Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen falscher Angaben

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 4 K Titel: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen falscher Angaben Normenketten: AufenthG 5 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 4, Abs. 5, 50, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, 59, 81 Abs. 4 AufenthV 39 Nr. 3 GG Art. 6 Leitsätze: 1 Familiäre Bindungen im Bundesgebiet begründen keine rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise nach 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, da ihnen in den 27 ff. AufenthG speziell Rechnung getragen wird. (redaktioneller Leitsatz) 2 Werden in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Schengen- Visums gemacht, liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG vor. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Familiennachzug zu einem deutschen Kind, Ausweisungsinteresse wegen unrichtiger Angaben im Visumsverfahren, Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens, Aufenthaltserlaubnis, familiäre Bindungen, keine rechtliche Unmöglichkeit, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, falsche Angaben, Schengen-Visum Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom unter Androhung der Abschiebung vollumfänglich ablehnte. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom als offensichtlich unbegründet ab. In der Folgezeit erhielt der Kläger Duldungsbescheinigungen, weil seine Abschiebung wegen fehlender Heimreisepapiere nicht möglich war. Nachdem das Konsulat der Republik Aserbaidschan am einen bis zum gültigen Heimreiseschein für den Kläger ausgestellt hatte, wurde er am auf dem Luftweg nach Baku abgeschoben. Die Wirkungen der Abschiebung wurden bis befristet. 2 Am reiste der Kläger mit einem vom bis gültigen litauischen Schengen- Visum für einen Aufenthalt von 10 Tagen erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei der Ausländerbehörde am die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt aus familiären Gründen. Dem Antrag beigefügt waren eine Erklärung vom , mit welcher der Kläger die Vaterschaft für das am 2008 geborene Kind einer deutschen Staatsangehörigen mit deren

2 Zustimmung anerkannte, sowie eine Erklärung ebenfalls vom beider Elternteile, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß 25 Abs. 4 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß 81 Abs. 3, 4 AufenthG für die Dauer des Prüfungsverfahrens. 3 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den Antrag vom Mit Bescheid vom wurden der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt (Ziffern I und II), der Kläger unter Fristsetzung bis und Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert (Ziffern III und IV) und für den Fall der Nichterfüllung der Ausreisepflicht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 12 Monaten angeordnet sowie für den Fall der Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate befristet (Ziffer V). In den Gründen wird ausgeführt, für eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fehlten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Es bestehe ein Ausweisungsinteresse, weil der Kläger das ihm am durch die litauische Auslandsvertretung erteilte Schengen-Visum durch falsche Angaben (Reisezweck: Besuch in Litauen; Aufenthaltszweck: Tourist) erschlichen habe ( 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 2, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. bzw. 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 9 AufenthG). Der Kläger sei ferner nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist und habe die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht, sondern - im Gegenteil - die litauischen Behörden sogar durch bewusst falsche Angaben getäuscht ( 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Vom Visumerfordernis könne nicht abgesehen werden, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung nicht erfüllt seien und die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei ( 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Angesichts der eindeutigen Absicht des Klägers, das Visumerfordernis gezielt zu umgehen, überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens das persönliche Interesse des Klägers, ohne Unterbrechung im Bundesgebiet verbleiben zu können. Eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind bestehe - wenn überhaupt - erst seit gut einem Jahr, sodass nicht in eine über Jahre hinweg gewachsene familiäre Lebensgemeinschaft eingegriffen werde. Eine vorübergehende Trennung von Angehörigen zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens sei auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich zumutbar. Auch nach 39 Nr. 3 AufenthV sei der Kläger nicht von der Visumpflicht befreit, weil erstens wegen des bestehenden Ausweisungsinteresses überhaupt kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zweitens ein möglicher Anspruch nicht nach der Einreise entstanden sei, nachdem die Geburt des deutschen Kindes als anspruchsbegründendes Ereignis bereits am 2008 und damit 8 Jahre vor der (letzten) Einreise des Klägers in das Bundesgebiet erfolgt sei. Der Tatbestand des 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht erfüllt, weil der Kläger einen Daueraufenthalt anstrebe und vollziehbar ausreisepflichtig sei ( 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Eine Fiktionsbescheinigung habe gemäß 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausgestellt werden können. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten auf 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und 84 Abs. 1, 59 AufenthG, die Einreise- und Aufenthaltsverbote auf 11 Abs. 1, 2, 3 und 6 AufenthG. 5 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom , beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Kläger im Wege der Klageänderung die Aufhebung des Bescheides vom und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 AufenthG beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Kläger habe mehrfach erfolglos versucht, ein Visum zur Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft in Baku zu erhalten. Sein erster Antrag vom sei ohne Angabe von Gründen abgelehnt, weitere Anträge seien gar nicht mehr angenommen worden. Man habe ihm mündlich mitgeteilt, bis zum würden seine Anliegen nicht weiterbearbeitet. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, weiter abzuwarten und von seiner Familie

3 getrennt zu sein. Mit seiner Tochter habe er von Aserbaidschan aus regelmäßigen Multimediakontakt gepflegt. Nunmehr bestehe die familiäre Lebensgemeinschaft seit rund einem Jahr. Das Kind liebe seinen Vater sehr und genieße den Umgang und Kontakt mit ihm. Das Attest eines Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie betreffend die Kindsmutter und Verlobte des Klägers vom und die psychotherapeutische Stellungnahme einer Diplompsychologin betreffend die Tochter vom bestätigten, dass die Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft für beide erhebliche gesundheitliche Folgen haben würde. Die Voraussetzungen des 25 Abs. 4, 5 AufenthG lägen vor. Die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung nach einer Ausreise bzw. Abschiebung des Klägers sei derzeit praktisch ausgeschlossen, schon allein wegen der Sperrfristen. Demgegenüber würde die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 4, 5 AufenthG seine Rechtsposition in Deutschland festigen und ihm die Möglichkeit eröffnen, eine Vorab-Zustimmung der Ausländerbehörde zu beantragen, mit der dann die erfolgreiche Nachholung des Visumverfahrens realistisch möglich wäre. Zum Schutz des Klägers sowie seiner Verlobten und seines Kindes sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger nicht die Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag in Deutschland abwarten können sollte, zumal zu erwarten sei, dass seine Klage Erfolg haben werde. 6 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Dem Antragsvorbringen hält er entgegen, die Angaben des Klägers zum Visumverfahren seien laut Auskunft der deutschen Botschaft in Baku nicht zutreffend. Am habe er dort lediglich ein Schengen-Visum beantragt, dessen Erteilung mit Bescheid vom abgelehnt worden sei. Die Gründe für die Ablehnung - Falschangaben und Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers - seien in seiner Landessprache angegeben worden. Ein nationales Visum zur Familienzusammenführung habe der Kläger nicht beantragt. Am habe sich der Kläger einen neuen Reisepass besorgt, um bei der litauischen Botschaft einen neuen Visumantrag zu stellen. Aus diesem Grund sei der litauischen Botschaft die vorherige Ablehnung durch die deutsche Botschaft nicht aufgefallen. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Kläger könne bis zum keinen erneuten Visumantrag bei der deutschen Botschaft stellen. Bei den Ziffern auf dem Antragsannahmestempel in seinem Reisepass handele es sich lediglich um das Aktenzeichen des Vorgangs bei der deutschen Botschaft. Laut deren Auskunft wäre ein Antrag auf ein nationales Visum bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sicherlich angenommen worden. 8 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten des Landratsamtes Kronach Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheides vom zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil der Bescheid rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde zu Recht abgelehnt Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche

4 Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, scheitert bereits daran, dass der Kläger mit Ablauf seines Schengen-Visums gemäß 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, weil gemäß 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Antragstellung vor Ablauf des Schengen-Visums keine Fiktion nach 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. 12 Davon abgesehen stellt die beabsichtigte Vorbereitung eines Visumverfahrens keinen dringenden humanitären oder persönlichen Grund dar, der die vorübergehende weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern würde. Alle für einen Visumantrag erforderlichen Maßnahmen können naturgemäß vom Ausland aus getroffen werden Der Tatbestand des 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist ebenfalls nicht erfüllt. Die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet begründen keine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise, weil ihre Berücksichtigung in den 27 ff AufenthG speziell geregelt ist. 25 Abs. 5 AufenthG ist keine Auffangnorm für die Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen an der Nichterfüllung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen scheitert Gemäß 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG erteilt. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und zwar gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch dann, wenn entgegen 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen nach Maßgabe des 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sein. 15 Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Vorliegend besteht, wie in den Gründen des Bescheides vom zutreffend ausgeführt wurde, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG, weil der Kläger in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Schengen-Visums gemacht hat, indem er gegenüber der litauischen Botschaft angegeben hatte, für 10 Tage touristisch nach Litauen reisen zu wollen. Ein Abweichen von der Regel des 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht veranlasst, weil der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht gehindert war, mit richtigen Angaben das für einen Familiennachzug zu seinem deutschen Kind erforderliche nationale Visum gemäß 6 Abs. 3 AufenthG zu erlangen. Selbst im Falle einer Ablehnung wäre es zumutbar gewesen, den Rechtsweg zu beschreiten, anstatt das nationale Visumerfordernis bewusst und zielgerichtet zu umgehen. 16 Gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Der Kläger ist nicht mit dem für einen Familiennachzug zu seinem deutschen Kind erforderlichen nationalen Visum eingereist und hat die für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht. 17 Der Tatbestand des 39 Nr. 3 AufenthV, wonach ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die

5 Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, ist nicht erfüllt. Selbst wenn man mit Blick auf die Voraussetzung des 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge darauf abstellt, dass dem Kläger die Personensorge für sein deutsches Kind erst seit Abgabe der Sorgeerklärung beider Elternteile vom tatsächlich zusteht ( 1626a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BGB), sind nach der Einreise am bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schengen- Visums am die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entstanden, weil, wie dargelegt, ein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom CE juris Rn. 9 ff). 18 Aus diesem Grund kann auch nicht gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden, weil diese Ausnahme ebenfalls einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt. 19 Schließlich ist die Nachholung des Visumverfahrens auch unter Berücksichtigung des gemäß 11 Abs. 6 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht gemäß 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar. Zwar hat gemäß 84 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG die Klage gegen die Anordnung eines Einreiseund Aufenthaltsverbotes nach 11 Abs. 6 AufenthG keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise unter Umständen eine 12-monatige Trennung von seiner Verlobten und seinem Kind hinnehmen muss, sofern das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht vorher im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Abgesehen von der Möglichkeit, nach Maßgabe des 11 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes oder die Verkürzung der Frist von 12 Monaten zu beantragen, erscheint aber selbst eine Trennung für die Dauer eines Jahres zumutbar. Die Belastungen für Mutter und Kind halten sich in Grenzen, da nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Baku fest damit gerechnet werden kann, dass der Kläger im Falle einer freiwilligen Ausreise nach Aserbaidschan das für eine dauerhafte Rückkehr erforderliche nationale Visum bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit Ablauf des 12-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes erhält. Während der Trennung kann der familiäre Kontakt, wie auch in den vergangenen Jahren, in denen sich der Kläger nicht um eine Aufhebung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes oder um die Verkürzung seiner Befristung bemüht hat, multimedial aufrecht erhalten werden. Das fachärztliche Attest vom und die psychotherapeutische Stellungnahme vom lassen keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Mutter bzw. des Kindes erwarten, die so schwerwiegend wäre, dass sie das Absehen vom Visumerfordernis, welches der Kläger mutwillig umgangen hat, rechtfertigen könnte. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 24 Monaten im Falle einer Abschiebung hätte der Kläger vermeiden können, indem er freiwillig ausreist Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß 81 Abs. 5 AufenthG wurde zu Recht abgelehnt, weil gemäß 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Antragstellung vor Ablauf des Schengen-Visums keine Fiktion nach 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des 59 AufenthG erlassen. Gemäß 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die vom Beklagten bestimmten Ausreisefristen bzw. für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides - bewegen sich knapp unter der Höchstfrist von 30 Tagen und sind angemessen. Besondere Umstände des Einzelfalles, unter deren Berücksichtigung die Ausreisefrist gemäß 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für einen längeren Zeitraum hätte festgesetzt werden können, sind nicht ersichtlich. Die Fristbestimmung bis spätestens ist auch im Hinblick auf 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht zu beanstanden, weil vor ihrem Ablauf die Vollziehbarkeit weder der Ausreisepflicht noch der Abschiebungsandrohung entfallen ist. 59 Abs. 2 AufenthG, wonach in der Androhung der Abschiebungszielstaat bezeichnet und der Ausländer darauf hingewiesen werden soll, dass er auch in einen

6 anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, ist erfüllt. Das - nicht geltend gemachte - Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stünde gemäß 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Androhung nicht entgegen Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes von einem Jahr für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Ausreisepflicht findet ihre Rechtsgrundlage in 11 Abs. 6 AufenthG, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre in 11 Abs. 2 AufenthG Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11 ZPO.

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