2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

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1 Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerpartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die beklagte Partei nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 2.981,76 EUR T a t b e s t a n d Die Kläger sind seit dem 1. Dezember 2000 Mieter einer in Leipzig, Gstr, 041 Leipzig, Dachgeschoß, gelegenen Wohnung, deren Eigentümer und Vermieter der Beklagte ist. Sie leisteten im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 Betriebskostenvorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 2.981,76 EUR an den Beklagten. Für diesen Zeitraum erteilte der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 9. September 2005, worin die Kläger die von ihnen geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen bei der Hausverwaltung des Beklagten geltend machten, den Klägern bislang keinerlei Abrechnungen. Die Verwaltung teilte vielmehr mit, dass sie keine Abrechnung aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Beklagten erstellen würde. Darauf hin forderten die Kläger mit Schreiben vom die Betriebskostenvorauszahlungen zurück, was indes erfolglos blieb. Nebenkosten des Jahres 2004 ließ der Beklagte abrechnen.

2 Seite 3 Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unter Hinweis auf das Fehlen der von der Beklagten geschuldeten Abrechnungen die vollständige Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.981,76 EUR. Unter Hinweis auf dazu ergangene höchstrichterliche Rechtssprechung, wonach Vorauszahlungen in derartigen Fällen jedenfalls nach Ende des Mietverhältnisses zurückzuzahlen seien (BGH in ) sind sie der Ansicht, dies müsse auch dann gelten, wenn das Mietverhältnis noch fortdauere, allerdings der Vermieter nachträgliche Zeiträume abgerechnet habe. Zum Verhandlungstermin ist der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.981,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie beantragen weiter, den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist trotz Säumnis des Beklagten abzuweisen, denn das als zugestanden anzunehmende Vorbringen der Kläger rechtfertigt es nicht, nach ihrem Antrag zu erkennen, 331 Abs.2 2. HS ZPO. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen kann aus keinem Rechtsgrund hergeleitet werden.

3 Seite 4 1. Er ergibt sich insbesondere nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB), hier des Mietvertrages zu dessen 5, wonach die Vermieterseite innerhalb angemessener Frist über entstandene Nebenkosten abzurechnen habe. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtssprechung, der das Gericht folgt, wird dem Mieter im Falle des beendeten Mietverhältnisses aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich aller in einem Abrechnungszeitraum geleisteter Vorauszahlungsbeträge zuerkannt, wenn der Vermieter es unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist über die Höhe der tatsächlich entstandenen Nebenkosten abzurechnen (BGH in ZMR 2005, 439 ff). Dem Mieter stünde zwar ein notfalls einklagbarer Anspruch gegen den säumigen Vermieter auf Erstellung der Abrechnung zu, letztlich schulde der Mieter diesem auch trotz Säumigkeit Zahlung der tatsächlich entstandenen, der Höhe nach aber noch (wegen fehlender Abrechnung) ungewissen Nebenkosten. Gleichwohl sei es jedenfalls im Falle des beendeten Mietverhältnisses dem Mieter nicht zumutbar, die Erstellung einer Abrechnung noch klageweise erzwingen zu müssen. Insbesondere stünde dem Mieter wegen des beendeten Mietverhältnisses nicht mehr das Druckmittel des Einbehaltes laufender Betriebskostenvorauszahlungen ( 273 Abs.1 BGB) nicht mehr zur Verfügung. Trotz der Rechtskraft eines zur Rückzahlung der Vorauszahlungsbeträge lautenden Urteils soll es dem Vermieter weiterhin unbenommen bleiben, die Nebenkosten hiernach abzurechnen und diese letztlich vom Mieter erstattet zu bekommen (BGH aao). Der vorliegende Fall, in dem das Mietverhältnis zwar nicht beendet ist, den Klägern aber wegen zwischenzeitlicher Erstellung der Abrechnung für das Jahr 2004 jedenfalls an den von ihnen zu leistenden Vorauszahlungsbeträgen für diesen Zeitraum kein Zurückbehaltungsrecht mehr zustehen kann, ist dem nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht gleichzusetzen.

4 Seite 5 Der BGH hat zu dieser Fallkonstellation, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Der von Schmid noch zu altem Mietrecht geäußerten, in WuM 1997, 158 f geäußerten Ansicht, wonach der Vermieter wegen treuwidrigen Verhaltens durch Vorenthaltung der Abrechnung dem Mieter grundsätzlich Erstattung der Vorauszahlungsbeträge einer Abrechnungsperiode schulde, vermag das Gericht nicht einschränkungslos zu folgen. Für das im Falle des beendeten Mietverhältnisses vom BGH gewonnene Ergebnis des (vorläufigen) Rückzahlungsanspruchs zu Nebenkostenvorauszahlungen spricht auch der grundsätzliche Gedanke, dass gegenseitige Ansprüche von Mieter und Vermieter nunmehr zügig abgewickelt werden sollen, weil die eigentlich auf gewisse Dauer angelegte vertragliche Bindung der Parteien jetzt nicht mehr besteht. Das ist bei laufendem Mietverhältnis, wie hier, nicht der Fall. Nach Ansicht des Gerichts ist dem Interesse eines Mieters an der Erstellung einer Abrechnung durch den Vermieter und damit an Gewissheit über die Höhe zu erstattender Nebenkosten in diesem Fall hinreichend Rechnung getragen, wenn ihm einerseits der einklagbare Anspruch auf Abrechnung und andererseits ein Zurückbehaltungsrecht an laufenden Vorauszahlungen, nicht jedoch ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungsbeträge zuerkannt wird. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im Falle nicht fristgerechter Abrechnung durch den Vermieter ( 556 Abs.3 Satz 3 BGB) dieses Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht nur auf Feststellung der Höhe eines dem Mieter eventuell zustehenden Guthabensbetrages aus der Abrechnung beziehen kann. Mit Nachforderungen ist der Vermieter nämlich gem. 556 Abs.3 Satz 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Der Mieter ist hierdurch also bereits von Gesetzes wegen geschützt, während dem Vermieter Nachforderungen endgültig genommen werden. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Parteien im Mietvertrag Vorauszahlungen zu Nebenkosten vereinbarten, die ihrer Höhe und Summe nach einem geschätzten Jahresergebnis in etwa entsprechen sollten. Der noch ungewisse - Umfang des Mieterguthabens wird von daher unter Berücksichtigung des Parteiwillens regelmäßig nur ei-

5 Seite 6 nen Bruchteil dessen ausmachen, was im Abrechnungszeitraum vorauszuzahlen war, denn er besteht nur in der Differenz zwischen dem, was geschätzt und dem was tatsächlich an Kosten entstanden ist. Zudem ist allgemeinkundig, dass wegen laufend sich erhöhender Energiepreise die Höhe der mieterseits zu erstattenden Nebenkosten mit den Jahren stetig steigt und damit die Anzahl der Fälle, in denen überhaupt Guthaben mieterseits aus Abrechnungen zu erwarten sind, immer geringer wird oder aber die Höhe dieser Guthaben immer geringer ausfällt. Andererseits ist bei alledem zu beachten, dass der Mieter bei fehlender Abrechnung und Säumnis des Vermieters hiermit, bereits bei bestehender Rechtslage die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten kann, und dieses Zurückbehaltungsrecht sich auf den aktuellen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten zuzüglich maximal weiterer 12 Monate, nämlich der Zeit innerhalb derer der Vermieter diesen Zeitraum abzurechnen hat, erstreckt. Innerhalb dieses, maximal 24 Monate dauernden Zeitraumes besteht für den Mieter ausreichend Zeit, seinen Anspruch auf Abrechnung der Nebenkosten für vorherige Perioden notfalls gerichtlich durchzusetzen. Wird all dies betrachtet, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass oder Bedürfnis, dem Vermieter eine Rückzahlungspflicht zu Vorauszahlungsbeträgen bei noch laufendem Mietverhältnis im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufzubürden (so im Ergebnis auch: OLG Hamm NJW-RR 2000, 9 ff). 2. Etwaige gesetzliche Ansprüche der Kläger aus Auftrags- oder Bereicherungsrecht ( 667, 684, 812 Abs.1 BGB) scheitern an den diesen vorrangigen mietvertraglichen Abreden der Parteien zur Zahlung der Miete und Erstattung von Nebenkosten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Petersen Richter am Amtsgericht

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