Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

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1 LG München II, Urteil v O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Leitsatz: Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen. (red. LS Andy Schmidt) Schlagworte: Darlehensvertrag, Bearbeitungsgebühr, Rückzahlungsanspruch, Allgemeine Geschäftsbedingung, AGB, Verjährung Entscheidungsgründe LG München II 11 O 1018/14 Urteil vom Zivilkammer Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr. 2 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am / einen als Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom eingereichten Kreditrahmenvertrag mit einem Kreditrahmen in Höhe von ,00 ab, wobei es sich hierbei um einen Bauträgerkredit zugunsten der Klägerin handelte, der wahlweise als Kontokorrentkredit und/oder als Avalkredit in Anspruch genommen werden konnte. 3 Der Kredit sollte der Klägerin für den Grundstückskauf und die Erstellung von vier Doppelhaushälften in... dienen. 4 Unter der Überschrift Weitere Vereinbarungen wurde in diesem Vertrag u. a. eine von der Klägerin an die Beklagte zu bezahlende Bearbeitungsgebühr in Höhe von einmalig ,00 vereinbart, die bei Vertragsunterzeichnung fällig war und die von der Klägerin am an die Beklagte bezahlt wurde.

2 5 Mit Schreiben vom wurde die Beklagte durch die Klägerin erfolglos aufgefordert, die Bearbeitungsgebühr bis spätestens an die Klägerin zurückzuzahlen, überdies begehrte die Klägerin damit die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.105,51 bis Mit Schriftsatz vom erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. 7 Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr im genannten Kreditrahmenvertrag sei unwirksam, da die diesbezügliche Klausel eine formularmäßige Preisklausel darstelle, welche die Beklagte ihren Kunden gegenüber ständig benutze. 8 Außerdem sei die Klägerin durch diese Klausel unangemessen benachteiligt worden, so dass diese Klausel auch insoweit unwirksam sei. 9 Die Klägerin beantragt: 10 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. 11 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von ,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, bei der zwischen den Parteien vereinbarten Bearbeitungsgebühr habe es sich um eine Individualvereinbarung, nicht jedoch um eine Vereinbarung innerhalb von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehandelt. 15 Die Beklagte meint zudem, selbst wenn es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, so sei die Klägerin dadurch nicht unangemessen benachteiligt worden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die klagende GmbH als Unternehmerin weniger schutzwürdig als ein Verbraucher sei. 16 Die Beklagte ist überdies der Ansicht, der von der Klägerseite erhobene Anspruch sei jedenfalls verjährt, da der von der Klägerseite geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits am fällig geworden und mit Ablauf des verjährt sei. Insbesondere käme der Klägerin kein aufgeschobener Verjährungsbeginn zugute, da hinsichtlich der etwaigen Rückforderbarkeit einer im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbarten Bearbeitungsgebühr keine unklare Rechtslage geherrscht habe, soweit auf Darlehensnehmerseite kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer beteiligt gewesen sei. 17

3 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München II vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) 18 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. 19 Ein etwaiger auf 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützter Anspruch würde voraussetzen, dass die von der Klägerin an die Beklagte bezahlte Bearbeitungsgebühr in Höhe von ,00 ohne rechtlichen Grund geleistet worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang Verstöße der Bearbeitungsgebührklausel gegen die 305 ff. BGB geltend macht, so würde deren Anwendbarkeit voraussetzen, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen von durch die Beklagte gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, was gemäß 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzen würde, dass es sich hierbei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen gehandelt hätte, wobei die untere Grenze diesbezüglich bei drei (beabsichtigten) Verwendungen liegt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, 305, Rn. 9). 21 Von der Beklagtenseite wurde bestritten, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung, im Rahmen derer die Bearbeitungsgebühr vereinbart wurde, um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, wobei die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr gerade nicht Teil des formularmäßig vorgedruckten Textes des Kreditrahmenvertrages gewesen sei, diese vielmehr nachträglich unter der Überschrift Weitere Vereinbarungen aufgenommen worden sei. 22 Betrachtet man sich das Schriftbild des eingereichten Kreditrahmenvertrages, so fällt auf, dass sich die Druckart der Weiteren Vereinbarungen von der Druckart des beispielsweise auf Seite 1 unten des Kreditrahmenvertrages enthaltenen Standardtextes unterscheidet. Die Druckart der Weiteren Vereinbarungen stimmt vielmehr mit den individuell in den Kreditrahmenvertrag eingetragenen Daten wie beispielsweise der Kreditnehmerseite, des Kreditrahmens, des Verwendungszwecks, der Kreditkonditionen und der von der Klägerin gestellten Sicherheiten überein. Überdies wurde speziell unter der Überschrift Weitere Vereinbarungen, unter der auch die Bearbeitungsgebühr vereinbart wurde, auf die speziellen Voraussetzungen der Bereitstellung der Kreditmittel Bezug genommen, die auf den konkreten Einzelfall abgestimmt wurden. So sollten beispielsweise für die Bebauung vorerst nur Kreditmittel für die Erstellung eines Doppelhauses von max ,00 bereitgestellt werden und vor der Bereitstellung von Kreditmitteln für die Bebauung des zweiten Doppelhauses sollte erst der Verkauf von zwei Doppelhaushälften nachgewiesen werden. 23 Auch aus einem Vergleich zum letzten Absatz auf Seite 2 unten des Kreditrahmenvertrages ergibt sich, dass es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr gerade nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt hat, da im letzten Absatz auf Seite 2 unten des Kreditrahmenvertrages steht, dass ergänzend die anliegenden Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie die Avalkreditbedingungen gelten würden, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei den davor vereinbarten Weiteren Vereinbarungen gerade nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Individualvereinbarungen gehandelt hat, da es ansonsten ausgereicht hätte, die Allgemeinen

4 Darlehensbedingungen bzw. Avalkreditbedingungen der Beklagten zur Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu machen Zumindest jedoch erbrachte die Klägerin trotz diesbezüglichen substantiierten Bestreitens der Beklagtenseite kein Beweisangebot dafür, dass es sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt hätte, so dass sich die Klägerin nicht auf die 305 ff. BGB und die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsklausel berufen kann, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet hat. 25 Überdies wäre mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben worden Die gemäß 195 BGB geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann gemäß 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin als Gläubigerin des geltend gemachten Anspruches von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen a) Nach dem eigenen Vorbringen im Schriftsatz der Klägerseite vom war die Bearbeitungsgebühr bei Vertragsunterzeichnung des Kreditrahmenvertrages fällig (die letzte diesbezügliche Unterschrift wurde von der Klägerseite am geleistet) und wurde von der Klägerin am an die Beklagte bezahlt, wodurch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch entstanden wäre. 28 b) Zum zuletzt genannten Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den den geltend gemachten Anspruch begründenden Umständen, nämlich insoweit, als sie wusste, wie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr zustande kam und dass sie diese tatsächlich bezahlt hatte. 29 Insbesondere wusste die Klägerin auch, dass diese Bearbeitungsgebühr an die Beklagte bezahlt wurde, so dass hier auch der etwaige Schuldner des geltend gemachten Erstattungsanspruches bekannt war. 30 c) Dabei ist lediglich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, darüber hinausgehend jedoch nicht, dass die Gläubigerseite den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Lediglich bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (vgl. Palandt-EIIenberger, BGB, 73. Auflage 2014, 199, Rn. 27). 31 Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer derartigen unübersichtlichen Rechtslage auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 13 S 126/13 bzw. Urteile des Bundesgerichtshofs mit den Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 stützte, so sind diese Urteile auf vorliegenden Rechtsstreit bereits deswegen nicht übertragbar, da bei diesen Urteilen auf der Darlehensnehmerseite jeweils Verbraucher beteiligt waren, es sich demgegenüber bei der im vorliegenden Fall klagenden GmbH jedoch um eine Unternehmerin im Sinn des 14 BGB handelt. 32

5 Überdies betreffen die genannten Urteile Bearbeitungsgebühren, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, wovon im vorliegenden Fall jedoch aus den erläuterten Gründen gerade nicht auszugehen ist, so dass die von der Klägerin genannten Urteile auch insoweit nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. 33 Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für den Fall, dass eine Bearbeitungsgebühr mit einer Unternehmerin in einer mit dieser abgeschlossenen Individualvereinbarung vereinbart wurde, in der Vergangenheit eine unklare Rechtslage bestanden hätte, so dass insoweit nicht zugunsten der Klägerseite von einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns auszugehen ist Damit aber wäre die beim Landgericht München II am eingereichte Klage erheblich nach dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches bei Gericht eingereicht worden, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung gemäß 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr eintreten konnte. I 35 Nach alledem ist die Klage inklusive der vom Bestehen einer Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen in Form der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen vollumfänglich abzuweisen. I. 36 B) Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. 2 ZPO.

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