Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

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1 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches nicht verlangen (Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom , W WF 54/07). OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 23 WF 0475/11 4 F 87/08 AG Löbau Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache J L, Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beschwerdeführerin gegen E L, c/o Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin wegen Ehegattenunterhalt hier: Anwaltsvergütung

3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Löbau vom , 4 F 87/08, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin hat am gegen den Beklagten Klage auf rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis März 2008 beim Amtsgericht eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach die von den Parteien außergerichtlich geschlossenen Unterhaltsvereinbarungen mit Wirkung ab dem keine Gültigkeit mehr haben sollten. Nach Einarbeitung eines Änderungswunsches der Klägerin wurde der vorgeschlagene Vergleich zwischen den Parteien im Wege des 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren geschlossen; das Zustandekommen des Vergleiches hat das Amtsgericht mit Beschluss vom festgestellt. Den Streitwert hat es auf 1.010,73 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 6.805,02 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom hat es die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleiches erstreckt. Die Beschwerdeführerin hat die Festsetzung ihrer Gebühren wie folgt beantragt:

4 4 Verfahrensgebühr Nr (Wert 1.010,73 EUR) 110,50 EUR Verfahrensgebühr Nr (Wert 6.805,02 EUR) 184,00 EUR Terminsgebühr Nr (Wert 7.850,75 EUR) 280,80 EUR Einigungsgebühr Nr (Wert 1.010,73 EUR) 85,00 EUR Einigungsgebühr Nr (Wert 6.805,02 EUR, begrenzt gemäß 15 Abs. 3 RVG) 266,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr ,00 EUR abzüglich 1/2 Gebühr Beratungshilfe - 35,00 EUR Summe 911,30 EUR USt. 173,15 EUR Gesamtsumme 1.084,45 EUR. Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin die Gebühren wie beantragt festgesetzt, mit Ausnahme der Terminsgebühr. Diese hat es nur aus einem Wert von 1.010,73 EUR auf 102,00 EUR festgesetzt, so dass sich ein Gesamtbetrag von 871,68 EUR ergab. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht mit richterlichem Beschluss vom nicht abgeholfen. Aus der Staatskasse könne die Terminsgebühr nur dann beansprucht werden, wenn sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung auch darauf erstrecke. Dies treffe hier nur auf den rechtshängig gemachten Teil des Unterhalts zu. Hinsichtlich des mitverglichenen, nicht rechtshängig gewordenen Teils sei die Verfahrenskostenhilfe nur für den eigentlichen Vergleichsabschluss bewilligt worden. Um die Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten zu honorieren, sei über obligo neben der Vergleichsgebühr bezogen auf den Mehrwert noch eine 0,8-Verfahrensgebühr bezahlt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. II.

5 5 Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in voller Besetzung. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Frage, ob bei der Erstreckung der gewährten Prozesskostenhilfe auf im Verfahren nicht anhängige, mitverglichene Gegenstände von der Staatskasse neben einer Einigungsgebühr auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr erstattet werden, ist streitig. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls die Terminsgebühr von der Staatskasse nicht erstattet wird. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt ist ( 48 Abs. 1 RVG). Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Prozesskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleichs erstreckt wurde, ist insoweit nicht eindeutig. Die Formulierung "Abschluss des Vergleiches" kann auch dahin ausgelegt werden, dass alle Gebühren mit von der Prozesskostenhilfe umfasst sein sollen, die durch Verhandlungen und Tätigkeiten entstanden sind, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 30/08, juris, Rn. 6). Die Auslegung wird daher danach zu erfolgen haben, ob eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der vorliegenden Fallkonstellation regelmäßig die für den Vergleichsabschluss notwendig anfallenden weiteren Rechtsanwaltsgebühren erfasst. Jedenfalls die Terminsgebühr wird von einer Prozesskostenhilfebewilligung in der Regel nicht erfasst. Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom , 2 WF 54/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom , 10 WF 6/11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 23/08, juris;

6 6 OLG München, Beschluss vom , 11 WF 812/09, juris Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., 48 Rn. 119a ff). Die vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar mit dem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für diesen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, d. h. für die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH, Beschluss vom , VI ZB 49/03, juris Rn. 8 ff). Entgegen der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom , 2 WF 33/09, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 WF 30/08, juris; OLG Saarbrükken, Beschluss vom , 9 W 340/09, juris, ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage; LG Koblenz, Beschluss vom , 6 T 135/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom , 8 WF 12/08, juris Rn. 25 ff.) ist die vom BGH entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden vergleichbar. Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Insbesondere kann auch für die bloße Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung von Gegenständen, die nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Wie im Prozesskostenhilfeverfahren selbst kommt auch hier die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände nur in Betracht, wenn über sie ein Vergleich geschlossen wird. Die von der Gegenauffassung vorgetragenen prozessökonomischen Argumente, namentlich, dass die Partei die angefallene Terminsgebühr und Verfahrensgebühr ggf. selbst tragen muss, hat der Bundesgerichtshof gesehen und für nicht durchschla-

7 7 gend erachtet (a.a.o. Rn. 10 f). Dem schließt sich der Senat an. Auf die Frage, ob die Verfahrensgebühr erstattungsfähig ist (dagegen OLG Bamberg a.a.o.; dafür Müller-Rabe a.a.o.), kommt es nicht an, weil diese Gebühr in der beantragten Höhe festgesetzt und erstattet ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Kosten werden nicht erstattet ( 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG). Hantke Plewnia-Schmidt Köhler

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