Orientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Normenketten: 7 Abs 2 S 2 AufenthG 31 AufenthG Orientierungsatz: Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 15. Juli 2010 verfügte nachträgliche Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. 2 Der 1985 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, von Beruf Fußballspieler, heiratete seine im Bundesgebiet geborene Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, am 3. Oktober 2008 und reiste am 12. Dezember 2008 mit gültigem Visum zum Familiennachzug in das Bundesgebiet ein. 3 Am 16. Dezember 2008 erteilte ihm das Landratsamt eine bis zum 2. Juni 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die eheliche Lebensgemeinschaft. Es verlängerte die Aufenthaltserlaubnis zuletzt am 11. Februar 2010 befristet bis zum 16. Februar 2013 ebenfalls zum Familiennachzug. 4 Am 17. Juni 2010 erklärte die Ehefrau des Klägers niederschriftlich dem Landratsamt, dass sie seit 6. April 2010 von ihrem Mann getrennt lebe und die Scheidung der Ehe beabsichtige. Ihr Ehemann wohne in. 5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis an. 6 Am 6. Juli 2010 sprach der Schwager des Klägers vor und verwies auf innerfamiliäre Streitigkeiten als Grund für das Auseinandergehen der Eheleute. Der Schwiegervater habe einen Ausgleich für die Einrichtung der ehelichen Wohnung gefordert. Bis Mitte März 2010 habe der Kläger für die Dauer von sechs Monaten in einer Imbissbude im Landkreis gearbeitet. Anschließend sei er zu seiner Schwester und ihrem Ehemann nach gezogen in der Hoffnung, dass nach vorübergehender Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werde. In arbeite er als Fensterreiniger seit dem 17. Mai 2010.

2 7 Am 12. Juli 2010 erklärte die Ehefrau des Klägers förmlich, von ihrem Ehemann seit 6. April 2010 getrennt zu leben. Die von ihr beauftragte Bevollmächtigte teilte mit, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr, die Ehe sei zerrüttet. 8 Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 befristete das Landratsamt die Geltungsdauer der dem Kläger am 11. Februar 2010 befristet bis zum 16. Februar 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich zum 30. Juli 2010 (Ziffer 1 des Bescheids). Es forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bestandskraft dieses Bescheides auf und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise eine Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2 des Bescheids). 9 Zur Begründung stützte sich das Landratsamt auf 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter Hinweis darauf, die ursprüngliche Zweckbestimmung der erteilten Aufenthaltserlaubnis sei der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Diese wesentliche Voraussetzung sei nachträglich durch die Trennung der Ehegatten entfallen. Angesichts der Einlassung der Ehefrau des Klägers, eine Scheidung werde nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, sei nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen. Damit bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, gekennzeichnet durch eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten, eine gemeinsame Lebensführung und einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt spätestens seit dem 6. April 2010 nicht mehr. Es handele sich um eine endgültige Trennung. 10 Über die nachträgliche zeitliche Verkürzung werde nach ordnungsgemäßem Ermessen entschieden. Hierbei sei nach neuer Rechtsprechung das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts abzuwägen. Dabei überwiege das öffentliche Interesse, denn Gründe, bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verbleiben, habe der Kläger nicht vorgetragen. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Lediglich die Beschäftigung als Fensterreiniger sei eine gewisse Bindung an den Arbeitsmarkt. Diese sei jedoch nicht Verteilungszweck der Aufenthaltserlaubnis, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft. Nachteile seiner Ausreise auf weitere Familienangehörige mit Aufenthalt im Bundesgebiet seien ebenfalls nicht ersichtlich, aus der Ehe seien keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen, Abschiebungshindernisse seien ebenfalls nicht ersichtlich. 11 Ein eigenständiges, vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht habe der Kläger auch nach 31 AufenthG nicht erlangt. Zum einen bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet, weil der Kläger erst am 12. Dezember 2008 ins Bundesgebiet eingereist sei und sich die Ehegatten bereits am 6. April 2010 getrennt hätten. Auch nach 31 Abs. 2 AufenthG sei keine besondere Härte ersichtlich, denn dem Kläger drohten bei einer Rückführung keine über vergleichbare Situationen anderer Ausländer nach gescheiterter Ehe hinausgehende Nachteile. Allein die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet begründe keine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, vielmehr sei dem Kläger auch eine Wiedereingliederung in das Leben in der Türkei ohne Probleme möglich. 12 Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, da solche Gründe weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Ihm sei die Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Rechte aus dem Assoziationsratsabkommen könne er für sich nicht herleiten, weil er nicht ein Jahr ordnungsgemäß beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. 13

3 Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 Klage erheben und zuletzt beantragen: 14 Der Bescheid des Beklagten vom wird aufgehoben. 15 Hilfsweise: Es wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr beantragt. 16 Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, es bestehe durchaus Hoffnung, dass die vorübergehende Trennung nicht zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft führe. Daher sei das Verfahren bis zur Erledigung des von der Ehefrau des Klägers beabsichtigten Scheidungsverfahrens auszusetzen. Für die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebe es keine Gründe, es habe Differenzen nicht so sehr zwischen ihnen, sondern wegen finanzieller Forderungen des Schwiegervaters gegeben. 17 Der Kläger hänge an seiner Frau und leide unter der Trennung. Er halte sich erstmals seit 3. Oktober 2008 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seine Frau habe er bei deren Urlaub in der Türkei am 26. Juni 2006 kennen gelernt und am 3. Oktober 2008 in der Türkei geheiratet. Nach seiner Einreise habe der Schwiegervater unberechtigte finanzielle Forderungen an ihn gestellt. 18 Es handele sich um eine besondere Härte, denn die Ehefrau habe die Ehe scheitern lassen, wohl auf Druck der Schwiegereltern. Sie habe keinen Grund für das Scheitern vorgetragen, sie warte wohl das Trennungsjahr ab für die Scheidung. Der Kläger aber halte an der Ehe fest, er würde sie jederzeit wieder aufnehmen, aber die Frau sei nicht dazu bereit. Der Kläger habe sich integriert und auch sehr hier bemüht. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und verdiene eine Chance für einen Daueraufenthalt. 19 Mit Schriftsatz vom 25. September 2010 teilte die von der Ehefrau bevollmächtigte Anwaltskanzlei mit, es bestehe keinerlei Hoffnung für die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ehefrau wolle die Scheidung einreichen, sobald das Trennungsjahr abgelaufen sei. Sie widersprach der Darstellung der Ursachen für die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Klägerseite. 20 Auf gerichtliche Nachfrage ließ der Kläger einräumen, die eheliche Lebensgemeinschaft sei beendet. Eine Einvernahme der Ehefrau als Zeugin für die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei daher nicht erforderlich. Der Kläger habe sich bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bemüht, Voraussetzungen für ein gutes Zusammenleben und eine schnelle Integration in Deutschland zu schaffen. Er habe bereits in der Türkei Deutschkurse besucht. Auch in der Bundesrepublik habe er sich trotz schwieriger Umstände um eine Arbeitsaufnahme bemüht, Aushilfsarbeiten gefunden und schließlich eine geregelte Arbeit in aufnehmen können. Für ihn, der sich durchaus bemüht habe, sich in Deutschland zurechtzufinden, sich zu integrieren und ein geordnetes Leben zu führen, sei es ein harter Schlag, dass trotz allen Bemühens seine Ehe so schnell scheiterte. Es wäre für ihn eine schlimme Härte, wenn er nun auch noch Deutschland verlassen müsste. 21 Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung wurde die Argumentation des Bescheids vertieft und darauf hingewiesen, auch die Erfüllung der Wehrpflicht in der Türkei für den Fall einer Rückkehr sei für den Kläger keine besondere Härte.

4 Im Alter von 26 Jahren könne er sich nach wie vor in seiner Heimat integrieren. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich. 24 Mit Beschluss vom 11. November 2010 übertrug die Kammer die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2010 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf einen Daueraufenthalt zu ( 113 Abs. 5 VwGO). 27 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2010 mit seiner zutreffenden Begründung ( 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend ausgeführt: 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , Az. 1 C 11/08, juris) ist die Prüfung einer Ermessensentscheidung nach 114 VwGO, 7 Abs. 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde (nicht mehr) danach zu beurteilen, ob die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft ist, weil dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen ein Aufenthaltsrecht zusteht. Nach dem Aufenthaltsgesetz vom 1. Januar 2005 ist die Frage, ob der Ausländer trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG (oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen) hat, nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige, akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen, sondern ist als Gegenstand eines gleichzeitigen Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig erweist. Der entsprechende Antrag wird nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fristverkürzung nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gesehen. Dieses (Hilfs-)Begehren ist nicht anders zu beurteilen als ein Begehren auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der regulären (nicht verkürzten) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. 29 Für die Ermessensentscheidung im Rahmen des 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass damit nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche (oder nach Befristung eingetretene) Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist - wie auch in den regulären Verlängerungsfällen - im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen Die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig. 31 Die Ermessensentscheidung des Beklagten hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerseite vorgetragen hat oder die aus der Akte ersichtlich sind, in ihre Entscheidung einbezogen. Insbesondere

5 wurde entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts mit dem privaten Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet bis zum Ablauf der ursprünglich befristeten Aufenthaltserlaubnis abgewogen. Nach 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler sind hierbei nicht erkennbar. 32 Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von einer endgültigen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen ist. Dies bestätigt mittlerweile auch die Stellungnahme der Bevollmächtigten der Ehefrau. Darüber hinaus hat auch der Kläger mittlerweile eingeräumt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen werden wird. Damit ist die Ehe definitiv gescheitert. Die eheliche Lebensgemeinschaft war allerdings die Grundlage für die dem Kläger zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis, mit dem Scheitern der Ehe ist der einzige Erteilungsgrund entfallen und daher eine nachträglich Befristung nach 7 Abs. 2 AufenthG gerechtfertigt. 33 Der Beklagte hat hierbei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger bis auf sein Arbeitsverhältnis in keinerlei schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet hat und auch sonst keine Belange ins Feld führen kann, welche gegen eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Er ist im Alter von 23 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und kann sich daher grundsätzlich auch in seiner Heimat wieder zurechtfinden und in das dortige Leben integrieren Dem Kläger steht auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu. 35 Insbesondere unter dem Blickwinkel einer besonderen Härte nach 31 Abs. 2 AufenthG ergibt sich für den Kläger kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. 36 Entgegen der klägerischen Auffassung bedeutet es für den Kläger keine besondere Härte im Sinne des 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG, nach dem Scheitern seiner Ehe in seine türkische Heimat, in der er geboren wurde, fast ein Vierteljahrhundert gelebt hat und deren Sprache und Lebensweise er kennt, zurückzukehren. Die Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet sind gering, seine Wiedereingliederung in der Türkei wird hingegen keine unüberwindlichen Probleme aufwerfen (zu den Kriterien vgl. Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, 31, RdNr. 18). Seine hier lebenden Geschwister können den Kontakt zu ihm wie bereits vor seiner Ersteinreise brieflich, telefonisch und durch Besuche in der Türkei aufrecht erhalten. Seine berufliche Integration als ungelernter Fensterputzer ist weder qualitativ noch zeitlich besonders schützenswert. Für den Kläger mag es subjektiv hart sein, dass seine Ehe gescheitert ist und sich damit seine Hoffnungen auf eine Zukunft in Deutschland zerschlagen haben. Darin liegt jedoch nach objektiven Maßstäben keine besondere Härte im Sinne von 31 Abs. 2 AufenthG, sondern die unvermeidliche Folge des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dem Kläger als Drittstaatsangehörigen wurde die Einreise ins Bundesgebiet einschließlich der Erwerbstätigkeit hier lediglich wegen seiner ehelichen Lebensgemeinschaft gestattet. Ihm wurde die Einreise gerade nicht zu eheunabhängigen Zwecken wie einer Erwerbstätigkeit oder einem Studium gestattet, zumal er über keine nennenswerten beruflichen Qualifikationen verfügt und daher keine arbeitsmarktpolitischen Gründe seinen Aufenthalt rechtfertigen. 37 Weitergehende eigene Rechte und Ansprüche sei es nach 27 ff. AufenthG oder nach Art. 6 ARB 1/80 hat er bislang nicht erworben, so dass sein Aufenthaltsrecht immer abhängig blieb vom Bestand der Ehe. Mit dem Ende dieser Ehe muss der Kläger in seine Heimat zurückkehren. Dieses Schicksal trifft ihn ebenso wie alle Ausländer in einer vergleichbaren Situation, die ebenfalls nach dem Scheitern familiärer Beziehungen im Bundesgebiet dieses verlassen müssen. Eine besondere Härte im Vergleich zu anderen Fällen liegt hierin gerade nicht. 38

6 Auch ist dem Kläger zumutbar, seiner Wehrpflicht in der Türkei nachzukommen, weil die Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht in der Türkei ist. 39 Auch eine sonstige besondere Härte liegt nicht vor. Da nicht er als nachgezogener Ehegatte, sondern seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat, gibt es keinen Grund für ihn, weshalb ihm ein Festhalten an der Ehe im Sinne des 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG unzumutbar wäre. Eine objektiv untragbare Behandlung, gar eine psychische oder physische Misshandlung (zu den Kriterien vgl. Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, 31, RdNr. 16) durch seine Ehefrau ist nicht ersichtlich. Die möglicherweise unberechtigte Geldforderung des Schwiegervaters als außerhalb der Ehe stehendem Dritten erreicht weder die hohe Schwelle einer Misshandlung, noch ist sein Verhalten ohne weiteres seiner Tochter und damit der Ehefrau des Klägers zurechenbar. Letztlich hat der Kläger mehrfach betont, die eheliche Lebensgemeinschaft jederzeit wieder herstellen zu wollen. Ein Festhalten daran ist ihm nicht unzumutbar. 40 Letztlich liegt die Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts des nachziehenden Ehegatten vom Festhalten des anderen Ehegatten an der Ehe sachnotwendig in der Ehe als auf dem Zusammenleben zweier Menschen beruhenden Rechtsinstitut begründet. Würde allein das Auseinandergehen der Eheleute eine Härte begründen, wäre die Regelung des 31 AufenthG mit der Mindestehebestandsdauer überflüssig, weil der nachgezogene Ehegatte dann quasi automatisch ein eigenes Aufenthaltsrecht hätte. Gleiches gilt für die Motivation des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten, selbst wenn er mit der Trennung bewusst das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des nachgezogenen Ehegatten verhindern wollte (in diese Richtung aber Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, 31, RdNr. 16). Dass der einen Nachzug zulassende Ehegatte den weiteren Aufenthalt seines nachziehenden Ehegatten von der Begründung bis zum Verbleib von mindestens zwei Jahren in Händen hat, folgt aus dem Wesen der Ehe und dem Rechtsinstitut des Familiennachzugs. Zu Recht stellt der Gesetzgeber daher bei 31 AufenthG nicht auf subjektive Vorstellungen der Ehegatten, sondern auf objektive Anhaltspunkte für die Trennung ebenso wie für eine Härte ab. Das Vertrauen des nachziehenden Ehegatten in den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens zwei Jahre ist weder im Bürgerlichen Recht noch im Nachzugsrecht geschützt. 41 Nach alledem sind die im Bescheid vom 15. Juli 2010 getroffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen Die Kostenentscheidung folgt 154 Abs. 1 VwGO Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. 44 Beschluss 45 Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG).

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