Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Unzumutbarkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in den Iran aufgrund Hinwendung zum Christentum Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 2, 3c Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 28 Abs. 1a RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3, Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 lit. a Leitsätze: Auch für vom Islam Konvertierte, die als einfache Mitglieder einer christlichen Kirchengemeinde keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, ist im Iran von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen. (redaktioneller Leitsatz) Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Asylbewerbers zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung im Herkunftsland zu beurteilen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Konversion, Abkehr vom muslimischen Glauben, Übertritt zum christlichen Glauben, Hinwendung zum Christentum, Apostasie, Religion, selbst geschaffener Nachfluchtgrund Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Iran. 2 Der am in... (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit. 3 Am 17. August 2012 reiste der Kläger nach seinen Angaben erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 14. September 2012 Asylerstantrag stellt. 4 Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. April 2016 führte der Kläger unter anderem aus, dass er im Iran zuletzt in... gewohnt

2 habe. Den Iran habe er im Sommer 2012 verlassen. Zwei Wochen nach der Ausreise sei er nach Deutschland gelangt. Von... habe er sich auf dem Landweg in die Türkei begeben. Ca. eine Woche habe er in einem Dorf in der Nähe von... gelebt. Dann sei es von der Türkei aus mit einem Lkw weiter nach... gegangen. Die Schule in... habe er bis zur 8. Klasse besucht, danach sei er ausgereist. Berufstätig im Iran sei er nicht gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Seine Familie habe im Iran den Islam nie praktiziert. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst, da er in Deutschland getauft worden sei. Angst habe er vor einer Festnahme, da er jetzt 18 Jahre alt sei und getauft worden sei. Das Motiv, sich taufen zu lassen, bestehe darin, dass sein Vater schwer krank sei. Er habe den Islam nie praktiziert, er habe immer eine Religion haben wollen, die vom Islam weit weg sei. Er sei mittlerweile ein gläubiger Mensch. Sein Vater habe nach seiner Ausreise eine intensive Beziehung zu der christlichen Nachbarin im Iran hergestellt. Es gebe auch einen Bibelkreis, den habe sein Vater besucht. Den Gottesdienst und den Bibelkreis besuche er jede Woche. Am Sonntag sei Gottesdienst, am Donnerstag sei der Bibelkreis. Die Diskussionen über Christus und die Religion gefalle ihm. Er sei mittlerweile Mitglied in der...-kirche in... Den christlichen Glauben praktiziere er dadurch, dass er in den Gottesdienst gehe und Bibelkreise besuche. Besondere Hilfsdienste oder Ehrenämter habe er nicht übernommen. Er helfe beim Übersetzen im Bibelkreis. Ebenfalls habe er Kontakt zur Freien evangelischen Gemeinde in... 5 Auf den weiteren Inhalt der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers am 28. April 2016 wird Bezug genommen. 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). In Ziffer 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde die Abschiebung in den Iran angedroht. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet. 7 In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzung für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliege. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des 3 Asylgesetz (AsylG). Eine individuelle Verfolgung im Iran mache der Kläger nicht geltend. Es fehle vorliegend bereits an einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne des 3 AsylG. Es könne daher festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen habe. Der Kläger habe vorgetragen, zukünftig Verfolgung durch iranische Behörden zu befürchten, da er christlich getauft worden sei. Eine solche Verfolgungsgefahr aufgrund eines ernsthaften und dauerhaften Übertritts zum christlichen Glauben habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Allein aufgrund der in Deutschland erfolgten Taufe in der Gemeinde... drohten dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Iran keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Es könne im Fall eines in Deutschland zum Christentum konvertierten iranischen Moslems nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass bei der Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Ausgrenzung in einem derart intensiven Umfang mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Der formale Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe sei für sich allein noch nicht geeignet, die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu gewinnen, dass der Getaufte auch nach der Rückkehr in sein Heimatland dort entsprechende religiöse Betätigungen vornehmen werde. Vielmehr müsse bei der betroffenen Person eine ernsthafte Auseinandersetzung und eine intensive Beschäftigung mit dem Christentum erkennbar sein, die die Annahme rechtfertigten, dass der Übertritt zum Christentum aus echter und tiefer Überzeugung erfolgt und zu erwarten sei, dass der Kläger sich auch in seinem Heimatland demgemäß verhalten würde. Es ergäben sich bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich ein eigenes, von seinem Vater unabhängiges Interesse am Christentum

3 habe. Überdies sei auch die religiöse Betätigung des Klägers seit seiner Einreise in Deutschland nicht geeignet, einen ernsthaften Glaubenswechsel zum Christentum hinreichend zu belegen. Der Kläger habe insbesondere nicht geltend gemacht, besondere religiöse Aktivitäten, die über den Besuch von Gottesdiensten und Kirchenfesten hinausgingen, zu besuchen. Auch die inhaltlichen Kenntnisse des Klägers über das Christentum seien gering und eine nähere Auseinandersetzung und Reflexion der christlichen Inhalte seitens des Klägers scheinen nicht stattgefunden zu haben. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nach Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er sei 18 Jahre alt und gesund. Zudem habe er in Deutschland die Mittlere Reife erworben. Es könne daher von ihm erwartet werden, dass er sich im Iran landesweit um eine Beschäftigung bemühe. Auch drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. 8 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen. 9 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 12 Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 ausgeführt, dass der Kläger selbstverständlich einen Taufunterricht genossen habe. Es habe sich um einen zweistündigen Test in der Gemeinde... gehandelt. Der Kläger sei vollkommen überzeugter Christ. Das christliche Leben präge ihn. Es sei nicht richtig, dass sich der Kläger erst nach der Ausreise mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Der Kläger habe bereits im Iran mit einem armenischen Nachbarn die...kirche in... besucht. Unstreitig sei, dass der Kläger regelmäßig Gottesdienste besuche, in den Bibelkreis gehe und auch an Kirchenfesten teilnehme. Zudem bete er zu Hause für sich selbst. Generell stelle bereits die Taufe des Klägers ein großes Problem dar. Der Übertritt von Muslimen zum Christentum werde als Abfall vom Glauben im Iran mit dem Tode bestraft. Der Iran sei der Staat, der weltweit die Religionsfreiheit am meisten verletze. Die Justiz zeichne sich durch unfaire Verfahren und Methoden aus. Der Kläger habe sich nicht nur der formhalber taufen lassen. Der Kläger sei gläubiger Christ. Durch seinen Glauben sei der Kläger im Iran an Leib, Leben und Freiheit bedroht. Akteur sei der Staat selbst und die Sittenpolizei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht. 13 Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 15. Juli 2016 wird ergänzend verwiesen. 14 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 15

4 Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 28. Juli 2016 wurde dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe bewilligt. 16 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben. 17 Am 19. September 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger persönlich angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Daneben hat das Gericht den Pfarrer der Pfarrei St....,..., Herrn... als Zeugen zum Glaubensübertritt des Klägers als Zeugen vernommen. 18 Mit weiterem Schriftsatz vom 25. August 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2016 entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 21 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG. 22 Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 23 Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B. v BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315). 24 Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das

5 Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 25 Nach 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 26 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U. v C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v Rs. V 175/08 u. a.,...). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 27 Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. 28 Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem Verfolgerstaat bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes insbesondere in 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können. 29 Dies zugrunde legend hat der Kläger einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG. 30 Das Gericht ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des Zeugen... und der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger jedenfalls nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus innerer Überzeugung

6 dem christlichen Glauben zugewandt hat, ihn aus innerer Überzeugung praktiziert und ihm aus diesem Grund eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten ist. 31 Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, U. v C 23/12 - juris Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012, Rs. C 7 1/11 und C-99/11, nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (Forum Internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (Forum Externum) (BVerwG - a. a. O. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG - a. a. O. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG - a. a. O. Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG - a. a. O. Rn. 29). 32 Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Gz.: /3 IRN - Stand November S. 4). Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. U. v. OVG NRW vom A 1999/07.A - juris Rn. 49; BayVGH, U. v B juris Rn. 21). Darüber hinaus müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden (vgl. BayVGH - a. a. O. Rn. 21). Gerade zum Christentum konvertierte Muslime können dabei staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (vgl. BayVGH - a. a. O. Rn. 21). Für solche Konvertiten ist danach im Iran eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Gerade muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind jedenfalls dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen (vgl. Hess. VGH, U. v A 2105/08.A - juris Rn. 42 und 43). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Verfolgung von Konvertiten im Iran nicht strikt systematisch erfolgt, sondern stichprobenartig, wenn z. B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 15). 33 Dafür, dass der Kläger bis zum Verlassen seines Heimatlandes bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen i. S. v. 3a AsylG bedroht war und deshalb aus begründeter Furcht vor

7 Verfolgung den Iran verlassen hat, sieht das Gericht zwar keine ausreichenden und belastbaren Anhaltspunkte. 34 Der Kläger hat jedoch hinreichend bewiesen und es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er zum Christentum konvertiert ist und die Betätigung seines Glaubens Teil seiner religiösen Identität ist. Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis zunächst auf Grundlage der Urkunde der christlichen Gemeinde...,..., wonach der Kläger am 21. Dezember 2014 christlich getauft worden ist. Überdies hat der Kläger eine Bestätigung der Freien evangelischen Gemeinde... vom 13. April 2016 vorgelegt, die belegt, dass der Kläger mit seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater Gottesdienste sowie Bibelkreise regelmäßig besucht bzw. besucht hat. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge... hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass der Kläger sich engagiert und interessiert mit christlichen Inhalten auseinandersetzt. Die christliche Lehre sei beim Kläger auf fruchtbaren Boden gefallen. Er, der Zeuge, sei davon überzeugt, dass der Kläger im Christentum seine richtige Konfession gefunden habe. Auch steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht lediglich den christlichen Glauben seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters mit praktiziert hat; vielmehr verhält es sich so, dass der Kläger die christliche Lehre für sich als wegweisend empfindet. Zwischenzeitlich verfügt der Kläger auch über eine persische Ausgabe der Bibel, mit der er nach seinen Angaben täglich arbeitet. Das Gericht hat bei der Einvernahme des Klägers und des Zeugen... den Eindruck gewonnen, dass der Kläger christliche Lebensinhalte im Alltag praktiziert und für sein Leben als bestimmend betrachtet. 35 Das Gericht hat unabhängig von den durch den Staat zu respektierenden Kirchenmitgliedschaftsregelungen Feststellungen zur religiösen Identität des Flüchtlings zu treffen, um die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers im Iran zu beurteilen, d. h. insbesondere, welche Art der religiösen Betätigung der Kläger für sich als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, U. v C 23/12 - InfAuslR 2013, 339 ff.). 36 Nach dem Ergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung eine unverzichtbare Bedeutung zukommt. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Art seiner Glaubensbetätigung geäußert und hat die Aufgaben, die er in der Kirchengemeinde ausübt, detailliert geschildert. Demnach nimmt er regelmäßig an Gottesdiensten teil und erledigt darüber hinaus anfallende Arbeiten in der Kirchengemeinde. Auch waren dem Kläger die wichtigsten kirchlichen Feiertage und deren Inhalte bekannt. Der Kläger wusste um den Ursprung des christlichprotestantischen Glaubens. 37 Demnach nimmt er regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkreisen teil und erledigt darüber hinaus anfallende Arbeiten in der Kirchengemeinde. Der Kläger steht überdies in regelmäßigem gedanklichen Austausch mit dem evangelischlutherischen Pfarramt An dieses kann sich der Kläger in Glaubensfragen jederzeit wenden. Der Kläger ist in die christliche Gemeinschaft nach Auffassung des Gerichts fest eingebunden und betrachtet den christlichen Glauben als Leitschnur seines Lebens. Auch waren dem Kläger die wichtigsten kirchlichen Feiertage und deren Inhalt zumindest grob bekannt. Der Kläger wusste um den Ursprung und Kern des christlichen Glaubens. 38 Damit gehört zur Überzeugung des Gerichtes eine christlichreligiöse Betätigung zur Identität des Klägers. Letztere ist ihm im Iran indes nicht möglich, wobei es ihm nicht zuzumuten ist, hiervon nach einer Rückkehr in den Iran Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden. 39

8 Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. OVG NRW, U. v A 1999/07.A - juris; BayVGH, U. v B juris; SächsOVG, U. v A 2 B 36/06 - juris). 40 Für derartige Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung jedoch selbst im häuslichprivaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, womit auch für einfache Mitglieder von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Apostasie ist im Iran unabhängig davon, dass sie mangels Inkrafttreten des geplanten Apostasiegesetzes keinen ausdrücklichen Straftatbestand erfüllt, verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie, sondern aufgrund von mohareeh (Waffenaufnahme gegen Gott), mofsidfilarz/fisadalarz (Verdorbenheit auf Erden oder Handlungen gegen die nationale Sicherheit) bestraft. Häufig wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei Androhung von Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren (vgl. HessVGH, U. v A 2105/08.A - DÖV 2010, 238; VG Ansbach, U. v AN 1 K juris). 41 Staatlichrepressive Maßnahmen drohen insoweit nicht nur Kirchenführern und in der Öffentlichkeit besonders aktiven Personen, sondern auch einfachen Konvertiten und den Kirchengemeinden, denen sie angehören. Außerdem unterliegen evangelikalefreikirchliche Christen besonders häufig der Überwachung und Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden (vgl. Auskunft von amnesty International v an das VG Mainz; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 16). 42 Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und der angefochtene Bundesamtsbescheid insoweit in seinen Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Abschiebungsschutz ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) war nicht mehr zu entscheiden ( 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). 43 Neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid waren auch die verfügte Abschiebungsandrohung, die Ausreisefristbestimmung, und das auf der Grundlage von 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben. 44 Nach allem war der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juni in den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des nach 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 Abs. 2 VwGO.

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