Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt, Beklagten und Antragstellers, g e g e n die krankenkasse - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht

2 2 am 25.Oktober 2005 b e s c h l o s s e n : Der Antrag des Beklagten vom , ihm für ein Berufungsverfahren gegen das am verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Beklagte war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der gesellschaft mbh, über deren Vermögen mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, machte dort nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geltend, erhielt in diesem Insolvenzverfahren jedoch keine Zahlungen. Am erließ das Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen 4.10 Cs 134 Js 175/97 einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl gegen den Beklagten wegen eines Vergehens nach 266a StGB (Bl R d. A.). Der dort angegebene Tatzeitraum betrifft die Monate Oktober 1996 bis Januar Am unterzeichnete der Beklagte ein Schuldanerkenntnis (Bl. 7 d. A.), worin er erklärte, der Klägerin für nicht abgeführte Beitragsanteile der Arbeitnehmer der gesellschaft mbh für September 1996 bis Dezember 1996 einen Betrag in Höhe von ,15 DM zu schulden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten unter dem beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) einen Urkunden-Vollstreckungsbescheid (Az.: 11 B 3732/01, Bl. 8. d. A.), der als Rechtsgrund Folgendes ausweist: Schadensersatzanspruch nach 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 a StGB wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Firma

3 3 gesellschaft mbh,, für September 1996 bis Dezember 1996 gemäß Forderungsschreiben vom und Schuldanerkenntnis vom Dieser Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am zugestellt. Ein Rechtsmittel legte er dagegen nicht ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 3.1 IN 105/03 wurde über das Vermögen des Beklagten am das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom (Bl. 6 d. A.) beim Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten ihre durch Schuldanerkenntnis des Beklagten vom und durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom , Aktenzeichen 11 B 3732/01, rechtskräftig titulierte Forderung in Höhe von ,37 einschließlich titulierten Zinsen und Kosten des Mahnverfahrens zur Insolvenztabelle an. Als Rechtsgrund gab die Klägerin dabei Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung gemäß 823 II BGB in Verbindung mit 266a StGB an. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten stellte die angemeldete Forderung zur Tabelle fest. Der Beklagte erkannte die Forderung der Höhe nach ebenfalls an, widersprach jedoch dem Rechtsgrund hinsichtlich des Betrages von ,61 (Bl. 9 d. A.). Die Klägerin meint, da der angemeldete Anspruch nicht der Restschuldbefreiung unterliege, bestehe ein Feststellungsinteresse an diesem Rechtsgrund. Der Beklagte hafte für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, weil er gegen ein ihrem Schutz dienendes Gesetz verstoßen habe. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen seien ausreichend Mittel vorhanden gewesen, um die Arbeitnehmeranteile zahlen zu können. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen den im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 3.1 IN 105/03, zur unter der laufenden Nummer 6 der Insolvenztabelle festgestellten Forderung der Klägerin angegebenen Rechtsgrund unbegründet ist.

4 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gemeint, er habe sich nicht nach 266 a StGB strafbar gemacht. Er hat behauptet, er habe sich damals in einer schwierigen und ausweglosen Situation befunden und habe resigniert. Es sei aber so, dass die von ihm vertretene GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bereits nicht mehr leistungsfähig gewesen sei. Die Löhne und die Zahlungen zur Krankenkasse seien nur verzögert gezahlt worden. Aus diesem Umstand ergebe sich auch, dass die Klägerin die Beiträge gestundet habe. Der GmbH seien im Januar 1997 überraschend und plötzlich Forderungen in Höhe von DM verlorengegangen, weil der Bauherr aus einem großen Bauvorhaben jegliche Zahlungen verweigert habe. Das Landgericht hat durch am verkündetes Urteil der Klage stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Beklagten am zugestellt worden. Mit am beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte meint, der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid und der Strafbefehl stellten keinen unwiderlegbaren Beweis für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des 266a StGB dar. Dies habe er substantiiert bestritten. Die Klägerin ist dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten entgegengetreten. Sie meint, das Vorliegen des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides verwehre es dem Beklagten, sich noch einmal in der Tatsacheninstanz dagegen zu wehren. II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten war zurückzuweisen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 114 ZPO.

5 5 Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus den 184 Satz 1, 177 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO. Die Klägerin hat gemäß 174 Abs. 2 InsO eine Forderung gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat sein ihm dagegen zustehendes Widerspruchsrecht ausgeübt. Dies eröffnet der Klägerin die Feststellungsklage gegen den Beklagten. Nur auf diese Weise kann sie verhindern, dass ihr bereits titulierter Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid der Restschuldbefreiung unterfällt. Die Klage ist auch begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte wegen der Handlungen, wegen derer die Klägerin gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, gegen sich einen Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen. Es ist auch unerheblich, dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin ausdrücklich anerkannt hat. Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von ,61 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet. Dies steht fest, nachdem der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom (Az.: 11 B 3732/01), rechtskräftig geworden ist. Zwar findet beim Erlass eines Vollstreckungsbescheides keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Jedoch geht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, davon aus, dass ein Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist in vollem Umfang materiell rechtskräftig wird (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, 700 Rn 15 m. w. N.). Eine der Fallgruppen, bei denen die Rechtsprechung ausnahmsweise Rechtskraftdurchbrechungen zulässt (sittenwidrige Kreditverträge, sittenwidrige Bürgschafts- und Mithaftungsübernahmeverträge, Partnerschaftsverträge, usw.) liegt hier ersichtlich nicht vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin den Vollstreckungsbescheid im Urkundenverfahren erwirkt hat. Da der Beklagte weder gegen den Urkunden-Mahnbescheid noch gegen den Urkunden-Vollstreckungsbescheid Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Vollstreckungsbescheid vorbehaltslos rechtskräftig geworden.

6 6 Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid hindert das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren daran, anzunehmen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266a StGB in Höhe von ,61 zusteht. Das Gericht muss wegen der Rechtskraftwirkung des Vollstreckungsbescheides davon ausgehen, dass der Beklagte sich gemäß 266a StGB strafbar gemacht hat. Die dagegen vom Beklagten im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Er hätte sie geltend machen müssen, als die Klägerin gegen ihn ihre Forderungen titulieren ließ. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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