immatrikulation einer antragstellenden Partei dem Senat anzuzeigen. Sollte es erforderlich sein, dass weitere Studienplatzbewerber/Studienplatzbewerberinnen nachrücken, dann ist entsprechend dem genannten Auslosungsergebnis zu verfahren, wobei auch insofern nur antragstellende Parteien zu berücksichtigen sind, die von den Rechtsanwälten Joachim Schaller und Dr. Wolfgang Zimmerling im Beschwerdeverfahren der antragstellenden Partei vertreten werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. In dem Verfahren 10 B 931/10.FM.W9 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In den übrigen Verfahren haben die antragstellenden Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In diesen Verfahren bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufrechterhalten. Der Streitwert wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 festgesetzt.
3 - 3 - G r ü n d e : I. Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat einen unbesetzten Studienplatz ermittelt und dessen Auslosung angeordnet. Im Übrigen hat es die gestellten Anträge abgelehnt. Die antragstellende Partei ist bei der Auslosung nicht zum Zuge gekommen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der antragstellenden Partei. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den am 22. März 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2010 eingelegt und innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 22. April 2010 begründet worden. Einen Schreibfehler hat die antragstellende Partei mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 berichtigt, was zu jedem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren möglich ist. Aber auch der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 5. Juli 2010 ist zu berücksichtigen. Er enthält eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2010, was ohne weiteres zulässig ist, und beschäftigt sich im Wesentlichen mit Aspekten, die mit den fristgemäß eingegangenen Beschwerdebegründungen vom 22. April 2010 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sind, so dass es sich bei diesen Ergänzungen um Anreicherungen von bereits fristgemäß vorgetragenen Beschwerdegründen handelt. Die Beschwerdebegründung muss gemäß 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinander setzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgereicht dargelegten Beschwerdegründe in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 1
4 - 4 - VwGO geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, aber auch verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand der fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe von Amtswegen umfassend zu prüfen. Das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefergehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August BvQ 30/03 NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. September B 1142/09.MM.W8, juris, 4. Juni B 1137/09.MM.W8 -, 4. September MM 3680/07.W7 -, und vom 2. April FM 5204/06.W<1> -, juris, Rdnrn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Den genannten Anforderungen wird der Vortrag der antragstellenden Partei zum Teil schon nicht gerecht. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Vortrag über den vom Verwaltungsgericht gefundenen zusätzlichen Studienplatz hinausgehend ein weiterer freier Studienplatz.
5 Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit die antragstellende Partei den Dienstleistungsexport an den Studiengang Sportwissenschaft, den das Verwaltungsgericht mit 7,0 SWS und der Senat aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 7,0343 SWS berechnet hat, vollständig in Fortfall bringt. Die antragstellende Partei ist der Auffassung, für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft gebe es keinen verordnungsrechtlich festgesetzten Curricularnormwert CNW. Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 24. September B 1142/09.MM.W8 auf Seite 22, die Festsetzung eines CNW in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung KapVO sei nicht auf eine bestimmte Organisationsstruktur Diplomstudiengang/Bachelorstudiengang beschränkt, sei falsch. Dies sieht der Senat nach wie vor nicht so. Er hat in den Beschlüssen vom 13. Juli B 591/10.MM.W9 u.a. (Seiten 6 ff., 12 f. des amtlichen Umdrucks) seine in den Beschlüssen vom 24. September 2009 entwickelte Rechtsprechung zum Studiengang Humanbiologie bekräftigt und insbesondere ausgeführt, die Curricularnormwert-Festsetzung in Anlage 2 zur KapVO betreffe allgemein das (im dortigen Fall streitgegenständliche) Studienfach Humanbiologie. Zwar stehe die Festsetzung des Curricularnormwerts unter der Überschrift Curricularnormwerte für Studiengänge mit den Abschlüssen Diplom (außer integrierten Studiengängen), kirchliches Examen, künstlerische Abschlussprüfung, Magister, Promotion (als erstem Abschluss), Staatsexamen (ohne Lehrämter) an Universitäten und Kunsthochschulen. Diese Aufzählung mache jedoch deutlich, dass zur Zeit der Inkraftsetzung der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 alle damals gängigen Arten von Studiengängen hätten erfasst werden sollen, soweit sie nicht integrierte Studiengänge und weiterführende Studiengänge an der damaligen Gesamthochschule Kassel und Studiengänge an den damaligen Fachhochschulen betroffen hätten (vgl. zu beiden Arten von Studiengängen die Regelungen zu II. und III. der Anlage 2 zur KapVO). Das heißt, die Curricularnormwert-Festsetzung sei dahin zu verstehen, dass für das Fach Humanbiologie der Curricularnormwert 5,9 in Kraft gesetzt worden sei. Würde man die für den grundständigen Studiengang im Studienfach Humanbiologie erfolgte Normfestsetzung als nicht studiengangspezifisch ansehen, müsste bei jeder
6 - 6 - tatsächlichen auch noch so geringen Änderung der Organisationsstruktur des Studiengangs, etwa bei einer auch nur geringfügigen Änderung der Regelstudienzeit, eine Neufestsetzung des Curricularnormwertes erfolgen. Dass der Gesetzgeber im Gesetz zum Staatsvertrag derartiges gewollt habe, könne nicht unterstellt werden. Es sei nicht Sache des Senats, eine nach wie vor gültige Verordnungsregelung zu ignorieren bzw. einfach nicht anzuwenden oder einfach zu unterstellen, für das Studienfach Humanbiologie gebe es deshalb keine Curricularnormwert-Festsetzung, weil sich seit Erlass der Verordnungsregelung die Organisationsstruktur des Studiengangs vom Diplomstudiengang in den Bachelorstudiengang geändert habe. Nach wie vor gehe der Senat davon aus, dass der bisherige Studiengang beibehalten und nur inhaltlich verändert worden sei (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. September B 1142/09.MM.W8, juris, Rdnr. 53). Das Gleiche gilt hier für den Studiengang Sportwissenschaft. Durch Nr. I.69. der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1 ff.) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532) ist der Curricularnormwert für Sportwissenschaft auf 4,0 festgesetzt worden. Dies gilt nach dem Gesagten sowohl für den früheren Diplomstudiengang als auch für den heutigen Bachelorstudiengang. Ist aber für den Studiengang Sportwissenschaft ein CNW normiert, so kann die weiter von der antragstellenden Partei aufgeworfene Frage unentschieden bleiben, ob ein Dienstleistungsbedarf nicht anerkennungsfähig ist, wenn es an der Festsetzung eines CNW in der Anlage 2 zur KapVO mangelt, bzw. ob die Festsetzung eines CNW auch für solche Studiengänge erforderlich ist, für die ein Dienstleistungsexport geltend gemacht wird. Auch die Frage, ob nicht die Antragsgegnerin per Satzung oder Vorschlag, sondern der Staat über die Verteilung des mit Steuermitteln geschaffenen Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge entscheidet, stellt sich daher nicht. Der Senat weist aber darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Aufteilung (Ausfüllung) des CNW nicht im Wege des Erlasses von Rechtsnormen geschehen
7 - 7 - muss. Derartiges ist weder im Staatsvertrag vom 22. Juni 2006 noch im Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354) noch in der Kapazitätsverordnung geregelt. Die Bildung von Curricularanteilen ist kein Normsetzungsakt, sondern eine Vorbereitungshandlung für die Festsetzung der Zulassungszahlen. Sie richtet sich nach der Fächer- und Organisationsstruktur sowie den curricularen Besonderheiten jeder einzelnen Hochschule (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September B 1142/09.MM.W8 Seite 8 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Juli B 865/09.FM.W8 Seiten 17 und 18 sowie 20 und 21 des amtlichen Umdrucks). An dieser Auffassung hält der Senat fest. 2. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei ist der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang Sportwissenschaft übernommene CAq von 0,1965 nicht überhöht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf das Fach Funktionelle Anatomie von einer Vorlesung im Umfang von einer Semesterwochenstunde bei einer Gruppengröße von 100 und einem Anrechnungsfaktor von 1 und damit von einem CNW-Anteil von 0,0100, sowie einer Übung im Umfang von einer Semesterwochenstunde bei einer Gruppengröße von 30 und einem Anrechnungsfaktor von 1 und damit von einem CNW-Anteil von 0,0333 ausgeht. Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, insofern der antragstellenden Partei folgend die gesamte Veranstaltung als Vorlesung anzusehen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 27. Mai 2010 überzeugend darauf hingewiesen, dass die bezeichnete Lehrveranstaltung von Herrn Prof. Dr. X... in der Weise durchgeführt werde, dass 1 SWS Vorlesung und 1 SWS Gruppenunterricht abgehalten werde. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung entspreche somit der Studienrealität. Der von Beschwerdeführerseite geforderten Erhöhung der Gruppengröße bedürfe es daher nicht. Es trifft zwar zu, dass für die Lehrveranstaltung Funktionelle Anatomie zwei SWS vorgegeben sind (vgl. Anhang 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft in der Fassung vom 4. Juni 2008 zu Semester 1, Modul BP 1, veröffentlicht im UniReport vom 29. September 2008, Seiten 1 ff., 46). Anhang 3 zeigt aber auch, dass diese zwei SWS auf V/Ü, also auf eine Kombination von Vorlegung und Übung entfallen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. X... 1 SWS Vorlesung und 1 SWS Übung abhält.
8 Auch die hilfsweise erhobene Rüge, dass die Schwundberechnung bei dem sechs Semester umfassenden Bachelorstudiengang Sportwissenschaft nur fünf Semester umfasse und die Schwundberechnung damit nicht vollständig sei, ist nicht stichhaltig. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Studiengang erst im Wintersemester 2006/2007 begonnen hat und daher außer den Semestern Wintersemester 2006/2007 bis Wintersemester 2008/2009 keine weiteren Semester berücksichtigt werden konnten, konnte ein Schwund vom 5. zum 6. Fachsemester nicht ermittelt werden. Die Schwundberechnung beschränkt sich auf die genannten fünf Semester und führt zu dem Schwundfaktor 0,8839, der am Ende des vorliegenden Beschlusses in der zusammenfassenden Kapazitätsberechnung Verwendung findet. Er ist zugrunde zu legen, obwohl das Verwaltungsgericht von einem kapazitätsgünstigeren Schwundfaktor von 0,8686 ausgegangen ist, denn zum einen hat das Verwaltungsgericht trotz des kapazitätsgünstigeren Schwundfaktors ebenfalls den Abzugswert 7,0 berücksichtigt. Zum anderen dürfen Einzelaspekte der vom Beschwerdeführer angegriffenen Begründung berücksichtigt werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren aus der Amtsprüfung des Beschwerdegerichts insofern Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben, die der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers im Ergebnis entgegenstehen. Im Übrigen ist auch der Senat der Auffassung, dass nicht von einem fiktiven gemittelten Schwund für den Übergang vom 5. zum 6. Fachsemester ausgegangen werden kann, da es die Schwundberechnung nicht genauer macht, wenn man fiktive Übergangsquoten ansetzt. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Studiengang statt die volle Regelstudienzeit von sechs Semestern erst fünf Semester angeboten wird, die Schwundberechnung auf die vorhandenen Zahlen des ersten bis fünften Semesters zu beschränken. 4. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei (zu II. auf Seite 13 der Beschwerdebegründung vom 22. April 2010) ergibt sich aus Nr. 4.2, Seiten 22 f. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit aller Deutlichkeit, warum das Verwaltungsgericht von einem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,7422 ausgeht. Das Verwaltungsgericht knüpft an den vom Senat in
9 - 9 - seiner Entscheidung vom 24. Juli 2009 im Verfahren 10 B 913/09.FM.W8 dargelegten Curriculareigenanteil von 1,6832 an und listet auch die einzelnen Curricularanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf, die in der Addition zu diesem Wert geführt haben. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die A-14-Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst in die Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinik aufgenommen worden sei, was zu einer Erhöhung des Lehrangebotes um 14 SWS geführt habe. Bei der durch diese Stelle erbrachten Lehre im Fachgebiet Biologie für Mediziner handele es sich damit um Lehre aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Ihr CNW-Anteil betrage nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Antragsgegnerin 0,0590 CNW. Es handelt sich insofern um 1,5 SWS Vorlesung, was bei einer Gruppengröße von 460 und einem Anrechnungsfaktor von 1,0 zu einem CNW-Anteil von 0,003 geführt hat. Außerdem ist zu berücksichtigen ein Praktikum im Umfang von 1,67 SWS, was bei einer Gruppengröße von 15 und einem Anrechnungsfaktor von 0,5 einen CNW-Anteil von 0,0557 ausmacht. Zusammen ergeben diese CNW-Anteile den vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten CNW-Additionswert von 0,0590. Addiert man diesen Wert zu dem vom Senat im vorigen Jahr ermittelten Curriculareigenanteil von 1,6832, so ergibt dies 1,7422. Entgegen der antragstellenden Partei (Beschwerdebegründung Dr. Zimmerling, a.a.o.; Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes Dr. Zimmerling vom 5. Juli 2010) ist der Ansatz der Gruppengröße 460 für die Vorlesung nicht zu beanstanden. Es ist nicht mit einer Gruppengröße von 520 zu rechnen. Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung zum letztjährigen Berechnungszeitraum (Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. Juli B 865/09.FM.W8 u.a. Seite 12 des amtlichen Umdrucks, und 10 B 959/09.FM.W8, Seiten 11 und 12 des amtlichen Umdrucks). Dort hat der Senat folgendes ausgeführt: Auch ist entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei die Gruppengröße g=460 bzw. g=360 nicht zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin weist auf Seite 6 oben ihres Schriftsatzes vom 14. Mai 2009 zu Recht darauf hin, dass Vorlesungen bei der Antragsgegnerin in der Vorklinik durchgängig vom ersten bis zum vierten Semester angeboten werden und dass allein aufgrund des Schwundfaktors in den höheren Semestern als (durchschnittliche) Gruppengröße für die Vorlesungen grundsätzlich nur
10 eine kleinere Hörerzahl in Ansatz gebracht werden könne. Unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin stelle sich damit die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Gruppengröße als sachadäquat dar. Die von Antragstellerseite geforderte Verminderung des CNW-Anteils für die Vorlesungen um ca. 8 % sei aus diesem Grunde abzulehnen. An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der antragstellenden Partei fest. Warum mit mehr als 460 Studierenden und sogar mit 520 Studierenden gerechnet werden muss, die die Vorlesung in Anspruch nehmen, lässt sich dem Vortrag der antragstellenden Partei nicht entnehmen. Immerhin ist die Gruppengröße von 460 um 100 Studierende größer (!) als das Zweifache der früheren pauschalierenden Gruppengröße g=180 für Vorlesungen. Im Übrigen fehlt es auch insofern an einer Berechnung, die auch nur ansatzweise deutlich macht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich weitere Studienplätze aus der Auffassung der antragstellenden Partei ergeben, so dass auch insofern dem Darlegungserfordernis nicht genügt wird. 5. Die Einwände der antragstellenden Partei betreffend den Schwundfaktor für den Studiengang Vorklinische Medizin (III. auf den Seiten 13 und 14 des Schriftsatzes Rechtsanwalt Dr. Zimmerling vom 22. April 2010 und 2. auf den Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2010) haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Studienanfängerzahl 416 im Wintersemester 2004/2005 ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 16. Juni FM 2924/07.W(3), Seite 8 des amtlichen Umdrucks, von 416 immatrikulierten Studenten ausgegangen; die in der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts vom 11. August FM 4174/04.W ermittelte Zulassungszahl von 422 Studierenden zugrunde zu legen, sei nicht stichhaltig. Der Senat hat darauf hingewiesen, gemäß seiner Rechtsprechung sei für ein bestimmtes Anfangssemester die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde zu legen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt werde. Derartiges könne nicht dazu führen, dass generell fiktiv in den Anfangssemestern diejenigen Studienanfängerzahlen eingesetzt würden, die erst in einer erst lange Zeit nach Ablauf des Semesters getroffenen Gerichtsentscheidung ermittelt würden. Gleichermaßen hat
11 der Senat im Beschluss vom 16. Juni FM 2801/07.W(3), Seite 5 des amtlichen Umdrucks, entschieden. Daran hält er fest. Die Auffassung des Senats stellt gerade sicher, das die sogenannten Gerichtsmediziner nicht nur zwei Semester lang in die Schwundstatistik der Vorklinik eingehen. Das heißt, auch nach Auffassung des Senats müssen die Gerichtsmediziner in dem ersten Fachsemester als Studienanfänger notiert werden, in dem sie tatsächlich erstmals zugelassen werden. Die Studienanfängerzahl 393 im Wintersemester 2005/2006 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn erst nach dem Stichtag wurden weitere Studenten zugelassen, wie die antragstellende Partei (Seite 13 des Schriftsatzes Dr. Zimmerling vom 22. April 2010) selbst einräumt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu den Aktenzeichen 3 FM 2887/05.W(1) u.a., der den zusätzlichen 38 Zulassungen zugrundelag, stammt vom 3. März Im Wintersemester 2006/2007 sind nach wie vor 435 Studienanfänger in die Schwundtabelle einzustellen. Insofern fehlt es bereits an hinreichender Darlegung der antragstellenden Partei, denn sie legt nicht plausibel dar, dass weniger als 435 Studienanfänger eingeschrieben waren. Es kommt hinzu, dass die Annahme von 435 Studienanfängern kapazitätsgünstiger ist als die Studienanfängerzahl 433. Allerdings sind im Wintersemester 2007/2008 wegen Überbuchung 409 anstatt 399 Studienanfänger in die Tabelle einzustellen. Insofern folgt der Senat seinem Beschluss vom 16. Juni FM 2911/07.W(3), Seite 8 f. des amtlichen Umdrucks, wonach im 1. Fachsemester (des Wintersemesters 2007/2008) aufgrund von Überbuchungen tatsächlich 409 Studienplätze besetzt waren. Die von der Antragstellerseite genannten zusätzlichen fünf Studienplätze sind nicht hinzuzufügen, denn diese Studierenden wurden nach den Angaben der antragstellenden Partei (Seite 14 des genannten Schriftsatzes Dr. Zimmerling) gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar FM 1738/07.W(3) zugelassen, eine Zulassung jedenfalls nach dem Stichtag. Ob im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2008/ anstatt 421 Studienanfänger einzustellen sind, kann offen bleiben, da dies keine Auswirkung auf den Schwundfaktor für das Wintersemester 2009/2010 hat.
12 - 12 -
13 Nach allem ergibt sich ein zusätzlicher freier Studienplatz. Die Kosten des Verfahrens 10 B 931/10.FM.W9 erster und zweiter Instanz - hat nach 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. In den übrigen Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß 154 Abs. 2 VwGO der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 2 GKG, wobei berücksichtigt wird, dass die antragstellende Partei mit ihrem Beschwerdeverfahren nur die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.v.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Nassauer Kohde Reiße
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