Im Namen des Volke s

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1 Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt, , Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : Eberhärdt, Justizobersekretäri n der Wohnungseigentümergemeinschaft Staakener Straß e 19, Berlin, vertreten durch die Hausverwaltung Helga Volkmer, Inha - berin Helga Volkmer, Staakener Straße 19, Berlin, - Prözessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Wanderer u.a., Einemstraße 24, Berlin, - Klägerin, gegen Beklagten, hat das Amtsgericht Spandau, Abteilung für WEG - Sachen 70, in Berlin-Spandau, Altstädter Rin g 7, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Ader für Recht erkannt : 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem zu zahlen.

2 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höh e von 837,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins - satz seit dem zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vor - läufig vollstreckbar. Tatbestan d Bei der Klägerin handelt es sich um den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Staakender Straße 19,in Berlin-Spandau. Die Hausverwaltug Helga Volkmer ist die bestellte Wohnungseigentumsverwalterin und aufgrund der Gemeinschaftsordnung zur gerichtlichen Beitreibun g von Wohngeldrückständen ermächtigt. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung Nr. 35. Die Eigentümerversammlung vom genehmigte zu TOP 2 die Jahresabrechnung mit einer Fälligstellung der Salden zum (vgl. Protokoll BI. 7). In der Einzelabrechnung für die Wohnung der Beklagten ist ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von ,76 ausgewiese n (vgl. Bl ). Bei diesem Betrag handelt es sich im Wesentlichen um eine im Rahmen der Ein - zelabrechnung erfolgte Sonderbelastung wegen der Sanierung der Terrasse des Beklagten. Mit der Klage macht die Klägerin als Verband gegen die Beklagten diesen Fehlbetrag geltend, nachdem der Beklagte auch, auf das Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägeri n vom (vgl. Bl ) keine Zahlung geleistet hatte. Für die Fertigung dieses Schreibens musste die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 837,52 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem zu zahlen. ^ 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe vo n 837,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ( ) zu zahlen.

3 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass er den Nachzahlungsbetrag nicht schulde, da der Beschluss über di e Jahresabrechnung nichtig sei. Die Undichtigkeiten der Terrasse hätten nämlich ihren Grund i m fehlerhaften Gemeinschaftseigentum gehabt, diese Kosten hätten daher. auf sämtliche Eigentüme r umgelegt werden müssen. Die Gemeinschaft sei auch unter dem Gesichtspunkt von Treu un d Glauben daran gehindert, sich auf die Bestandskraft des Beschlusses zu berufen, denn der Beklagte sei bereits durch einen Beschluss vom in Regress genommen worden, um ein e Abwicklung über seine Haftpflichtversicherung zu ermöglichen. Im Glauben auf eine Regulierun g habe der Beklagte daher die Anfechtung des Beschlusses unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig eingereichte n Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründ e 1. Die Klage ist gemäß 43 Abs Nr. 1 WEG vor dem Amtsgericht Spandau zulässig und auch begründet. 1. Die Klägerin als Verband hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Fehlbetra - ges aus der Jahresabrechnung 2011 in Höhe von ,76 gemäß 28 Abs. 3 und 5, 16 Abs. 2 WEG. Grundlage der Wohngeldforderungen, die auf die Jahresabrechnung 2011 gestützt werden, is t die Beschlussfassung der Eigentümer über das von der Verwaltung vorgelegte Gesamt- und Einzelrechenwerk. Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom zu TOP 2 genügt den zu stellenden Anforderungen. Der Beschluss ist nicht angefochten worden und daher in Bestandskraft erwachsen. Der Beschluss leidet entgegen der Auffassung des Beklagten auc h nicht an einem so schwerwiegenden Mangel, dass sich daraus seine anfängliche Nichtigkeit ergibt. Die Gemeinschaft hat vorliegend ihre Beschlusskompetenz in keiner Weise überschritten. Ein Beschluss über eine Instandsetzung des Sondereigentums ist gerade nicht gefasst worden. Die Jahresabrechnung ist ein Rechenwerk, in das sämtliche Ein- und Ausgaben der Gemeinschaft eingestellt werden müssen. Im Rahmen der Einzelabrechnung werden diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt. Dabei spielt e s auch keine Rolle, ob die vom Gemeinschaftskonto abgeflossenen Gelder zu Recht oder Unrech t getätigt wurden. Wenn eine Ausgabe erfolgt ist, ist diese zwingend als Ausgabe in die Abrechnun g

4 4 einzustellen (vgl. BGH ZMR 2012,372 ; OLG Hamm ZMR 2008,60 ; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., 28 Rdz. 75). Die Einstellung dieser Sanierungskosten und der weiteren im Zusammenhang stehenden Koste n in die Abrechnung begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken, sie ist sogar geboten. Auch nach dem Vortrag des Beklagten sind diese Kosten tatsächlich von der Gemeinschaft gezahl t worden. Dass diese Kosten allein dem Beklagten im Wege einer Sonderbelastung in der Einzelabrechnung angerechnet wurden, mag inhaltlich falsch sein. Dies muss an dieser Stelle jedoch nicht geprüft werden. Eine falsche Kostenverteilung im Innenverhältnis führt nämlich nur zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses, nicht aber bereits zu seiner anfänglichen Nichtigkeit (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2008,60). Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine an sich zutreffende Sonderbelastung eines einzelnen Eigentümers nicht beschlossen wird als auch für den hier zu entscheidenden Fall, dass eine streitige Sonderbelastung gewählt wird. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass jeder inhaltliche Fehler eine Abrechnung als Rechtsgrundlage für Beitragsansprüche zu Fall bringen könnte. Damit wäre die Liquidität der Gemeinschaft gefährdet. Die einmonatige Anfechtungsfrist ist vom Gesetzgeber dafür vorgesehen, die Rechte des Wohnungseigentümers zu wahren und das Rechenwerk einer inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht zuzuführen. Wird diese Frist versäumt, erlangt der Beschluss Bestandkraft und weitere Einwendungen sind in der Regel ausgeschlossen. Im Zahlungsverfahren kann de r Beklagte vorliegend daher nicht damit gehört werden, dass die Zahlungspflicht materiell-rechtlich nicht ihn allein treffe. Da die Gemeinschaft zur Erhaltung der Liquidität auf den Eingang der beschlossenen Gelder angewiesen ist, ist allgemein anerkannt, dass eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen möglich ist (Jennißen in Jennißen aao 10 Rdz. 111). Dies gilt auch für die hier erhobene Einwendung, die Haftung für di e Kosten treffe nicht den Beklagten allein. Dies ist gerade zwischen den. Parteien streitig. Die Geltendmachung der Forderung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu un d Glauben ( 242 BGB). Nachdem die Gemeinschaft bereits im Beschluss vom beschlossen hatte, den Beklagten bezüglich der Sanierungskosten in Regress zu nehmen, stellt die Umsetzung dieses Beschlusses durch den hier streitigen Beschluss nur eine logische Konsequen z dar. Die Belastung mit diesen Kosten im Rahmen der Einzelabrechnung war für den Beklagte n auch klar erkennbar. Dass eine Abwicklung über eine hinter ihm stehende Haftpflichtversicherun g im Raum stand, ändert daran nichts. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, er werde den Fehlbetrag auch ohne Anfechtung nicht zahlen müssen, ist für das Gericht angesichts der vorliegende n Umstände nicht erkennbar. Im Übrigen erfolgte die vorgetragene Absprache auch nicht mit de n übrigen Eigentümern, sondern mit der Verwalterin. Ob dies die übrigen Eigentümer bindet, erscheint fraglich.

5 Die Zinsen stehen der Klägerin als Verzugsschaden nach 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BG B zu. 2. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Verwalter ist auch ermächtigt, die Ansprüche der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahre n gerichtlich geltend zu machen., 11. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vöriaüfige Vollstreäkbärkceitfindet ihre Grundlage in 709 ZPO. Ade r

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