Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
|
|
- Miriam Zimmermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches nicht verlangen (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom , W WF 54/07). OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 23 WF 0475/11 4 F 87/08 AG Löbau Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache J L, Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beschwerdeführerin gegen E L, c/o Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin wegen Ehegattenunterhalt hier: Anwaltsvergütung
3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Löbau vom , 4 F 87/08, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin hat am gegen den Beklagten Klage auf rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 beim Amtsgericht eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach die von den Parteien außergerichtlich geschlossenen Unterhaltsvereinbarungen mit Wirkung ab dem keine Gültigkeit mehr haben sollten. Nach Einarbeitung eines Änderungswunsches der Klägerin wurde der vorgeschlagene Vergleich zwischen den Parteien im Wege des 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren geschlossen; das Zustandekommen des Vergleiches hat das Amtsgericht mit Beschluss vom festgestellt. Den Streitwert hat es auf 1.010,73 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 6.805,02 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom hat es die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleiches erstreckt. Die Beschwerdeführerin hat die Festsetzung ihrer Gebühren wie folgt beantragt:
4 4 Verfahrensgebühr Nr (Wert 1.010,73 EUR) 110,50 EUR Verfahrensgebühr Nr (Wert 6.805,02 EUR) 184,00 EUR Terminsgebühr Nr (Wert 7.850,75 EUR) 280,80 EUR Einigungsgebühr Nr (Wert 1.010,73 EUR) 85,00 EUR Einigungsgebühr Nr (Wert 6.805,02 EUR, begrenzt gemäß 15 Abs. 3 RVG) 266,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr ,00 EUR abzüglich 1/2 Gebühr Beratungshilfe - 35,00 EUR Summe 911,30 EUR USt. 173,15 EUR Gesamtsumme 1.084,45 EUR. Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin die Gebühren wie beantragt festgesetzt, mit Ausnahme der Terminsgebühr. Diese hat es nur aus einem Wert von 1.010,73 EUR auf 102,00 EUR festgesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 871,68 EUR ergab. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit richterlichem Beschluss vom nicht abgeholfen. Aus der Staatskasse könne die Terminsgebühr nur dann beansprucht werden, wenn sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung auch darauf erstrecke. Dies treffe hier nur auf den rechtshängig gemachten Teil des Unterhalts zu. Hinsichtlich des mitverglichenen, nicht rechtshängig gewordenen Teils sei die Verfahrenskostenhilfe nur für den eigentlichen Vergleichsabschluss bewilligt worden. Um die Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten zu honorieren, sei über obligo neben der Vergleichsgebühr bezogen auf den Mehrwert noch eine 0,8-Verfahrensgebühr bezahlt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. II.
5 5 Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in voller Besetzung. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Frage, ob bei der Erstreckung der gewährten Prozesskostenhilfe auf im Verfahren nicht anhängige, mitverglichene Gegenstände von der Staatskasse neben einer Einigungsgebühr auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr erstattet werden, ist streitig. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls die Terminsgebühr von der Staatskasse nicht erstattet wird. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt ist ( 48 Abs. 1 RVG). Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleichs erstreckt wurde, ist insoweit nicht eindeutig. Die Formulierung "Abschluss des Vergleiches" kann auch dahin ausgelegt werden, dass alle Gebühren mit von der Prozesskostenhilfe umfasst sein sollen, die durch Verhandlungen und Tätigkeiten entstanden sind, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 30/08, juris, Rn. 6). Die Auslegung wird daher danach zu erfolgen haben, ob eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der vorliegenden Fallkonstellation regelmäßig die für den Vergleichsabschluss notwendig anfallenden weiteren Rechtsanwaltsgebühren erfasst. Jedenfalls die Terminsgebühr wird von einer Prozesskostenhilfebewilligung in der Regel nicht erfasst. Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom , 2 WF 54/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom , 10 WF 6/11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 23/08, juris;
6 6 OLG München, Beschluss vom , 11 WF 812/09, juris Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., 48 Rn. 119a ff). Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für diesen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, d. h. für die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH, Beschluss vom , VI ZB 49/03, juris Rn. 8 ff). Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom , 2 WF 33/09, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 30/08, juris; OLG Saarbrükken, Beschluss vom , 9 W 340/09, juris, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschluss vom , 6 T 135/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom , 8 WF 12/08, juris Rn. 25 ff.) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar. Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Insbesondere kann auch für die bloße Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung von Gegenständen, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Wie im Prozesskostenhilfeverfahren selbst kommt auch hier die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände nur in Betracht, wenn über sie ein Vergleich geschlossen wird. Die von der Gegenauffassung vorgetragenen prozessökonomischen Argumente, namentlich, dass die Partei die angefallene Terminsgebühr und Verfahrensgebühr ggf. selbst tragen muss, hat der Bundesgerichtshof gesehen und für nicht durchschla-
7 7 gend erachtet (a.a.o. Rn. 10 f). Dem schließt sich der Senat an. Auf die Frage, ob die Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist (dagegen OLG Bamberg a.a.o.; dafür Müller-Rabe a.a.o.), kommt es nicht an, weil diese Gebühr in der beantragten Höhe festgesetzt und erstattet ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Kosten werden nicht erstattet ( 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG). Hantke Plewnia-Schmidt Köhler
B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
Mehrmit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 8802/07 A (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I J - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte P, B, W gegen Firma
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 104/18 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 02.11.2018 Rechtsvorschriften: Nrn. 1000, 1003 VV RVG Inhaltsangabe: Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrLeitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.
Leitsatz: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 WF 1142/07 2 F 489/06 AG Hoyerswerda
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 13.03.2013 Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 Leitsatz: Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht
MehrB E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 49/16 (3) Chemnitz, Ca 3243/15 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 18.10.2016 3 Ca 3243/15 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet
MehrRechtsvorschriften: 121 Abs. 4 ZPO, 45, 48 RVG, Nr VV RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 33/17 16 Ca 4585/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 18.04.2017 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 4 ZPO, 45, 48 RVG, Nr. 3400 VV RVG Orientierungshilfe: Ist vom Gericht ein
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 27.03.2017 Rechtsvorschriften: RVG VV Nr. 1000, 1003 Orientierungshilfe: Beantragt die Partei PKH auch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 193/05 1 Ca 3411/04 (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger- Prozessbevollmächtigte: - Beschwerdeführerin - g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigter:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
5 Sa 273/14 2 Ca 1883/13 Arbeitsgericht Krefeld LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn B. S., An der S. 13, L., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Dr.
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrSÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 47/06 SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. R. - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin U. S. 2. Rechtsanwalt M.
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrZur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
Leitsätze: Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren. - Antragsteller und Beschwerdegegner
16 Ta 668/05 2 Ca 2796/04 Arbeitsgericht Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt H. N., I.-U.-Wall 19, P.,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 573/13
Leitsatz: Ist in einem sorgerechtlichen Verfahren (hier: 1628 BGB) ein berufsmäßig tätiger Verfahrensbeistand bestellt und wird im Verlauf dieses Verfahrens dessen Gegenstand durch förmlichen Gerichtsbeschluss
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10
Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung
MehrZur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte
Leitsatz: Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer
MehrBESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 7 Ta 3/97 5 Ca 2053/95 ArbG Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren d.es Ilhan Karaoglu, Am Kiebitzberg 18, 47169 Duisburg, - Kläger - a., Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 400/10 BESCHLUSS vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrOLG Dresden, 24. Zivilsenats Familiensenats, Beschluss vom , Az, 24 WF 0801/10
Leitsatz Auch wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Beginn eines Verfahrens in Betracht gekommen wäre, kann eine erst später beantragte Beiordnung nicht mehr erforderlich sein, wenn sich das gerichtliche
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
29b Ca 548/06 W (ArbG München -Kammer Weilheim -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt
MehrBGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.
L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07
Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.
3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
Mehr58 Abs. 2 RVG, 15a RVG OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Entscheidungsdatum: 17.10.2012
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrLeitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 306/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren E GmbH &
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Beschluss vom , Az: 23 WF 0453/10
Leitsatz: 1. Die Verweisung in 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 9/06 BESCHLUSS vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom , Az.: 24 WF 116/09
Leitsatz: Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen mit dem sein Einkommen nach
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrAz.: 11 W 1377/01. Leitsatz
Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und
MehrLeitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08
Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. 12. Zivilsenat. Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 29/11 9 O 334/10 Landgericht Mannheim 06. Mai 2011 Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss In Sachen C. M. - Kläger / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: gegen
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 574/08
Leitsatz: Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz 36 Abs.1 Nrn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13
Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrKeine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006
Mehrbeendet, in welchem der beklagte Käufer und der beigetretene Verkäufer den Kaufvertrag abändern und die Auflassung W 585/94 -.
gers aus dem Mehrwert des Vergleichs keine bühren. Geschättsnummer: 8 w 585/94 und 8 w 135/95 7 0 2538/93 LG Heilbronn Oberlandesgericht Stuttgart 8. Zivilsenat B.eschli.IB vom 27. September 1995 Im Rechtsstreit
MehrLeitsatz. OLG Dresden, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26. Juli 2012, Az. 20 WF 554/12
Leitsatz Keine Terminsgebühr, wenn das Familiengericht mit Einverständnis der Beteiligten in einer Versorgungsausgleichssache ohne Durchführung eines Termins entscheidet. 1. Die Entstehung der Terminsgebühr
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren
13 Ta 181/07 4 Ca 1448/06 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt D. M., L. wall 46 48, E,
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin
MehrNever ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts
PROZESS-/VERFAHRENSKOSTENHILFE Never ending story: Reisekosten des PKH-Anwalts von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Immer wieder treten Streitigkeiten auf, wenn es darum geht, ob ein im Wege der
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner -
16 Ta 181/05 9 Ca 4369/04 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit I. H., I.str. 121, I., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
MehrOLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -
2 W 21/06 Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß 147 ZPO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 24. Zivilsenat, Beschluss vom 1. August 2011, 24 WF 588/11
Leitsatz: Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach 158 FamFG
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 08.04.2014 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Keine Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes,
MehrLeitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09
Leitsätze: 1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur
MehrFür die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S.
Leitsatz: Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
Mehr