Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
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- Ina Koenig
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1 Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom Az. 8 W 702/05
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 W 0702/05 6 HKO 7495/04 LG Leipzig Beschluss des 8. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit -Kläger/Beschwerdegegner- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG vertr. d. d. Vorstände -Beklagte/Beschwerdeführerin- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Feststellung; hier: Streitwert
3 3 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Oberlandesgericht Dr. Ross beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil vom (1 HKO 7495/04) auf EUR (Zahlungsantrag EUR + Feststellungsantrag DM/Monat x 42 Monate = DM = EUR) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger zeichnete am eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Beklagten. Das Formular des Zeichnungsscheins sah für den Anleger hinsichtlich der Beteiligungsdauer eine Wahlmöglichkeit vor. Der Kläger wählte 180 Monate. Erbracht werden sollte die Einlage zum einen als kurzfristig zu leistende Einmaleinlage in Höhe von DM darüber hinaus in Form von Rateneinlagen zu DM monatlich über die gesamte Beteiligungsdauer hinweg. Der Zeichnungsschein weist neben Anzahl und Höhe der fälligen Monatsraten auch den als "Gesamtvertragssumme" bezeichneten Gesamteinlagebetrag (bestehend aus Einmaleinlage sowie der Summe aller zu zahlenden Raten) in Höhe von DM aus. Mit seiner Klage verlangt der Kläger zum einen die bisher geleisteten Einzahlungen (abzüglich Entnahmen) in Höhe von - behaupteten EUR zurück zum anderen begehrt er die Feststellung dass gegenüber der Beklagten keinerlei Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Beteiligung bestehen insbesondere also die noch offenen Raten nicht zu zahlen sind.
4 4 Das Landgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den Gesamtbetrag der nach dem Zeichnungsschein zu erbringenden Zahlungen mithin auf EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Ansicht der Wert der negativen Feststellungsklage sei lediglich in Höhe des 3½-fachen Jahresbetrages der monatlichen Einlageraten festzusetzen. II. Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Der Streitwert für die negative Feststellungsklage war gem. 9 ZPO in Höhe des 3½-fachen Jahresbetrages der vom Kläger zu zahlenden Monatsraten mithin auf EUR festzusetzen. 1. Bei den dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Rateneinlagen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht (BGH Beschluss vom II ZR 107/04; OLG Braunschweig Beschluss vom W 57/02). Dem Umstand dass die Ratenzahlungspflicht auf die Beteiligungsdauer beschränkt ist und deshalb die vom Gesellschafter insgesamt zu zahlende Summe von vornherein feststeht kommt bei der Frage ob die Streitwertfestsetzung nach 9 oder aber in Höhe des Gesamtbetrages zu erfolgen hat keine entscheidende Bedeutung zu. Dies verdeutlicht insbesondere 9 Satz 2 ZPO wonach auch Fälle der bestimmten Dauer des Bezugsrechts dem Anwendungsbereich von 9 ZPO unterworfen sein können. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten weil es sich vorliegend um eine negative Feststellungsklage und nicht wie in der zitierten BGH- Entscheidung um einen Freistellungsantrag handelt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist wegen der anspruchsvernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils nach allgemeiner Meinung in Höhe des jeweiligen Leistungsanspruchs festzusetzen (Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. 3 Rn. 16 "Feststellungsklagen"). Die gewählte Klageart ist in Bezug auf die für die Streitwertfest-
5 5 setzung entscheidende Frage ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen handelt ohne Bedeutung. 2. Die bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Rateneinlagen sind streitwerterhöhend lediglich insoweit zu berücksichtigen als sie - etwa als Rückstand - zum Gegenstand eines gesonderten Zahlungsantrages gemacht wurden (vgl. OLG Bremen 2 W 98/03). Vorliegend erhöht sich der Streitwert daher lediglich in Höhe der zusätzlich zum Feststellungsantrag zurückgeforderten Zahlungen. 3. Eine Erhöhung des Streitwerts ist schließlich auch nicht deshalb veranlasst weil sich gem. 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in Höhe der getätigten Entnahmen Nachschusspflichten ergeben könnten. Für eine diesbezügliche Inanspruchnahme des Klägers fehlt es bislang an jeglichen konkreten Hinweisen. Etwaige Nachschusspflichten sind daher derzeit lediglich hypothetischer Natur und deshalb bei der Streitwertfestsetzung für die negative Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( 68 GKG). Häfner Dr. Ross Bokern
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