Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung, Klagebegehren, Kostentragung, Grundverfügung, Verfahrensfehler, Gerichtsbescheid, Berufungszulassungsantrag, Erledigung Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten bezüglich eines Teils der von ihm abgelegten Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt. 2 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser den am 15. Dezember 2014 abgelegten Prüfungsteil Projektarbeit und projektbezogenes Fachgespräch nicht bestanden habe. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2015 zurückgewiesen. 3 Nachdem die Beklagte eine Wiederholung dieses Prüfungsteils durch den Kläger am 7. Juli 2015 als bestanden gewertet hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 8. Juli 2015 mit, dass er die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt insgesamt bestanden habe. 4 Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht eine vom Kläger am 29. Juli 2015 erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015 ab. 5 Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und Verfahrensmängel geltend. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

2 7 II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 1, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids bestehen (1.) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.) Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids ( 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 9 Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt. 10 Der Kläger macht geltend, ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Gerichtsbescheid würden sich aus der fehlerhaften Anwendung des 84 VwGO ergeben. Das Verwaltungsgericht sei gebeten worden, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da offensichtlich Klärungsbedarf zur Frage bestanden habe, inwieweit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v ZB ) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Auch hätte ein solcher Termin dazu dienen sollen, den ursprünglich missverständlich formulierten Klageantrag richtig zu stellen; das Verwaltungsgericht sei mehrfach (mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom , und ) darauf hingewiesen worden, dass es dem Kläger um die für ihn ungünstige Kostenfolge der angefochtenen Prüfungsentscheidung gehe. Mit diesen Darlegungen wird jedoch die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids nicht in Frage gestellt. 11 a) Wird ein Gerichtsbescheid erlassen, ohne dass die Voraussetzungen des 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen haben, so wird gegebenenfalls gegen eine verfahrensrechtliche Regelung verstoßen; es handelt sich dagegen nicht um eine Vorschrift mit materiellrechtlichem Gehalt, an welcher der Entscheidungssatz des Verwaltungsgerichts gemessen werden könnte. 12 b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 besitze (Abdruck S. 5 und 6). Die Grundverfügung, d. h. die Entscheidung über das Nichtbestehen eines Prüfungsteils, habe sich hier infolge des Bestehens der Wiederholungsprüfung erledigt; es fehle eine fortwirkende Beschwer. Dem stünden Folgewirkungen der angefochtenen Prüfungsentscheidung (wie Prüfungsgebühren und Verfahrenskosten) nicht entgegen. 13

3 Die Annahme einer fehlenden Beschwer hinsichtlich einer Prüfungsentscheidung infolge des Bestehens einer Wiederholungsprüfung kann je nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen (BayVGH, U. v B NVwZ-RR 1991, 240). Vorliegend hat sich der Kläger in der Antragsbegründung vom 16. April 2016 jedenfalls nicht gegen die Annahme der Erledigung der Grundverfügung gewandt. Vielmehr macht er geltend, seine Klage sei von Anfang an nur gegen die Kostenentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden gerichtet gewesen, mit der Folge, dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis die Grundlage entzogen würde. 14 Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 29. Juli 2015 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 aufzuheben (Abdruck S. 3, 4. Absatz). Bei seiner Auslegung des Klagebegehrens ( 88 VwGO) bezieht sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Klarstellung in der Klagebegründung vom 12. August 2015 (Bl. 21 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), wo es heißt, die Klage richte sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der am 15. Dezember 2014 abgelegten Prüfung durch den Bescheid vom 16. Dezember Der Kläger räumt selbst zumindest ein, dass der auf Aufhebung der ergangenen Bescheide gerichtete Klageantrag insofern missverständlich formuliert gewesen sei, als es zunächst vordergründig um das Nichtbestehen der Prüfung gehen sollte. Dies sei jedoch in späteren Schreiben vom 14. Oktober, 8. Dezember und 28. Dezember 2015 aufgeklärt worden. 15 Hieraus ergibt sich jedoch nicht, warum die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens anhand der Klagebegründung vom 12. August 2015 unrichtig gewesen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat zu den Ausführungen in den späteren Schriftsätzen des Klägers ausgeführt (Abdruck S. 7), dass dieser damit nicht erreichen könne, dass das Klagebegehren entgegen seinem klaren Wortlaut von Anfang an nur als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung anzusehen wäre. Die nunmehr offenbar in den Blick genommene Beschränkung des Streitgegenstands sei - abgesehen von der Teilrücknahme der Klage - nur durch die Erledigterklärung des Grundverwaltungsakts zu erreichen (was nicht geschehen sei), nicht dagegen durch die Ausräumung eventueller Unklarheiten bezüglich der gestellten Anträge. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. 16 Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass der Streitgegenstand durch den Klageantrag in Verbindung insbesondere mit der Klagebegründung bestimmt wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 88 Rn. 8 m. w. N.). Die Auslegung des Erklärungsinhalts erfolgt gemäß 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont; auf eine unter Umständen hiervon abweichende, für den Empfänger nicht erkennbare subjektive Zielsetzung des Klägers kommt es dagegen nicht an. Gerade bei der Auslegung anwaltlicher Schriftsätze ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht einem aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut hohes Gewicht zumisst. 17 Weiter hat das Verwaltungsgericht spätere Schriftsätze des Klägers (vom , und ) jeweils nicht als Änderung des Streitgegenstands ausgelegt. Auch insoweit legt der Kläger in der Antragsbegründung vom 16. April 2016 nicht substantiiert Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Vielmehr macht er geltend, Rechtsschutzziel sei von Anfang an die Beseitigung der ihm ungünstigen Kostenfolge und der gestellte Klageantrag missverständlich formuliert gewesen. Dieses Vorbringen betrifft die Frage der zutreffenden Auslegung des Streitgegenstands bei Klageerhebung, nicht dagegen eine etwaige, zu Unrecht unterbliebene Würdigung des späteren klägerischen Vorbringens im Klageverfahren als Beschränkung des Klageantrags ( 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 264 Nr. 2 ZPO) auf eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Es bedarf daher auch keiner weiteren Klärung, inwieweit eine solche isolierte Anfechtungsklage hier zulässig gewesen wäre.

4 18 c) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid (Abdruck S. 6, 4. und 5. Absatz bis S. 7, 1. und 2. Absatz) maßgeblich die Annahme zugrunde gelegt, dass grundsätzlich die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über den Grundverwaltungsakt folgt, wenn eine Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten bleibt und damit unzulässig wird. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sei nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Im vorliegenden Fall liege keine Durchbrechung des genannten Grundsatzes vor. Zum einen sei die Anfechtungsklage am 29. Juli 2015 deutlich nach Erledigung des Grundverwaltungsakts durch das Bestehen des dritten Prüfungsteils (und damit der Prüfung insgesamt) am 7. Juli 2015 erhoben worden. Zum anderen sei diese Klage auf die Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2015, gegen die Feststellung des Nichtbestehens gerichtet und unmissverständlich nicht auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids beschränkt. 19 Es ist keine Überprüfung veranlasst, inwieweit im vorliegenden Fall die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze hinsichtlich der Kostentragung bei Erledigung des Grundverwaltungsakts anzuwenden sind. Der Kläger hat diese Prämisse der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr nimmt er anders als das Verwaltungsgericht an, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine andere Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung gerechtfertigt wäre. In der Antragsbegründung vom 16. April 2016 hat er sich allerdings mit den vorstehend zitierten Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht konkret auseinandergesetzt und nicht im Sinne von 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO schlüssige Gegenargumente dargelegt. 20 Er trägt lediglich vor, hinsichtlich der Kostenbelastung habe hier deshalb ein berechtigtes Interesse bestanden, da die Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei; es sei daher im Rahmen einer isolierten Anfechtung in dieser speziellen Konstellation möglich, gegen die für den Kläger negative Kostenentscheidung vorzugehen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausnahmetatbestand setzt jedoch den Ausführungen im Gerichtsbescheid zufolge (Abdruck S. 6, 5. Absatz bis S. 7, 1. Absatz) bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung voraus, wovon das Verwaltungsgericht hier gerade nicht ausgegangen ist. Nachdem der Kläger, wie oben unter Nr. 1 b) näher ausgeführt, keine erheblichen Zweifel an dieser Auslegung des Klagebegehrens dargelegt hat, kann er auch nicht geltend machen, im Falle einer anderen (aus seiner Sicht zutreffenden) Auslegung - der Annahme einer isoliert gegen die Kostenentscheidung gerichteten Klage - wäre dieser Ausnahmetatbestand erfüllt gewesen Auch wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich auf den Zulassungsgrund nach 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezieht, so muss sein Vorbringen doch auch als Geltendmachung von Verfahrensmängeln im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden. 22 a) Zunächst hat der Kläger gerügt, das Verwaltungsgericht habe nach 86 VwGO insbesondere eine weitergehende Klärung des Rechtsschutzbegehrens herbeiführen und auf eine diesem Begehren entsprechende Antragstellung hinwirken müssen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass eine gegen einen Gerichtsbescheid erhobene Verfahrensrüge voraussetzt, dass der Mangel nicht durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung ( 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 VwGO) hätte geheilt werden können; andernfalls beruht der Gerichtsbescheid nicht auf diesem Mangel (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 48 zu 124). Diese Heilungsmöglichkeit ist bei der vom Kläger beanstandeten unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung ( 86 Abs. 1 VwGO) und der Erteilung richterlicher Hinweise ( 86 Abs. 3 VwGO) gegeben. Insbesondere auf die Frage, ob hier ggf. ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschränkung des

5 Klagebegehrens auf eine isolierte Anfechtungsklage dann sachgerecht gewesen wäre, wenn eine solche zulässig gewesen wäre, kommt es demnach hier nicht an. 23 b) Weiter macht der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend; das Verwaltungsgericht behaupte, die Klage sei unmissverständlich nicht auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerichtet, obwohl dies in den Schriftsätzen des Klägers vom 8. und 28. Dezember 2015 explizit dahingehend ausgeführt worden sei. Das Gericht habe diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen, sondern halte unverändert daran fest, dass sich die Klage auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Prüfungsteils stütze, obwohl dies zu keiner Zeit beantragt worden sei. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Klägers bezüglich des Streitgegenstands auseinandergesetzt (Abdruck S. 7, 3. und 4. Absatz), wenngleich es zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts gelangt ist als der Kläger. Im Übrigen bestünde eine Heilungsmöglichkeit durch Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung auch bei dem vom Kläger angenommenen Verfahrensfehler wegen Versagung rechtlichen Gehörs (BVerwG, B. v B 62/03 - BayVBl 2004, 412; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 48 zu 124). 24 c) Gleichermaßen kann der Kläger nicht als Verfahrensfehler geltend machen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätten nicht vorgelegen. Der Kläger wäre gegebenenfalls hierdurch nicht in seinen Rechten betroffen, da er ohne weiteres einen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 26 Der Streitwert bemisst sich nach 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs 2013.

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