Az.: 4 Ta 55/10 Chemnitz, Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
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- Werner Boer
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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 2493/08 wird z u r ü c k g e w i e s e n. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren des dem Kläger nach der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Der dem Kläger mit Beschluss vom im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat für diesen mit einem am beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz Forderungsklage mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.056,00 brutto abzgl. 575,00 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,03 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2 Seite 2 3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate März bis Mai 2008 Lohnbescheinigungen zu erstellen und diese an den Kläger herauszugeben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Kläger bei der Beklagten zuletzt als Einsatzleiter gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 10,00 brutto beschäftigt gewesen sei und die Beklagte den Kläger für die Monate März bis Mai 2008 den Lohn einschließlich der Aufwendungen, hier der Tankbelege, aus Annahmverzug schulde. Dieser Forderungsklage vorausgegangen war eine Klage des Klägers vom auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom (Az.: 11 Ca 2099/08), nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom , dem Kläger zugegangen am , gekündigt hatte. Auch dafür ist dem Kläger unter Beiordnung des Klägervertreters ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Beide Verfahren haben aufgrund des gemäß 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleiches ihr Ende gefunden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin in beiden Verfahren die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt: Gegenstandswert: 3.890,03 Verfahrensgebühr 45, 49 Nr VV RVG 1,3 265,20 Terminsgebühr 45, 49 Nr VV RVG 1,2 244,80 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 45, 49 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 204,00 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz. Nr VV RVG 1/1 19,20 Kfz-Benutzung am ,00 km Hin und Rückweg x 0,30 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis
3 Seite 3 zu vier Stunden Nr Nr. 1 VV RV 1/1 20,00 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr VV RVG 20,00 Honorarauslagen gemäß Anlage 0,84 Zwischensumme netto 774,04 19 % Mehrwertsteuer Nr VV RVG 147,07 zu zahlender Betrag 921,11 Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV bzw nicht erhalten. Zahlungen Auftraggeber 0,00 Differenzkosten 170,76 auf Erstattung anzurechnen 0,00 Kostenforderung RA 921,11 Zahlungen Staatskasse 0,00 Erstattungsbetrag Staatskasse 921,11 erhaltene Zahlungen Beratungshilfe 0,00 Gegenstandswert: 3.890,03 Verfahrensgebühr 13, 50, Nr VV RVG 1,3 318,50 Terminsgebühr 13, 50 Nr VV RVG 1,2 294,00 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13, 50 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 245,00 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr VV RVG 1/1 19,20 Kfz-Benutzung am ,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr Nr. 1 VV RVG 1/1 20,00 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr VV RVG 20,00 Honorarauslagen gemäß Anlage 0,84 Zwischensumme netto 917,54 19 % Mehrwertsteuer Nr VV RVG 174,33 Gesamtbetrag 1.091,87 - Summe PKH-Gebühren 921,11 zu zahlender Betrag 170,76 ============================================================ Die Differenzkosten betragen 170,76 - Zahlungen Auftraggeber 0,00 Wahlanwaltsgebühren restlich 170,76
4 Seite 4 Mit Beschluss vom hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 118,45 festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Vergütung aus einem Gesamtstreitwert in Höhe von 9.290,03 (= 5.400,00 im Verfahren 11 Ca 2099/08 plus 3.890,03 in diesem Verfahren) festzusetzen sei und Absetzungen hätten erfolgen müssen, soweit die PKH-Vergütung mit mehr als 118,45 gefordert worden sei. Denn dem Klägervertreter können aus der Staatskasse nur die nach 91 ZPO zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattet werden. Der Rechtsanwalt sei gegenüber seinem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zur Geringhaltung der Kosten verpflichtet. Diese Pflicht werde nach der Rechtssprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts nicht dadurch aufgehoben, dass er seine Gebühren aus der Staatskasse erhalte. Insgesamt stünden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse daher folgende Gebühren und Auslagen zu: Gegenstandswert: 9.290,03 EUR 1. Verfahrensgebühr 1,3: 314,60 EUR 2. Terminsgebühr 1,2: 290,40 EUR 3. Einigungsgebühr 1,0: 242,00 EUR 4. Postpauschale: 20,00 EUR 5. Reisekosten zum Termin am (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld wie be- antragt): 39,20 EUR 6. Parkgebühren: 0,84 EUR 907,04 EUR 5. Umsatzsteuer 16 %: 172,34 EUR 6. Gesamt 1.079,38 EUR abzüglich gezahlte PKH-Vergütung im Verfahren 11 Ca 2099/08: Summe: 960,93 EUR 118,45 EUR. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch einen am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden vorgelegt hatte.
5 Seite 5 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt sowie der im Beschwerdeverfahren seitens der Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom ist gemäß 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG auch sonst zulässig. 2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedoch unbegründet. a) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist in ihrer Abhilfeentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verfahren 11 Ca 2099/08 und 3 Ca 2493/08 gegen die gleiche Beklagte nur eine 1,3 Verfahrens-, 1,2 Terminsgebühr und 1,0-Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Streitwerten beider Verfahren in Höhe von 9.290,03 zusteht und daher zu dessen Gunsten jedenfalls kein höherer Betrag als der von der Rechtspflegerin insgesamt mit 1.079,38 errechnete Betrag beansprucht werden kann. Denn der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht nur in der Höhe, als wenn beide Klagen in einem ein-
6 Seite 6 heitlichen Verfahren geltend gemacht worden wären. Zutreffend hat daher das Arbeitsgericht die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensache zuständigen Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, dass die Staatskasse nicht verpflichtet ist, auf Kosten des Steuerzahlers Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom Ta 218/09 und 4 Ta 216/09 ). Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, sind daher nicht zu erstatten, wenn dies nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach (vgl. KG OLGR 2007/79). Zweckentsprechende Rechtsverfolgung entspricht ein derartiges Vorgehen dabei nur, wenn dies notwendig ist. (1) Dies folgt daraus, dass mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht nicht darüber entschieden ist, in welcher Höhe dem beigeordneten Rechtsanwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen. Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie darüber entschieden, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Erst in dem Kostenfestsetzungsverfahren nach 55 Abs. 1 RVG wird darüber entschieden, welche Ansprüche in welcher Höhe die Staatskasse treffen. Die Rechtslage ist keine andere, als bei der Kostenfestsetzung aufgrund eines Kostenerkenntnisses im Endurteil. Im Urteil werden der unterlegenden Partei die Kosten ohne Einschränkung auferlegt. Gleichwohl ist im Rahmen der Kostenfestsetzung und erst in diesem Stadium des Verfahrens zu prüfen, welche Kosten überhaupt erstattungsfähig sind. (a) Die Kostengrundentscheidung ist nur die Grundlage für die Kostenentscheidung und besagt nichts darüber, ob nach 91 Abs. 1 ZPO Kosten als notwendig zu erstatten sind. Auch hier ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen
7 Seite 7 gegen eine Person oder von mehreren Klägern gegen die gleiche Beklagte in getrennten Verfahren ungerechtfertigt erhöhte Kosten verursacht hat (vgl. BGH MDR 2007, 1160; BGH MDR 2004, 715; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; KG JurBüro 2002, 35; OLG München AnwBl. 2002, 435; dass. AnwBl. 1994, 527; OLG Zweibrücken RPfl. 1993, 41; OLG Koblenz JurBüro 1990, 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. 91 Rn. 68 a). Die Korrektur rechtsmissbräuchlicher Kostenkumulierung erscheint gerade im Kostenfestsetzungsverfahren unverzichtbar (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 117). (b) Für die Prozesskostenhilfebewilligung gilt nichts anderes. Die Folgen der Prozesskostenhilfebewilligung ergeben sich aus 122 ZPO i. V. m. 45 ff. RVG. Diese Vorschriften gelten nicht isoliert, sondern sind eingebettet in die Grundsätze des Kostenrechts im Zivilprozess. Zu diesen Prinzipien gehört auch der tragende Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt. Diesen Grundsatz kann auch zum einen die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gegenüber im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden. Diesen Grundsatz kann in gleicher Weise nach 11 Abs. 5 RVG der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. Die durch unsachgemäße Behandlung des Auftrags entstandenen überflüssigen Anwaltsgebühren sind eine Schlechterfüllung des erteilten Auftrags zum Nachteil des Mandanten und brauchen von diesem nicht erstattet zu werden (vgl. BGH VersR 1959, 890; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 204; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 110). (c) So führt das LAG Müchen (Beschluss vom Ta 349/08 ), dem sich die Beschwerdekammer anschließt, aus: Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, die arme Partei von der Verpflichtung zum Tragen von Anwaltskosten zu befreien, nicht hingegen, dem Anwalt Honoraransprüche zu sichern, die er gegen die Partei nicht erwerben oder nicht durchsetzen könnte (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 558). Der Grundsatz, dass die Staatskasse über 54 RVG hinaus dem Anwalt gegenüber keine Einwendungen erheben darf, auch wenn sie die Partei erheben könnte,
8 Seite 8 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Er ist unzutreffend (vgl. LAG München vom Ta 328/00). Auch die Staatskasse kann einwenden, dass der beigeordnete Anwalt Kosten und Gebühren erst dadurch verursacht hat, dass er Handlungen vorgenommen hat, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Parteien nicht erforderlich waren (vgl. BVerwG RPfl 1995, 75). Insoweit ist 46 RVG nur Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach die Partei und dementsprechend auch ihr Anwalt alle Kosten möglichst niedrig zu halten, verpflichtet sind (vgl. OLG Hamburg RPfl. 1977, 421; OLG München AnwBl. 1981, 507). Dies gilt in gleicher Weise für den beigeordneten Anwalt, der staatliche Ressourcen in Anspruch nimmt. Hieran ändert auch nichts die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ursprünglich getrennte Verfahren. Ob die Partei oder der Anwalt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt hat, beurteilen die Gerichte nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BVerfG NJW 1990, 3072; OLG Hamburg MDR 2004, 778). Welche Kosten zu erstatten sind, wird nicht im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern erst im Kostensetzungsverfahren entschieden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; LAG Berlin MDR 2006, 1438; OLG Stuttgart MDR 2002, 117). Dies verkennen das LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom Ta 24/00 -, das OLG Schleswig (AGS 2009, 34) und E. Schneider (AGS 2009, 39). (d) Vielmehr ist es gerade zutreffend, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht daran hindert, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die von der Partei bzw. ihrem Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren (vgl. OLG Hamm JurBüro 2009, 98 = MDR 2009, 294). Offenkundig überflüssig gesetzte Gebührentatbestände führen nicht zu einem Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse (vgl. LAG Baden- Württemberg JurBüro 1992, 401; dass. BB 1989, 296; LAG Düsseldorf JurBüro 1990, 380; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 361; dass JurBüro 1994, 482; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 558; LAG München vom Ta 244/07; Ta 297/06 und vom Ta 223/02).
9 Seite 9 b) Demgemäß war auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehalten, bei Erhebung der getrennten Klagen die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und den Prozess möglichst zweckmäßig und billig zu gestalten. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist auch gegenüber der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung verpflichtet. Er hätte daher die Verfahrensgestaltung wählen müssen, bei der die geringsten Kosten angefallen wären, es sei denn, es hätten vernünftige Gründe vorgelegen, die eine andere Verfahrensgestaltung gerechtfertigt hätten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz MDR 2008, 532; OLG Hamburg MDR 2003, 1381; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 482). Diese Gründe sind sorgfältig abzuwägen (vgl. BGH MDR 2004, 715). aa) Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung verstoßen, als er für den Kläger zwei verschiedene Klagen erhoben hat, anstelle die bereits anhängige Klage 11 Ca 2099/08 (Kündigungsschutzklage, Klageeingang ) hinsichtlich der Zahlungsanträge vom zu erweitern. bb) Damit steht fest, dass kein vernünftiger Grund vorlag, das Begehren des Klägers in zwei verschiedenen Verfahren zu verfolgen. Die durch die getrennte Erhebung der Klagen entstandenen Mehrkosten hat nicht die Staatskasse zu tragen. Insgesamt steht dem Prozessbevollmächtigten für beide Verfahren daher ein Gebührenanspruch in Höhe von 1.079,38 gegen die Staatskasse zu. Nachdem im Verfahren 11 Ca 2099/08 bereits 960,93 seitens der Staatskasse erstattet wurden, bleibt für das vorliegende Verfahren noch ein Betrag von 118,45. In dieser Höhe war die dem Prozessbevollmächtigen des Klägers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festzusetzen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist kostenfrei ( 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3RVG).
10 Seite 10 Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO, 33 Abs. 7 Satz 1 RVG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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