Erfolgloser Asylfolgeantrag eines irakischen Kurden aus der Provinz Ninive
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- Hildegard Dunkle
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1 VG Ansbach, Urteil v AN 4 K Titel: Erfolgloser Asylfolgeantrag eines irakischen Kurden aus der Provinz Ninive Normenketten: AsylG 3, 4, 71 AufenthG 11 Abs. 1, 3, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, 11 Abs. 1 Leitsatz: In der irakischen Provinz Ninive ist die Sicherheitslage zwar weiterhin verheerend, es besteht jedoch auch in dieser Region nicht überall ein regionaler innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der subsidiären Schutz für Personen begründen könnte, die nicht zu einer der besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen gehören. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, Ninive, Kurde, Asylfolgeantrag, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, ISIS, Ausweisungsverfügung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Fristbemessung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom a ZB Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach Aktenlage am 25. Oktober 1997 aus dem Landweg in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, laut Personalausweis geboren am , ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Sunnit, er stammt nach seinen Angaben aus der Stadt Shekhan/Provinz Ninive (Ninawa), gelegen nordöstlich von Mossul. Auf seinen am 27. Oktober 1997 gestellten förmlichen Asylantrag hin erlangte der Kläger zunächst aufgrund seit 6. Dezember 1999 rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juli 1998, Az. AN 12 K , die Feststellung des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie weiter die Feststellung, dass die Voraussetzungen des 53 Abs. 4 AuslG und 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Mit Telefax vom 2. Februar 2004 übermittelte die Ausländerbehörde der Stadt... dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die den Kläger betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29. Januar Danach wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts... vom 2. April 2001, rechtskräftig seit 18. Juni 2001, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, verurteilt. Weiter wurde der Kläger vom Amtsgericht... unter dem 3. März 2003, rechtskräftig seit 20. März 2003, wegen Leistungserschleichung in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juli 2004 die zugunsten des Klägers ausgesprochenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG, des 53 Satz 4 AuslG und des 50 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die dagegen vom Kläger unter dem Aktenzeichen AN 3 K zum Bayerischen Verwaltungsgericht
2 Ansbach erhobene Klage wurde von diesem mit Urteil vom 9. Dezember 2004, rechtskräftig seit 11. Januar 2005, abgewiesen. Mit Datum vom 2. August 2005 wurde dem Kläger ein neuer irakischer Personalausweis ausgestellt. In der Folgezeit betrieb die Ausländerbehörde bei der Stadt... die Beendigung des Aufenthalts des Klägers (u. a. unbefristete Ausweisungsverfügung vom , unanfechtbar seit ). Am 8. Juni 2015 stellte der Kläger Asylfolgeantrag und trug zur Begründung handschriftlich im Wesentlichen vor: Er stamme aus Mossul-Shekhan. Nachdem die ISIS die Stadt Mossul überfallen habe, seien seine Familienangehörigen getötet worden. Er könne nicht nach Mossul zurückkehren, weil er keine Angehörigen mehr habe und die ISIS in Mossul regiere. Er bitte daher, seine Lage noch einmal zu überprüfen und eine Lösung für ihn zu finden. Er sei seit ca. 18 Jahren in Deutschland und habe keine Rechte. Er habe legal gearbeitet, aber er sei nicht zufrieden. Wie lange solle er noch warten, bis er wisse, was aus ihm werde? Der dem Bundesamt für... (Bundesamt) unter dem 15. Juni 2015 übermittelte Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt sechs Einträge auf, zuletzt - im Jahr eine Verurteilung durch das Amtsgericht... zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Diebstahls und Beleidigung sowie - im Jahr erneut durch das Amtsgericht... zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Betruges. Mit Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 26. August 2015 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vortragen: Nachdem der Kläger nunmehr erfahren habe, dass die so genannte IS-Armee Mossul eingenommen habe und dort ihr Unwesen treibe, sei es dem Kläger bewusst geworden, dass er dorthin nicht mehr zurückkehren könne. Der Kläger sei zwar als Moslem geboren worden, praktiziere jedoch diesen Glauben nicht. Allein dies würde zu einer Verfolgung des Klägers führen. Mit Schreiben vom 24. September 2015 erfragte die Ausländerbehörde der Stadt N. beim Bundesamt den Sachstand mit dem Hinweis, dass sie mehrere Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt habe, zuletzt am 27. Mai Am 3. November 2015 wurde der Kläger in... gemäß 25 AsylG im Rahmen des Folgeverfahrens zu seinen Folgeantragsgründen angehört. Er gab u. a. an: Sein Schwager habe für ihn im Jahr 2005 einen neuen irakischen Personalausweis besorgt. Er habe vor seiner Ausreise aus dem Irak in Shekhan gewohnt und im Restaurant seines Vaters in Mossul gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation von der Familie sei schlecht gewesen, sie seien arm gewesen. Dem Militärdienst habe er sich entzogen, er habe sich versteckt. Das sei im Irak ganz einfach, man habe keine richtige Adresse, man könne in eine andere Stadt gehen, man werde nicht gefunden. Er habe bei Freunden in Mossul gewohnt. Er sei auch wegen des irakischen Regimes ausgereist. Beispielsweise seien die Kurden damals als Terroristen verdächtigt worden. Er sei von der Polizei angehalten und geschlagen worden, vielleicht zehn Mal. Dies habe er bei seiner früheren Anhörung nicht erwähnt, weil er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe und weil dieser ihm geraten habe, nicht so viel zu sagen. Der Grund für seinen erneuten Asylantrag sei, dass er nicht zurück könne, ISIS sei da. Wegen ISIS könne er dort nicht mehr leben. Es sei bekannt, was im Irak im Moment passiere. Viele Menschen würden die Stadt Mossul verlassen, erst gestern habe er dies in Facebook gesehen. Weiteres wolle er zur Begründung seines Asylfolgeantrages nicht vortragen. Auf Nachfrage des Bundesamtsvorprüfers, ob ISIS in Shekhan zugegen sei, erklärt der Kläger: Viele Bewohner, die von dieser Situation betroffen seien, würden die Stadt verlassen. Sie kämen nach Europa, so wie er. Außerdem habe er dort niemanden mehr. Was solle er bei einer eventuellen Rückkehr in den Irak dort tun? Er habe dort keine Zukunft, keine Verwandtschaft mehr. Er fühle sich in Deutschland zu Hause. Seine Zukunft sei in Deutschland. Wie könne er nach 19 Jahren wieder in den Irak gehen? Seine Kultur liege in Deutschland. Er habe 20 Jahre lang in Deutschland gelebt, er sei hier zu Hause. Kinder habe er leider keine. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte die Ausländerbehörde der Stadt...dem Bundesamt mit, der Kläger solle abgeschoben werden, die Abschiebung sei nach Aktenlage tatsächlich möglich. Es werde um Mitteilung des Sachstands im Asylfolgeantragsverfahren gebeten.
3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2016, als Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben am 4. Februar 2016, wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde abgelehnt (Ziffer 2), ferner wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Schließlich wurde der Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung - in erster Linie - in den Irak zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 90 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). In der Begründung zu diesem Bescheid wurde u. a. ausgeführt: Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben, da in den früheren Asylverfahren noch keine Feststellungen zum subsidiären Schutz getroffen worden seien. Das Gebiet Shekhan, aus dem Kläger stamme, werde bereits seit einigen Jahren von den kurdischen Peshmerga-Milizen kontrolliert. Eine staatliche Verfolgung oder Verfolgung durch staatsähnliche oder nichtstaatliche Organisationen drohe dem Kläger dort nicht und sei angesichts der Schwächung des IS in diesem Gebiet in nächster Zeit auch nicht zu erwarten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine für ihn ausweglose Notlage geriete, zumal er in seiner Heimatstadt Shekhan über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Mit seiner am 10. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Az. AN 4 K eingegangen Klage beantragt der anwaltlich vertretene Kläger sinngemäß, das Bundesamt, insoweit unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides vom 2. Februar 2016, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Flüchtlingsschutz nach 4 AsylG, höchst hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak beim Kläger vorliegen. Zur Begründung ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 im Wesentlichen geltend machen: Die Eltern des Klägers seien mittlerweile verstorben, direkte Verwandte habe er in seiner Heimatprovinz Ninive nicht mehr. Nur der Ehemann seiner verstorbenen Schwester und deren Kinder seien dort noch wohnhaft, ein Kontakt zu diesem bestehe jedoch nicht. Die Provinz Ninive sei zum überwiegenden Teil durch die Truppen des IS erobert und besetzt. Nachdem sich der Kläger seit Oktober 1997 im Bundesgebiet aufhalte und keinerlei Familie oder andere Kontakte mehr im Irak habe, könne er auch nicht etwa in den Schoß einer Großfamilie zurückkehren. Auch sei eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da dort bereits viele Flüchtlingslager existieren würden, in denen sich Flüchtlinge aus dem Zentralirak aufhielten. Das Bundesamt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. August 2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 7. September 2016, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet, wobei zugunsten des Klägers mit dem Bundesamt davon ausgegangen werden kann, dass im vorliegenden Fall ein beachtlicher Folgeantrag im Sinne von 71 AsylG vorliegen mag.
4 Vorab wird - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - Bezug genommen auf die Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheids, 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend wird, auch im Hinblick auf den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. September 2016, noch ausgeführt: Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 AsylG), auf Zuerkennung von subsidiären Schutz ( 4 AsylG) und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In der Begründung des angefochtenen Bundesamtsbescheides sind die rechtlichen Voraussetzungen der vorstehend genannten Rechtspositionen zutreffend erläutert. Auf diese allgemeinen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Asylgründe im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. September 2016 rechtfertigt die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge nicht. Zwar liegt der Heimatort des Klägers, Shekhan, nicht, wie vom Bundesamt unterstellt, in der irakischen Provinz Mossul, sondern vielmehr in der Provinz Ninive (andere Schreibweise: Ninawa), wenngleich nur etwa 45 km nordöstlich der Großstadt Mossul. Der Kläger gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst an, Shekhan liege in der Einflusssphäre der kurdischen Peshmerga. Dies entspricht auch den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, insbesondere Jungle World - Die linke Wochenzeitung, Nr. 51, vom 18. Dezember 2014, Internet-Abruf vom 5. September 2016, und Internet-Mitteilung der Diakonie-Katastrophenhilfe, aktualisierte Fassung vom 22. März 2013, Internet-Abruf am 5. September Dabei kann dahinstehen, ob Shekhan (andere Bezeichnung: Ain Sivne bzw. Ain Sifni) in der Vergangenheit zeitweise sogar im Einflussbereich des IS lag, was der Kläger nach seinem eigenen persönlichen Kenntnisstand in der mündlichen Verhandlung verneint hat, wohingegen die vorstehend erwähnte Pressemitteilung aus Jungle World berichtet, dass der Ort bzw. die Region Shekhan im Sommer (gemeint offensichtlich: 2014) durch die Peshmerga vom IS zurückerobert worden sei. Wie das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 18. Februar 2016 auf Seite 9 unten ausführt, sind in der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sogar Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt, Entsprechendes ist somit erst recht für den Kläger zu erwarten, der als kurdischer Volkszugehöriger sunnitischer Religion zu der in der Region Kurdistan-Irak und den weiteren kurdisch beherrschten Gebieten lebenden Mehrheitsbevölkerung gehört. Es erschließt sich dem Gericht jedenfalls nicht, weshalb der Kläger nicht zumindest in die Stadt bzw. das Gebiet Shekhan zurückkehren könnte, wenn schon eventuell nicht in andere, zumindest kurdisch beherrschte Regionen des Irak, zumal in Shekhan nach eigenen Angaben des Klägers immerhin eine Schwester von ihm mit ihrer Familie wohnt. Dass der Kläger zumindest in den letzten Jahren seit dem Tod seiner Mutter (2001) bzw. dem Verschollen sein bzw. Tod seines Vaters (2003) keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester in Shekhan hatte, ebenso wie zu den weiteren Freunden und Bekannten in Shekhan, die der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung natürlich dort hat, steht dem nicht entgegen, es wäre dem Kläger zuzumuten, bei Bedarf diese Kontakte wieder zu aktivieren. Auf seine zeitweise Behauptung (vgl. anwaltliches Schreiben an das Bundesamt vom ), er müsse als nicht praktizierender Moslem im Irak verfahrensrelevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten, ist der Kläger im weiteren Verfahren selbst nicht mehr zurückgekommen, diesem Vorbringen fehlt auch jegliche Substantiierung. Das Gericht übersieht nicht, dass gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016 (siehe dort insbesondere Seite 13, 14) speziell u. a. in der Provinz Ninive (Ninawa) die Sicherheitslage generell immer noch verheerend ist (so ausdrücklich VG Augsburg, Urteil vom , Az. Au 5 K , juris, Rn. 53 ff.). Gleichwohl geht das Gericht, insbesondere auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, aber davon aus, dass
5 im Irak derzeit weder landesweit noch ausnahmslos überall in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt herrscht. Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Dem Kläger droht als Angehöriger der Zivilbevölkerung, der insbesondere auch nicht zu einer der besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen (Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intelektuelle, Richter, Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparates sowie so genannte Kollaborateure) gehört, keine im hier maßgeblichen Sinn erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Auch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 AufenthG oder 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte (unbedingte) Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte nach Auswahl des Gerichts, insbesondere über Amnesty International und den UNHCR, zum Beweis der Tatsache, dass in der Provinz Ninive (Ninawa) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dass es dem Kläger in seiner Heimat Shekhan nicht möglich sei, zu existieren oder zu überleben, war abzulehnen, weil unter Zugrundelegung des vom Kläger selbst Ausgeführten (siehe oben), die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen aus Sicht des erkennenden Gerichts für die Beurteilung der Sachlage ausreichen. Das Gericht hat insbesondere den Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016 und den Amnesty-Report Irak 2016 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ferner insbesondere auch die oben genannten weiteren Erkenntnisquellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Ziffer 4 der Grundsätzlichen Anmerkungen zu Beginn des Lageberichts Irak des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016 ohnehin die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Regierungsorganisationen ausgewertet wurden und dass es regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen austauscht, wobei jedoch gemäß Ziffer 7 der Grundsätzlichen Anmerkungen zu Beginn des Lageberichts Irak des Auswärtigen Amtes gegenwärtig die Arbeits- und Bewegungsfreiheit der Deutschen Botschaft in Bagdad stark eingeschränkt ist. Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen (vier Blatt Kopien, vgl. Sitzungsniederschrift Seite 4 oben) geben jeweils die persönliche Lageeinschätzung und Bewertung einzelner Bundesamtsmitarbeiter wieder, das Gericht ist hieran jedoch nicht gebunden und teil diese nicht. Die angedrohte Abschiebung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides beruht auf 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die im Rahmen von 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß 11 Abs. 1 AufenthG (hier festgesetzt auf 90 Monate) ist nicht zu beanstanden ( 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage keine besonderen sozialen Verbindungen im Bundesgebiet vorgetragen. Er beherrscht, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet seit Oktober 1997, die deutsche Sprache, wie seine entsprechenden Äußerungen in der mündlichen Verhandlung gezeigt haben, nach wie vor nur mangelhaft. Gemäß 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Fristbemessung fünf Jahre bzw. 60 Monate dann überschreiten, wenn der Ausländer, wie hier der Kläger, aufgrund strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen worden ist bzw. wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies ist hier jedenfalls im Hinblick auf die wiederholten, teilweise erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen der Fall. Die grundsätzliche Maximalfrist gemäß 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG von 10 Jahren bzw. 120 Monaten ist vorliegend nicht überschritten. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen; Gerichtskosten werden nicht gemäß 83 b AsylG nicht erhoben.
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