Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht. Herzlich Willkommen! Termin 2. Refugee Law Clinic Leipzig e.v.

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1 Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Termin 2 Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.v. SoSe 2015

2 Ablauf Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein im Verwaltungsverfahren und speziell im Asylverfahren Verwaltungsprozessrecht: Instanzenzug und Grundzüge des Klageverfahrens, Anfechtungs- /Verpflichtungssituation Übungseinheit: Erkennen von Anfechtungs-/ Verpflichtungssituation anhand von Bescheiden 2

3 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte Allgemein im Verwaltungsverfahren: i.d.r. zuerst behördliches Widerspruchsverfahren Behörde kann selbst abhelfen oder Stattgabe bzw. Ablehnung durch Widerspruchsbehörde danach Klage zum Verwaltungsgericht Instanzenzug: Verwaltungsgerichte Oberverwaltungsgericht (insb. Berufung gg Urteile der VGs) Bundesverwaltungsgericht (Revision gg Urteile der OVGs und Sprungrevision gg Urteile der VGs) Bundesverfassungsgericht Super-Revisionsinstanz, sondern wacht über spezifische Verletzung von Verfassungsrecht, aber insb. Verfassungsbeschwerde erst zulässig, wenn alle Rechtsschutz- und Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind 3

4 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte Im Asylverfahren: Widerspruch nach 11 AsylVfG ausgeschlossen D.h. insb. kein Widerspruch gegen das Asylverfahren abschließende Bescheide des BAMF isv 30 AsylVfG, Entscheidungen über Zuweisung der Unterbringung i.s.v. 50 IV AsylVfG, Verlassenserlaubnis ( Urlaubsschein ) i.s.v. 58 AsylVfG, Erteilung der Aufenthaltsgestattung (inklusive evtl. Auflagen) i.s.v. 63 AsyLVfG ABER Widerspruch möglich gegen: Leistungsbescheid nach AsylblG i.d.r. daher sofort Klage zu den VGs zulässig! 4

5 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte Klageerhebung im Asylverfahren: Zuständiges Gericht: in 1. Instanz i.d.r. das VG, in dessen Bezirk der Flüchtling nach dem AsylvfG seinen Aufenthalt zu nehmen hat d.h. wohnen muss ( 52 Nr. 2 VwGO) HINWEIS: Klageerhebung bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Gericht ist möglich, selbst wenn es eigentlich nach dem Gesetz nicht zuständig ist! kein Anwaltszwang vor VG, 67 VwGO ABER RLCL e.v. und andere Beratungsstellen sind nicht nach 67 II 2 VwGO vertretungsberechtigt, d.h. Flüchtling oder Anwalt/ Anwältin müssen selbst unterschreiben; ebenfalls im Verwaltungsprozess NICHT möglich: Vertretung der Asylsuchenden durch Berater*innen als Privatperson keine Gerichtskosten, aber ggf. Anwaltskosten! 81 I VwGO: schriftlich (= eigenhändige Unterschrift und Einwurf in Briefkasten des Gerichts, Übermittlung per Post oder Telefax/Computerfax) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des VG 5

6 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, die Formulierung der Anträge und der Maßstab der Begründetheitsprüfung richten sich nach der statthaften Klageart. Welche Klageart statthaft ist, ist anhand des Begehrens der Kläger*in zu ermitteln: 42 Absatz 1 VwGO Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. [ ] 6

7 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Anfechtungssituation liegt vor, wenn (allein) Aufhebung eines belastenden VAs begehrt wird Verpflichtungssituation liegt vor, wenn Erlass eines begünstigenden VAs begehrt wird (und Aufhebung der Ablehnung des Erlasses des begünstigenden VAs dem nur denklogisch vorausgeht) Entscheidend ist jeweils BEGEHREN der Kläger*in! 7

8 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Erlass eines belastenden VAs Situation: Begehren: Ablehnung eines begünstigenden VAs Beseitigung der Belastung Beseitigung der Ablehnung & Vor allem: Erlangung der Begünstigung Anfechtungsklage Klageart: Verpflichtungsklage 8

9 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Verständnisfrage: Der Bauunternehmer beantragt eine Baugenehmigung und erhält einen ablehnenden Bescheid. Genügt es, diesen mit der Anfechtungsklage anzugreifen, damit der Bauunternehmer bauen darf? Nein, dann hat der Bauunternehmer immer noch keine Baugenehmigung. Erforderlich ist eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer sog. Versagungsgegenklage (Das VG hebt bei Erfolg die Ablehnung auf und verpflichtet die Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung) 9

10 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Beispiele Anfechtungssituation: Versammlungsverbot, da für Versammlung grdsl. Keine Erlaubnis erforderlich, nur Anmeldung Gewerbeuntersagung, da für Ausübung eines Gewerbes i.d.r. nur Pflicht dieses anzumelden, keine Erlaubnis nötig Beispiele Verpflichtungssituation: ablehnender BaFöG-Bescheid, da bei bloßer Anfechtung immer noch kein positiver Bescheid bestünde Ablehnung der Zulassung zum Studium, da Zulassung erst mit Erlass eines positiven Bescheids erreicht Erteilung des Urlaubsscheins / Verlassenserlaubnis an Asylsuchende (Erlaubnis für Verlassen des durch die Residenzpflicht begrenzten Gebiets) 10

11 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Wann sind die Klagen begründet Anfechtungsklage: Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Adressat*in in ihren subjektiven Rechten verletzt Verpflichtungsklage: Wenn die Ablehnung rechtswidrig ist und ein subjektiver Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsakts besteht ODER Jedenfalls ein Anspruch auf Verbescheidung durch die Behörde besteht, wenn Spruchreife vor Gericht fehlt 11

12 Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Sonderfall Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage: Beantragung eines VAs Untätigkeit der Behörde über mehr als 3 Monate 75 VwGO: Verpflichtungsklage ist dann schon vor Erlass eines Bescheids durch Behörde möglich, VG spricht bei Erfolg Verpflichtung der Behörde zum Erlass des VAs aus Im Asylverfahren gilt dies ebenso, teilweise wurde von VGs aber aus Art. 31 EU- Asylverfahrensrichtlinie und dem Wesen des Asylverfahrens abgeleitet, dass die Unterlassungsklage erst nach 6 Monaten ab Antragstellung zulässig sei! (Es existiert dazu keine obergerichtliche, letztverbindlich klärende Rechtsprechung) 12

13 Übungseinheit Teil 1 FRAGE: Sind die in den Bescheiden enthaltenen Regelungen belastend oder begünstigend? Bearbeitung in 4 Gruppen (5 min) Danach kurze Auswertung der Ergebnisse (je 5 min) 13

14 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 1: einfach unbegründet Regelungen: Nr. 1 Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 2 Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 3 Ablehnung des sog. subsidiären Schutzes Nr. 4 Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote Nr. 5 Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! 14

15 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Regelungen: Nr. 1 Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtl. unbegr. Nr. 2 Ablehnung des Flüchtlingsstatus als offensichtl. unbegr. Nr. 3 Ablehnung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote Nr. 4 Ausreisefrist Abschiebungsandrohung Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! 15

16 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungsverbote Regelungen: Nr. 1 Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 2 Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 3 Ablehnung subsidiärer Schutz Nr. 4 Ablehnung von nationalem Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 AufenthG bis hierhin alles belastend Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. Afghanistan begünstigend 16

17 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 4: unzulässig Dublin Regelungen: Nr. 1 Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Nr. 2 Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Alle enthaltenen Regelungen sind belastend! 17

18 Übungseinheit Teil 2 FRAGE: Ist eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage zielführend? Bearbeitung in 4 Gruppen (5 min) Danach kurze Auswertung der Ergebnisse (je 5 min) 18

19 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 1: einfach unbegründet Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 2 Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 3 Ablehnung des sog. subsidiären Schutzes Nr. 4 Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote Anfechtung der belastenden Ablehnung allein reicht nicht! Asylsuchende*r begehrt SCHUTZ also Erlass eines begünstigenden VAs, daher Verpflichtungsklage erforderlich! Nr. 5 Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung Anfechtung der Abschiebungsandrohung 19

20 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 1: einfach unbegründet Anträge: 1. Nr. 5 des Bescheids vom aufzuheben. 2. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom im Übrigen zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. 20

21 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtl. unbegr. Nr. 2 Ablehnung des Flüchtlingsstatus als offensichtl. unbegr. Nr. 3 Ablehnung des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote Anfechtung der belastenden Ablehnung allein reicht nicht! Asylsuchende*r begehrt SCHUTZ also Erlass eines begünstigenden VAs, daher Verpflichtungsklage erforderlich! ALTERNATIV/HILFSWEISE: Anfechtung des Offensichtlichkeitsurteils, wenn Ablehnung zwar im Ergebnis begründet erscheint, aber diese nicht von vornherein offensichtlich war, SINN: Ablehnung als o.u. führt zu weitestreichender Einreise- und Titelerteilungssperre nach 10 AufenthG) Nr. 4 Ausreisefrist Abschiebungsandrohung Anfechtung der Abschiebungsandrohung 21

22 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Anträge: 1. Nr. 5 des Bescheids vom aufzuheben. 2. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom im Übrigen zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. 3. Wiederum hilfsweise festzustellen, dass die Unbegründetheit des Asylantrags nicht offensichtlich ist. 22

23 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungsverbote Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 2 Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 3 Ablehnung subsidiärer Schutz Nr. 4 Ablehnung von nationalem Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 AufenthG Verpflichtungsklage bzgl. Zuerkennung der abgelehnten Schutzstatus statthaft Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bzgl. Afghanistan nicht anfechten, da Abschiebungsschutz für Flüchtling positiv und auch gar nicht anfechtbar, da Regelung begünstigend und somit Rechtsschutzbedürfnis fehlt 23

24 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungsverbote Anträge: Die Beklagte soweit nicht ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan festgestellt wird unter Aufhebung des Bescheides vom zu verpflichten, den/die Kläger/in als Asylberechtigte/n anzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm/ihr subsidiären Schutz zu gewähren. 24

25 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 4: unzulässig Dublin Regelungen belastend/begünstigend: Nr. 1 Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Nach Rechtsprechung und herrschende Meinung in Literatur reicht Anfechtungsklage aus, denn wenn Ablehnung beseitigt ist, läuft Asylverfahren einfach weiter und BAMF muss sich an Rechtsauffassung des Gerichts halten, sich nach Dublin-VO für zuständig erachten* und Schutzgründe selbst in BRD prüfen (*Ehrenmanntheorie Staat hält sich an Recht und Gesetz) (Andere Ansicht: Klage auf Verpflichtung des BAMF, Asylverfahren selbst in BRD zu prüfen Weitere andere Ansicht: gleich Verpflichtungsklage gerichtet auf Zuerkennung von Schutz) Nr. 2 Anordnung der Abschiebung nach Ungarn Anfechtungsklage genügt, da ohne Anordnung der Abschiebung kein vollziehbarer Grund-VA für Abschiebung existiert und damit besteht hinreichender Schutz vor Abschiebung 25

26 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 4: unzulässig Dublin Anträge: den Bescheid der Beklagten vom (Az. ), zugegangen am, aufzuheben. Strittig, ob nur Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage statthaft: Gerichte halten überwiegend Anfechtungsklage für ausreichend und Verpflichtungsklage damit für unstatthaft Verpflichtungsklage könnte gerichtet sein auf: (1) Zuerkennung von Schutz (2) Selbsteintritt nach Dublin-III-VO (3) Weiterführung des Verfahrens in der BRD 26

27 Übungseinheit - Auswertung Gruppe 4: unzulässig Dublin Eine Verpflichtungsklage gegen einen Dublin-Bescheid könnte gerichtet sein auf: (1) Zuerkennung von Schutz BAMF hat aber Schutzgründe noch gar nicht geprüft, Gerichte wollen diese Gerichte nicht vorwegnehmen und lehnen Verpfl.klage daher ab (2) Selbsteintritt nach Dublin-III-VO kein separater Verwaltungsakt und strittig, ob subjektives Recht des Einzelnen auf Selbsteintritt (3) Weiterführung des Verfahrens in der BRD folgt schon automatisch aus Aufhebung des Dublin-Bescheids, da dann Verfahren nicht beendet, daher Verpflichtungsklage nicht nötig und damit unstatthaft Daher nach Rspr. und herrschender Meinung in Literatur nur Anfechtungsklage erforderlich und statthaft! 27

28 Blitzlichtfeedback Fassen Sie in einem kurzen Statement (1 Satz) den für Sie wichtigsten Eindruck aus der Veranstaltung zusammen. 28

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