Gruppenverfolgung von Christen im Irak

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Gruppenverfolgung von Christen im Irak Normenkette: AsylG 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, 3c Nr. 3 Leitsatz: Irakische Christen, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammen, unterliegen im Irak einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, arabischer Volkszugehöriger aus... mit christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bejaht), regional begrenzte Gruppenverfolgung für Christen in der Provinz Mosul, keine verwandtschaftlichen Beziehungen zur Region Irak-Kurdistan, interner Schutz, inländische Fluchtalternative, Gruppenverfolgung Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für... vom 24. März 2017 wird in Nr. 1 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, für den bestandskräftig ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes. 2 Der am in... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste er am 24. August 2015 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 24. Februar 2016 Asylerstantrag stellte. 4 Die persönliche Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt für... (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 15. August Für den Vortrag des Klägers bzw. seiner Mutter und seines Bruders bei der persönlichen Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamts verwiesen. 5

2 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2017 wurde für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt (Nr. 4. des Bescheids). Im Übrigen wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids). In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus dem vom oder für den Kläger vorgetragenen Sachvortrag gehe keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung hervor. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan sei vergleichsweise stabil. So bestehe dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Provinzen in Kurdistan gehörten derzeit nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz Islamischer Staat betroffenen Gebieten. Nach aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes lägen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von religiösen Minderheiten in der Region Kurdistan vor. Staatlich zu verantwortende Verfolgungsmaßnahmen seien vom Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, das dem Kläger bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion Kurdistan im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) drohe, gebe es nicht und sei vom Kläger auch nicht vorgetragen. Ein Abschiebungsverbot läge vor. Die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG seien hinsichtlich des Irak gegeben. 6 Auf den weiteren Inhalt des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. März 2017 wird ergänzend verwiesen. 7 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Klage erhoben und beantragt, 8 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2017 wird aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, hilfsweise die Asylanerkennung bzw. den subsidiären Schutzstatus festzustellen. 10 Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Anhörung des Klägers ohne Beiziehung der für ihn bestellten Betreuerin erfolgt sei. Der Kläger sei nicht geschäftsfähig und somit auch nicht verfahrensfähig. Eine Anhörung habe daher nicht ohne seine Betreuerin erfolgen können. Es liege deshalb bereits ein Verfahrensfehler vor. Der Kläger sei aufgrund seiner Behinderung ständig von seiner Mutter zu beaufsichtigen. Daher sei ihm mindestens derselbe Schutzstatus wie derjenige seiner Mutter zuzuerkennen. Zudem seien die asylbegründenden Maßnahmen dieselben wie bei seiner Mutter. Dieser sei die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden. 11 Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 18. April 2017 wird ergänzend verwiesen. 12 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte übersandt; ein Antrag wurde nicht gestellt. 13 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

3 14 Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 7. Juni 2017 wurde dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe bewilligt. 15 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat ebenfalls mit Generalerklärungen vom 24. Juni 2015 bzw. 25. Februar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte der Mutter des Klägers und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Der Einzelrichter ( 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben ( 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 18 Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet, so dass es keiner Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedurfte. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 24. März 2017 ist in dessen Nr. 1 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt entsprechend dem im Verfahren seiner Mutter ergangenem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2016 (Gz.: *) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG. Als Angehöriger der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist der Kläger aufgrund seiner Herkunftsprovinz einer regionalbegrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt. 19 Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen sowie Auskünften und Gutachten ergibt, ist die Situation für Christen außerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks prekär. Das gilt insbesondere für die Großstadt, aus der der Kläger und seine Familie stammen. Christen sind überdurchschnittlich oft Opfer von Entführungen und Erpressungen. Sie sind auch bevorzugtes Angriffsziel von Extremisten oft in Verbindung mit dem Vorwurf der Kollaboration mit den Besatzungstruppen. Bei der Religionsausübung in Kirchen müssen Christen jederzeit mit Terroranschlägen rechnen. Da Kirchen zudem (auch) Zeichen des christlichen Glaubens sind, dokumentieren gerade diese Anschläge eine feindliche Gesinnung gegenüber dem Christentum. Schließlich sind in der jüngsten Vergangenheit viele Christen aus dem Irak geflohen. Die beschriebenen Verfolgungshandlungen knüpfen allerdings nicht nur am Merkmal des Christentums an, sondern Christen werden auch nur deshalb häufig Opfer von Erpressungen, weil sie der reicheren Gesellschaftsschicht des Iraks angehören, oder Opfer von Anschlägen von islamischen Terroristen, weil man ihnen Kollaboration mit den Besatzungstruppen vorwirft und um einen Keil zwischen Muslime und Christen im Irak zu schlagen. Damit ist für die Verfolgung aber gerade kein bestimmtes Verhalten oder kein bestimmter Anlass maßgeblich, wodurch für den Einzelnen die Gefahr umso größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - unkalkulierbarer wird, weil sie ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Erpressungen, Geiselnahmen und Anschläge auf Christen kamen in der jüngsten Vergangenheit sehr häufig vor. Hinzu kommt eine hohe Dunkelziffer, weil Anzeigen wegen der Ineffizienz der Polizei nicht erstattet werden. 20 Außerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks muss ein Christ somit, nur weil er der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, jederzeit mit entsprechenden Übergriffen auf seine Person rechnen, sobald er sich als Christ zu erkennen gibt bzw. als solcher von Islamisten erkannt wird. Der Grund dafür

4 liegt darin, dass Christen von der Mehrzahl der Moslems im Irak als Ungläubige angesehen werden und im Hinblick auf eine zunehmende islamische Radikalisierung des Iraks Ungläubige entweder zum Islam bekehrt oder aber beseitigt werden sollen. Allgemein leben Christen daher im Irak in einem Klima zunehmender gesellschaftlicher Verachtung, womit Verfolgungshandlungen in den Augen der Verfolger gerechtfertigt oder doch tatsächlich begünstigt werden. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel belegen daher eine Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen, die nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut sind, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Damit liegen aber die Voraussetzungen zur Bejahung einer Gruppenverfolgung der Christen im Irak (durch nichtstaatliche Akteure) vor. 21 Gänzlich anders ist dagegen die Situation im kurdisch kontrollierten Nordirak. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln finden dort allenfalls vereinzelte Übergriffe auf Christen statt. Im Wesentlichen können die Christen dort aber unbehelligt leben. Sie unterliegen zudem staatlichen Förderprogrammen und erhalten staatliche Gelder, um sich eine Existenz aufzubauen. Übergriffe, wie sie aus den anderen Teilen des Iraks gemeldet wurden, insbesondere Anschläge auf christliche Einrichtungen und Kirchen, haben im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks nicht stattgefunden. Dementsprechend kann auch nicht von einer Gruppenverfolgung der im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks ansässigen Christen gesprochen werden. 22 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass irakische Christen, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Gebieten des Nordirak stammen (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya), einer Gruppenverfolgung als Angehörige der Christen unterliegen (regional begrenzte Gruppenverfolgung). 23 Aufgrund vorstehender Ausführungen kann daher offen bleiben, ob der Kläger auch im Sinne von 3 Abs. 1 AsylG aus religiösen Gründen im Irak individuell verfolgt wird bzw. wurde. Es spricht viel dafür, dass aufgrund der derzeitigen Situation im Herkunftsgebiet des Klägers (Provinz Mosul) das religiöse Existenzminimum für Christen nicht gewährleistet ist. Da das Gericht jedoch davon ausgeht, dass irakische Christen, die nicht aus den kurdisch kontrollierten Teilen des Nordiraks stammen, bereits als Angehörige der Gruppe der Christen im Irak politischer Verfolgung unterliegen, kann diese Frage letztlich offen bleiben. 24 Da der Kläger unstreitig Christ ist und nicht aus den kurdisch kontrollierten Gebieten des Nordiraks, sondern aus * stammt, unterliegt er gemäß den vorgenannten Grundsätzen einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Fehlerhaft geht der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes an mehreren Stellen davon aus, dass der Kläger aus der Provinz Dohuk in der Region Irak-Kurdistan stammt. Dies ist jedoch unzutreffend. 25 Tatsachen, die die Regelvermutung im Falle des Klägers widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks besteht für den Kläger auch keine inländische Fluchtalternative. Dementsprechend liegt bei ihm als Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft die Voraussetzung des 3 Abs. 1 AsylG vor. Infolge dessen ist der verfahrensgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. März 2017 in Nr. 1 rechtswidrig und war vom Gericht antragsgemäß aufzuheben. Auf die Frage, ob überdies ein Verfahrensfehler seitens der Beklagten anlässlich der Anhörung des Klägers bzw. von dessen Erziehungsberechtigten vorliegt, kam es daher ebenfalls nicht an. Dem folgend war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes in Nr. 1 der Feststellung, dass für den Kläger die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 26

5 Da die Klage nach allem bereits im Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) ( 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG in entsprechender Anwendung). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylG. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.

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