Abschiebung, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Kosovo, Niederlassungserlaubnis, Visumverfahrennachholung

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1 VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v B 4 K Titel: Abschiebung, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Kosovo, Niederlassungserlaubnis, Visumverfahrennachholung Normenkette: AufenthG 5 II, 25 III, V, 27 I, 29 I, III, 30, 60 VII, 60a II Leitsätze: 1. Kein Anspruch auf Ehegattennachzug; Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG des stammberechtigten Ehegatten; (amtlicher Leitsatz) 2. Nachholung des Visumverfahrens zumutbar (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Abschiebung, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Kosovo, Niederlassungserlaubnis, Visumverfahrennachholung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 4 K Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom rechtskräftig: ja 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Rechtsquellen: Leitsätze: In der Verwaltungsstreitsache... geb Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... vertreten durch: Landratsamt K., K1-A.-Str...., K. - Beklagter - wegen Ausländerrechts (Duldung) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2015

2 folgenden Gerichtsbescheid: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er stellte erstmals am in Deutschland einen Asylantrag, der mit Bescheid vom abgelehnt wurde. Anschließend reiste der Kläger freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau im Kosovo. Diese war bereits im Jahr 2007 in das Bundesgebiet eingereist und hatte ein Asylverfahren betrieben. Wegen ihres Gesundheitszustandes stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG fest. Am beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in P. ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau. Mit Bescheid vom lehnte die Deutsche Botschaft den Antrag ab, da die Ehefrau nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt des Klägers sicher zu stellen. Nach Remonstration des Klägers erging der Bescheid der Deutschen Botschaft P. vom , der den Bescheid vom ersetzte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwar der Lebensunterhalt nunmehr durch die in Deutschland lebende Ehefrau gesichert sei, jedoch sei diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG, die befristet erteilt worden sei. Damit sei ihr Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt. Sie besitze weder eine Niederlassungserlaubnis, noch eine Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage. Der Nachzug von Familienangehörigen unterliege den Beschränkungen des 29 Abs. 3 AufenthG. Der Gesetzgeber habe den Nachzug zu Inhabern von vorübergehenden Aufenthaltstiteln bewusst eingeschränkt. Der Bescheid erhielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen reiste der Kläger am ohne Visum in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom abgelehnt wurde. Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken - Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber - vom wurde der Kläger der Gemeinschaftsunterkunft..., Landkreis K., zugewiesen. Mit Schreiben vom beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Ehefrau des Klägers an einer chronischen Immunerkrankung leide, aufgrund derer Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurden und es ihr nicht möglich sei, die Ehe im Kosovo zu führen, da sie weiterhin auf regelmäßige ärztliche Hilfe angewiesen sei. Aufgrund dessen beantrage er bereits jetzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Landratsamt K., Ausländerbehörde, die Anträge: Verlängerung der Duldung; Löschung in der Duldungsbescheinigung, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen; Streichung der Wohnsitzbeschränkung auf den Landkreis K., Gemeinschaftsunterkunft... und Umverteilung nach Nürnberg an den Wohnort der Ehefrau. Für den Kläger wurde eine Eheurkunde im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt. Unter dem stellte der Beklagte eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, in der der Kläger aufgefordert wurde, Deutschland bis zum zu verlassen. Unter dem wurde die Grenzübertrittsbescheinigung bis zum verlängert. Aus der Gemeinschaftsunterkunft wurde der Kläger ab dem als unbekannt verzogen abgemeldet.

3 Mit Telefax vom hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung gemäß 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilten. Gleichzeitig hat er im Verfahren des 123 VwGO beantragt, den Beklagten zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen einstweilen abzusehen (B 4 E ). Zur Klagebegründung wird ausgeführt, das Landratsamt habe mit seinem Schreiben vom deutlich gemacht, dass der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei und es beabsichtige, ihn abzuschieben. In selbigem Schreiben sei auch darauf hingewiesen, dass die Umverteilung nach Nürnberg nicht genehmigt werden würde. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, denn es liege ein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Dieses ergebe sich aus der schutzwürdigen Ehe des Klägers. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssten in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebracht werden. Die familiäre Bindung müsse besondere Berücksichtigung finden. Die Ehe könne ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden. Die Heirat der Ehegatten sei gemäß Art. 13 Abs. 3 EGBGB in Deutschland anzuerkennen. Sie hätten durch die beglaubigte Abschrift der Eintragung ihrer Ehe in das Standesregister den vollen Beweis ihrer Eheschließung erbracht. Die Deutsche Botschaft sei von der Richtigkeit der Heiratsurkunde ausgegangen. In keinem der Bescheide der Deutschen Botschaft sei darauf eingegangen worden, dass die Heirat nicht anerkannt werden könne. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die einer Anerkennung in Deutschland entgegenstünden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom beantragt, die Klage abzuweisen. Die gegen den Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar. Die Regierung von Mittelfranken habe am mitgeteilt, dass der Umverteilungsantrag des Klägers zu seiner Ehefrau nach Nürnberg noch anhängig sei, jedoch abgelehnt werden würde, da die vorgelegte Heiratsurkunde für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Nachdem eine Familienzusammenführung nicht absehbar sei und zudem ein illegaler Aufenthalt und eine vollziehbare Ausreiseverpflichtung vorlägen, sehe das Landratsamt K. keine Möglichkeit für die Erteilung einer Duldung. Es sei dem Kläger zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren und von dort ein neues Visumverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung zu betreiben. Zwischenzeitlich sei der Kläger wieder aus Nürnberg zugezogen, habe jedoch der Gemeinschaftsunterkunft in Hof zugeteilt werden müssen, weil in der vorigen Unterkunft in... kein Platz frei gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug mit Schriftsatz vom ergänzend vor, es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Kläger die Bundesrepublik verlassen und das eheliche Leben mit seiner Ehefrau aufgeben wolle. Einem Schreiben der Deutschen Botschaft P. vom sei zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Heiratsurkunde keine Beanstandungen ergeben habe. Mit Beschluss vom hat das Gericht den Antrag nach 123 VwGO abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen (19 CE ). Auf die Gründe wird verwiesen. Das Gericht hörte die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Weitere Ausführungen seitens der Klagepartei erfolgten nicht. Mit Beschluss der Kammer vom wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch des Verfahrens B 4 E sowie der beigezogenen Originalakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe:

4 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und haben sich damit einverstanden erklärt. Die Klage auf Erteilung einer Duldung ist gemäß 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem der Beklagte bis heute keinen förmlichen Bescheid erlassen hat. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom im Eilverfahren B 4 E ausgeführt: Gemäß 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Weder kommt im Fall des Antragstellers eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der effektiven Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, noch ist die Abschiebung des Antragstellers aus anderen Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich. a. Der Antragsteller kann keine Duldung unter dem Aspekt eines Anspruchs auf Ehegattennachzugs auf der Grundlage der 5, 27, 29, 30 AufenthG beanspruchen. Zwar liegen die Grundvoraussetzungen eines Familiennachzugs nach 27 Abs. 1 AufenthG vor, denn der Antragsteller begehrt letztlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Ehefrau. An der Gültigkeit der Eheurkunde bestehen laut Schreiben der Deutschen Botschaft P. vom keine Zweifel. Auch den Anforderungen des 29 Abs. 1 AufenthG, der den Familiennachzug zu Ausländern regelt, ist hinsichtlich des erforderlichen ausreichenden Wohnraums genügt. Allerdings ist fraglich ob die einschränkende Nachzugsvoraussetzung des 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Danach darf u. a. dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Beschränkung des Familiennachzugs zu stammberechtigten Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG basiert darauf, dass aus Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht abgeleitet werden kann, dass dem Begehren des Ausländers auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bereits dann entsprochen werden muss, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Vielmehr kann grundsätzlich verlangt werden, dass der Aufenthalt des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. Marx in GK AufenthG, Stand Mai 2008, 29, Rz. 148, m. w. N.). Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sind für die Entscheidung maßgeblich, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen werden sollten und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll (vgl. Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). In der bestandskräftigen Remonstrationsentscheidung der Deutschen Botschaft P. vom wurde das Vorliegen völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe jedenfalls verneint. Ob dies nun aufgrund der Anwesenheit des Antragstellers in Deutschland anders beurteilt werden kann, kann offen bleiben, denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert jedenfalls daran, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Ehegattennachzugs nach 30 AufenthG nicht erfüllt sind (aa.) und der Antragsteller unter Verstoß gegen die Visumvorschrift des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (bb.) eingereist ist. aa. Zwar verfügt die Ehefrau des Antragstellers seit mehr als zwei Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis, die (wohl) nicht mit einer Nebenbestimmung nach 8 Abs. 2 AufenthG versehen ist, so dass die Voraussetzung des 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) AufenthG vorliegt. Es fehlt jedoch bislang an der

5 Nachzugsvoraussetzung des 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da sich der Antragsteller nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Er hat solche Sprachkenntnisse weder durch die Vorlage eines Zertifikates noch auf andere Weise nachgewiesen. bb. Unabhängig vom Spracherfordernis scheitert die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ferner daran, dass der Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist ist und es nicht ermessensfehlerhaft ist, auf der Visumpflicht zu bestehen, wenn von vornherein ein Daueraufenthalt unter Umgehung des Visumverfahrens beabsichtigt war. Zwar hat der Antragsteller in seinem Heimatland erfolglos ein Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft P. betrieben. Gegen die Remonstrationsentscheidung vom hat er aber keine Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, so dass die Entscheidung bestandskräftig wurde. Stattdessen ist er unter Missachtung der Entscheidung illegal in das Bundesgebiet eingereist. Damit fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, in sein Land zurückzukehren, erneut ein Visum zu beantragen und in Falle einer ablehnenden Entscheidung den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu verfolgen sowie sich in dieser Zeit die nötigen Deutschkenntnisse anzueignen. b. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit sind aber die gleichen Aspekte zu berücksichtigen wie bei 60a Abs. 2 AufenthG, so dass sie zum gleichen Ergebnis führt. Außerdem müssen auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Visumpflicht erfüllt sein. c. Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil dadurch der Schutz der Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, und aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen (BayVGH vom CE juris, Rn. 6). Mit den in den genannten Bestimmungen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Es ist dem Antragsteller, der sich illegal im Bundesgebiet aufhält, zuzumuten, sich für die Durchführung eines erneuten Visumverfahrens von seiner Ehefrau, bei der er als abgelehnter, einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesener Asylbewerber derzeit ohnehin wohnen darf, zu trennen. Diese Entscheidung hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom bestätigt (19 CE ) und ausgeführt, dass eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nicht vorliegt, weil er sich weder auf einen Anspruch auf Ehegattennachzug nach 29 Abs. 3 AufenthG noch auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG berufen kann. Vielmehr muss sich der Kläger auf erneute Durchführung bzw. Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Visumverfahrens von seinem Heimatland aus verweisen lassen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind weder nach dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung noch im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids vorgetragen worden, noch sind derartige sonst ersichtlich. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung:

6 Nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

7 Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, Bayreuth, oder Postfachanschrift: Postfach , Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, eingeht.

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