Bayerisches Verwaltungsgericht München

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1 M 16 K Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München Boschetsrieder Str. 41, München - Beklagte - wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch den Richter Schiffmeyer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 folgendes am 6, Mai 2010

2 M 16 K Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit aus, der am 4. September 2009 Asylantrag stellte. Anlässlich der Anhörung bei der Beklagten gab der Kläger an, er habe den Irak aufgrund der allgemein bekannten Lage der Yeziden im Irak verlassen (Bl. 47 der Behördenakten -BA-). Durch Bescheid vom 23. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (1., 2.), ebenso das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (3.). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (4.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger ein persönliches Verfolgungsschicksals nicht vorgetragen habe. Die religiöse Minderheit der Yeziden im Irak sei zwar nach wie vor einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Seit 2007 sei aber die Zahl yezidischer Opfer flüchtlingsrechtsrelevanter Verfolgung zurückgegangen, so dass sich die erforderliche Verfolgungsdichte derzeit nicht mehr feststellen lasse.

3 M 16 K Zu weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2009, eingegangen bei Gericht am 11. November 2009, Klage erheben lassen und beantragt: unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober Az.: wird die Beklagte verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des 3v AsylVfG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. 60 Abs. 2 bis 7 festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass generell Yeziden im (rak schutzlos den Übergriffen islamischer Fundamentalisten ausgesetzt seien. Die Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten hinsichtlich der Yeziden, die Gruppenverfolgung geltend machten, sei willkürlich und gleichheitswidrig. Außerdem habe der Kläger auch ein konkretes persönliches Verfolgungsschicksal. Wegen Einzelheiten des Vorbringens insoweit wird auf die Klageschrift vom 9. September 2009, dort Seite 2, Blatt 2 der Gerichtsakten, verwiesen. Die Beklagte beantragte am 19. November, die Klage abzuweisen.

4 M 16 K Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 wurde der Rechtsstreit nach 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen, einen mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 20. April 2010 positiv verbeschieden. Am 29. April 2010 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demnach nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7, hier Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. hilfsweise von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak zu ( 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG.

5 M 16 K a) Der Kläger hat individuelle Gründe bzw. Verfolgungsmaßnahmen, die das asylerhebliche Maß überschreiten würden, nicht glaubhaft vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Den erstmals in der Klagebegründung im gerichtlichen Verfahren geschilderten und in der mündlichen Verhandlung vertiefend dargestellten Vorfall, bei dem der Kläger auf der Rückfahrt von Mosul in sein Heimatdorf von zwei Männern in Polizeiuniformen angehalten und sein Freund verhaftet worden und bis dato verschwunden sei, beurteilt das Gericht nach freier richterlicher Überzeugung ( 108 Abs. 1 VwGO) als nicht glaubhaft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Vorfall, der nach seinem Vortrag den konkreten Grund für seine Flucht dargestellt haben soll, nicht schon in der Anhörung vor dem Bundesamt vom 24. September 2009 geschildert hat. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er dazu geäußert, der Sprachmittler habe ihn am Vortrag seines persönlichen Schicksals gehindert und ihm quasi vorgegeben, worüber er berichten dürfe und worüber nicht. Diese Erklärung kann dem Kläger jedoch ebenfalls nicht geglaubt werden, da der Dolmetscher kaum seine Kompetenz in dieser Weise grob wird überschritten haben und der Kläger außerdem laut Anhörungsprotokoll auf Nachfrage erklärt hat, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und abschließend bestätigt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. An diesen Erklärungen muss sich der Kläger festhalten lassen. Auch wenn gewisse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht ausgeschlossen werden können - der Kläger hatte nach Eindruck des Gerichts insoweit auch in der mündlichen Verhandlung einige Verständigungsschwierigkeiten mit dem erfahrenen Dolmetscher - erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt an der Schilderung seines individuellen Verfolgungsschicksals regelrecht gehindert wurde. Es handelt sich also bei dem neuen Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung lediglich um Schutzbehauptungen, auf die er sich verlegt hat, nachdem

6 M 16 K er, wie sich für ihn aus dem angefochtenen Bescheid ergab, erkannt hatte, dass eine Berufung auf Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak keinen Erfolg versprach. b) Auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung - hier als Yezide - sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v , Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, ). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte" voraus, welche die Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Dabei muss zunächst in einem ersten Schritt die Gesamtzahl der Angehörigen der von den Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe (hier: Yeziden) ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die an ein oder mehrere Merkmale i. S. von 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen in einem letzten Schritt zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe sind auch anwendbar unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) und übertragbar auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.s. des 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Unter Anwendung dieser -für die Glaubensrichtung der Sunniten entwickelten, jedoch übertragbaren- Grundsätze kommt das Gericht im nach 77 Abs. 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass zumindest für die Herkunftsregion des Klägers auch eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht gegeben ist.

7 M 16 K Nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in Folge der Entscheidungen der 4. und der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München (vgl. etwa M 16 K und v und ; vgl. auch VG Augsburg v , Au 5 K ) besteht keine Veranlassung, Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere soweit sie -wie hier- aus deren Hauptsiedlungsgebiet um Sheikhan stammen, anzunehmen. Auf die Darlegungen der zitierten Entscheidung und die hierin enthaltene Auswertung der Erkenntnismittel wird Bezug genommen. Das Gericht folgt (nunmehr) ausdrücklich der Bewertung des Bundesamtes, das aufbauend auf der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG für Yeziden nur noch dann annimmt, wenn über die Religionszugehörigkeit hinaus auch individuelle Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzgründe bzw. hierfür relevante Ereignisse glaubhaft gemacht wurden. Dies ist bei dem Kläger auch insoweit nicht der Fall, als er geltend gemacht, er könne sein Haus nicht verlassen. Dies genügt von Art und Intensität nicht, Verfolgungshandlungen im Sinne der Vorschrift annehmen zu können, insbesondere da der Kläger auch aus der Gegend von Sheikhan, damit dem Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden stammt. Dem Gericht liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren, z.b. von fanatischen Anhängern anderer Religionsgemeinschaften, verfolgt werden. Nach der für das Gericht nachvollziehbaren, aktuellen und überzeugenden gutachtlichen Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010 an das VG München stellt sich Lage in der Herkunftsregion des Klägers wie folgt dar: Der Großteil der Distrikte Sheikhan und al-sheikhan gehört zu den Gebieten unter de facto kurdischer Verwaltung - Ausnahme ist der nördlichste Teil des Distrikts Sheik-

8 M 16 K han mit dem Lalisch-Tal. Dieser Teil steht unter de jure kurdischer Verwaltung. Die Lage in den Distrikten Sheikhan und al-sheikhan ist derzeit verhältnismäßig ruhig. Im Vergleich zum Jahr 2005 ist sowohl eine Verbesserung der Sicherheitslage als auch eine Verbesserung der Infrastruktur festzustellen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass dort eine direkte Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten besteht. Auch der UNAMI-Bericht zur Lage in umstrittenen Gebieten bezeichnet die Sicherheitslage im Sheikhan als vergleichsweise stabil - für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. Die Sicherheit wird ausschließlich von Peschmerga-Kräften aufrecht erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es im Sheikhan/al-Sheikhan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden gegeben hat. Der Rückhalt der KRG ist im gesamten Distrikt Sheikhan hoch, auch unter Yeziden. Auch sind in Sheikhan/al-Sheikhan keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die in Opposition zur KRG-Politik stehen. Aufgrund der besseren Sicherheitslage konnte die KRG zudem im Sheikhan umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergreifen. Investiert wird auch und gerade in den yezidischen Zentraldörfern. Mittlerweile verfügt nahezu jedes größere yezidische Zentraldorf und auch in Ain Sifni über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft errichteten Veranstaltungssaal. Im Beristek wurde der am Friedhof gelegene yezidische Schrein renoviert. Die ökonomische Situation ist im Vergleich zum Sindjar besser, die Arbeitsmarktlage ist jedoch nach wie vor schlecht (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien v , S. 23 bis 27). Was die Situation der Yeziden im Distrikt Telkef anbelangt - hier leben sie vor allem im Sub-Distrikt Alkoush, so ist diese vergleichbar mit derjenigen im Sheikhan. Auch Telkef verfügt über eine direkte Anbindung an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete, auch in Telkef ist die Sicherheitslage vergleichsweise gut. Wie auch im Sheikhan gibt es keine irakischen Armee-Einheiten in diesem Distrikt, die Sicherheit wird von Perschmerga-Truppen aufrecht erhalten. Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Tel-

9 M 16 K kef sind nicht bekannt, die Mehrheit der Yeziden in diesem Distrikt strebt einen Anschluss an die kurdisch verwaltete Region an (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien v , S. 27). Etwas anderes geht auch nicht aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 2010 hervor: Danach siedelt die Mehrzahl der irakischen Yeziden im Nordirak, vor allem im Gebiet um die Stadt Sindjar und in Sheikhan, der Herkunftsgegend des Klägers. Hinzu kommt, dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Jahr 2007 deutlich verbessert hat. Im Irak leben nach den vorliegenden Erkenntnismitteln insgesamt etwa 27,5 Mio. Menschen (siehe oben). Im Jahr 2007 gab es nach Schätzungen der Internet-Dokumentation Iraq Body Count" (vgl. ca zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,089% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen bei den Zivilpersonen auf (= 0,034%). In der Provinz Ninive mit der Provinzhauptstadt Mosul, woher der Kläger nach eigenen Angaben stammt, gab es 2008 je Einwohner rd. 41 Tote - dies entspricht einer zivilen Opferzahl von 0,041% (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Februar 2009, S. 21). Im Jahr 2009 lag die zivile Opferzahl bei 0,030% (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 23). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 (etwa zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres (etwa 9.217), so haben sich die Opferzahlen nochmals halbiert (vgl.

10 M 16 K Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass sich der Kläger nicht im Wege der Gleichbehandlung auf die Flüchtlingsschutzzuerkennung anderer religiöser Minderheiten berufen kann, als Anspruch auf Flüchtlingsschutz lediglich individuell und abhängig von den jeweils maßgeblichen Verhältnissen im Heimatland besteht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz. Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (BVerwG vom , Az.: 10 C 43/07, InfAusIR 2008, 474). Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.v.m. Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines subsidiären Schutzstatus" bzw. subsidiären Schutzes" in nationales Recht um.

11 M 16 K Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v , a.a.o.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewa\üaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.s. von Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aulweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" i.s. des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.v.m. Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG kann überdies landesweit oder regional (z.b. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v , a.a.o.). Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Zwar kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.v.m. Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen. Die Gefahr muss zusätzlich infolge willkürlicher Gewalt" i. S. des Art. 15 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG drohen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flucht-

12 M 16 K lingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2008 (a.a.o.) jedoch davon aus, dass ein innerstaatlicher Konflikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v , Az.: C-465/07-juris). Unter Zugrundelegung der Schätzungen des Iraq Body Count lag die landesweite regionale Anschlagsdichte für das Jahr 2008 lediglich bei 0,05 %. Hinzu kommt, dass im Jahr 2009 die Anschlagsdichte weiter abgenommen hat (vgl. oben unter 1., S. 9). Die erforderliche Gefahrendichte i.s. des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist daher nicht gegeben. Der Kläger hat auch keine besonderen in seiner Person liegenden, individuellen Umstände vorgetragen, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass bestimmte gesellschaftliche Gruppen bzw. bestimmte Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Mitglieder der Regierung bzw. Rep-

13 M 16 K räsentanten des früheren Regimes, besonders gefährdet sind und ins Visier der Aufständischen geraten. Seit Mitte 2003 sind über 200 Professoren getötet oder entführt worden, rund haben das Land verlassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v , S. 19 und 20). Laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes sind die zielgerichteten Anschläge gegen Personen die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden, insbesondere gegen Sicherheitskräfte sowie gegen bestimmte Berufsgruppen wie Akademiker, Friseure, Ärzte und Journalisten, mittlerweile jedoch zurückgegangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v , S. 5). Der Kläger jedoch gehört keiner der vorstehend beschriebenen besonders gefährdeten Berufsgruppen an. 3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az.: IA ) zur ausländerrechtlichen Behandlung irakischer Staatsangehöriger" verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden.

14 M 16 K Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin grundsätzlich ausgesetzt bleibt. Damit liegt eine Erlasslage i.s. des 60 Abs. 7 Satz 3, 60a AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v , NVwZ 2001, 1420 zu 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG). Der Kläger ist deswegen auch nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v , a.a.o.). Sonstige individuelle Gefahren i.s. von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht schon von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff ZPO.

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