Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 49/16 (3) Chemnitz, Ca 3243/15 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, Ca 3243/15 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwälte... GbR gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Bautzen vom Ca 3243/15 wird z u r ü c k g e w i e s e n. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 249,90 festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner am erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom , mit welchem seine Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß 55 RVG auf 1.368,59 festgesetzt worden. Der

2 Seite 2 Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse in Höhe von 1.618,40 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Im Ausgangsverfahren wandte sich die Klägerin gegen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom zum und machte mit der Klageschrift eine Differenzvergütung von 7.074,58 brutto für die Monate Juli und August 2015 geltend. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte... GbR... In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom vor dem Arbeitsgericht Bautzen sind folgende Feststellungen enthalten: "Es wird die Güteverhandlung durchgeführt. Mit den Parteien wird der Sachund Streitstand erörtert. Von Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin inzwischen unter der Anschrift... in... wohnt und das Rubrum entsprechend berichtigt werden müsste. Die Parteien sind zur endgültigen Streitbeilegung einigungsbereit und schließen folgenden Vergleich: 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige, ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom mit Ablauf des Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 brutto. 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Monat Juli 2015 eine Differenzvergütung in Höhe von 1.256,36 brutto. 4. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Monat August 2015 eine Differenzvergütung in Höhe von 1.343,00 brutto. 5. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für die Monate September 2015, Oktober 2015 und November 2015 jeweils eine Vergütung in Höhe von 2.153,00

3 Seite 3 brutto abzüglich übergegangener Ansprüche wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 390, Die Beklagte verpflichtet sich, das Ausbildungszeugnis der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass als Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der aufgenommen wird. 7. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Leistung und Verhalten der Klägerin mit der Note 'gut' bewertet werden. 8. Damit sind sämtliche Zahlungsansprüche der Parteien, die sich aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung ergeben könnten, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt einschließlich etwaiger Urlaubs- und Urlaubsentgeltansprüche. 9. Die Kosten des Rechtsstreits heben sich gegeneinander auf. vorgespielt und genehmigt Von Klägerseite wird der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag auf die im Vergleich geregelten Zahlungsbeträge beschränkt, und es wird beantragt, auch für den Mehrwert des Vergleiches Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu bewilligen." Mit Beschluss vom bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin ab dem ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug entsprechend des im Gütetermin eingeschränkten Umfangs und einschließlich für den Mehrwert des Vergleichs unter Beiordnung der Rechtsanwälte... aus... Mit Schriftsatz vom beantragte der Klägerinvertreter die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 1.368,50. Dabei legte er seine Kostenberechnung u. a. eine Einigungsgebühr nach Nr auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von in Höhe von 225,00 sowie eine Verfahrensdifferenzgebühr nach 3101 Nr. 1 aus 1.763,00 in Höhe von 120,00 zugrunde. Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin setzte mit Beschluss vom die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.368,50 fest und legte folgende Berechnung zugrunde:

4 Seite 4 "1.3 Verfahrensgebühr aus ,36 417,30 0,8 Verfahrensgebühr aus 1.763,00 120,00 Obergrenze: 1,3 Gebühr aus 435,50 1,2 Terminsgebühr aus ,36 402,00 1,0 Einigungsgebühr aus ,36 335,00 abzüglich Geschäftsgeb Beurteilungs-VV ½ - 42,50 Auslagenpauschale 20,00 Umsatzsteuer 19 % 218,50 Summe 1.368,50 Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Erinnerung ein. Er ist der Ansicht, die vorgenommene Kürzung der Gebühren sei nicht gerechtfertigt. Ihm stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Er beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom (13 Ta 342/14). Mit Beschluss vom half das Arbeitsgericht der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Vorsitzenden der 3. Kammer vor. Dieser wies mit Beschluss vom die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurück und ließ die sofortige Beschwerde zu. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom , in der er seine in erster Instanz geltend gemachten Einwände wiederholt, half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom nicht ab und legte sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat ( 56 Abs. 2,

5 Seite 5 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht auf 1,0 angesetzt. Nach Nr RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr RVG-VV neben hier nicht interessierenden Fällen auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz Ta 237/10 ; LAG Schleswig-Holstein Ta 191/11 ; LAG Baden-Württemberg Ta 132/10 ; LAG Nürnberg Ta 61/09 ; LAG München Ta 394/07, jeweils m. w. N.). Der von dem Beschwerdeführer zitierte Beschluss des LAG Düsseldorf vom Ta 342/14 gibt keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.

6 Seite 6 Insoweit führt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom Ta 51/15, zitiert in Juris, dessen Ausführungen sich auch die Beschwerdekammer anschließt, aus: "Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr RVG-VV aber auch dann, wenn wie hier ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich 'Beurkundungsorgan', sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig isv 114 ZPO ist. Die die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder wie hier erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest." Im Streitfall ist nicht lediglich die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs, sondern Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert beantragt worden. Diesen Vergleichsmehrwert bildenden nicht rechtshängigen Streitgegenstände waren auch Gegenstand der Vergleichsgespräche im Gütetermin. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr hierfür angesetzt. Der Höhe nach ist die Vergütungsfestsetzung vom (Bl. VI d. A. im Kostenheft) nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom Ca 3243/15 über die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten war daher zurückzuweisen.

7 Seite 7 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei ( 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Kosten werden nicht erstattet ( 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Umfang der Anfechtung. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin im Ergebnis die Berücksichtigung der 1,5-Einigungsgebühr für den Kläger in Höhe von 249,90. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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