LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
|
|
- Timo Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäfts-Nr.: 7 Ta 3/97 5 Ca 2053/95 ArbG Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren d.es Ilhan Karaoglu, Am Kiebitzberg 18, Duisburg, - Kläger - a., Prozeßbevollmächtigte: R.Rechtsanwälte Reinhold Hoemann u. Wanheimer Straße 71, Duisburg, - Beschwerdeführer - gegen d.ie Emex Feuerfest GmbH & Co. KG, vertreten durch die Emex Feuerfest Verwaltungsgesellschaft mbh, diese vertreten durch Dr. Jochen Metzing, Mangenberger Straße , Solingen - Beklagte - Prozeßbevollmächtigte: R.Rechtsanwälte Hans Krall u. a., Birkenweiher 13, Solingen hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H.oeman wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom aufgehoben. Auf seine Erinnerung wird die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Solingen angewiesen, dem Rechtsanwalt H.oema aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen weitere 242,50 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer auf diesen Betrag festzusetzen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 278,88 DM.
2 - 2 - G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer (Prozeßbevollmächtigter des Klägers) beantragte im Termin vor dem Arbeitsgericht vom die Prozeßkostenhilfe auch für den in der Folge abgeschlossenen Mehrvergleich. Sodann wurde ein Vergleich geschlossen, der den Rechtsstreit (Kündigungsschutzklage) erledigte und weitere bis dahin nicht anhängige Ansprüche mitregelte. Danach setzte das Gericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf ,00 DM und für den Vergleich auf ,00 DM fest. Mit Beschluß vom wurde dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug in vollem Umfang auch für den abgeschlossenen Mehrvergleich mit Wirkung ab bewilligt und ihm der Beschwerdeführer beigeordnet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte (einer Entscheidung des LAG Köln vom Ta 210/95 - = Rpfleger 1996, nur Leitsatz - folgend) an PKH-Vergütung als Vergleichsgebühr lediglich eine 10/10-Gebühr nach dem Streitwert von ,00 DM fest (485,00 DM). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, neben einer 10/10-Vergleichsgebühr nach dem Streitwert von ,00 DM (445,00 DM) stehe ihm eine weitere 15/10- Vergleichsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs von 6.300,00 DM zu (585,00 DM), zusammen somit 1.070,00 DM. Dieser Betrag sei entsprechend 13 Abs. 3 BRAGO zu begrenzen auf eine 15/10-Gebühr nach dem vollen Wert von ,00 DM (= 727,50 DM), so daß sich ein Differenzbetrag von 242,50 DM ergebe. Der gegen die Absetzung dieses Betrages (nebst Mehrwertsteuer gerichteten Erinnerung) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen. Der Richter hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.
3 - 3 - In dem Beschwerdeverfahren hat sich der Bezirksrevisor u. a. wie folgt geäußert: Ich habe mit dieser Entscheidung (gemeint: LAG Köln a. a. O.) meine Probleme. Es ist gerade das Wesen des gerichtlichen Mehrvergleichs, daß damit, ohne daß insoweit ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, Lebenssachverhalte abschließend und vollstreckbar geregelt werden. Anhängig wird eine Forderung durch Einreichen der Klage bzw. des verfahrensgemäßen Antrags. Alternativ heißt es in 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz: Das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Das Verfahren über die PKH kann sich im Rückschluß auf den 1. Halbsatz nur darauf beziehen, daß über den Gegenstand des Vergleichs ein PKH-Verfahren anhängig ist. Daran fehlt es aber, wenn nur beantragt ist, für den Mehrvergleich PKH zu bewilligen. Bei der Erstreckung der PKH auf den Mehrvergleich prüft das Gericht keine der PKH-Voraussetzungen, sondern ausschließlich, ob PKH bereits bewillligt ist. Dagegen wird nicht geprüft, ob die in dem Vergleich geregelten Fragen Gegenstand erfolgversprechender Rechtsverfolgung sein könnten; es wird nicht einmal geprüft, in wessen Interesse die einzelnen Streitpunkte geregelt werden, wer sie im Streitfall also anhängig machen müßte. Ein PKH- Verfahren im Sinne der 117 ff. ZPO findet also nicht statt. Dies alles kann im Gesetz nicht geregelt sein, weil die Erstreckung der PKH auf nicht anhängie Gegenstände im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Im Ergebnis komme ich also dahin, daß 23 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. nur die Fälle meint, wo vor Anhängigmachen eines gerichtlichen Streitverfahrens ein förmliches PKH-Verfahren anhängig gemacht und im Verlauf dieses Verfahrens ein Vergleich geschlossen wird. (So wohl auch Gerold/Schmidt pp BRAGO 12. Aufl. Rn. 58 zu 23). Hinzu kommt noch, daß der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, die das Interesse der Anwaltschaft an Erledigung von Streitfragen ohne Belästigung des Gerichts erhöhen soll. Dieser Zweck wird auch bei einem Mehrvergleich ohne PKH erfüllt. Es erscheint schwer vorstellbar, daß der Anwalt bei bereits gewährter PKH von einer solchen streitlosen Erledigung zurückgehalten werden soll, weil er entweder gegen seine eigenen Gebühreninteressen Erstreckung der PKH beantragen müßte o- der dies zu Lasten seiner Partei unterläßt und sich damit möglichen Schadensersatzforderungen seiner Partei aussetzt. B. Die zulässige Beschwerde ( 128 Abs. 4 BRAGO) hat Erfolg.
4 - 4 - Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Prozeßbevollmächtigten in Bezug auf die in dem gerichtlichen Vergleich mitgeregelten Ansprüche gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eine 15/10-Gebühr entstanden. Daß wenn in einem gerichtlichen Vergleich neben anhängigen auch nicht anhängige Gegenstände mitgeregelt werden, die Beschränkung auf eine 10/10-Gebühr nur für die erstgenannten Ansprüche gilt, ist, soweit erkennbar, unbestritten (vgl. statt aller: Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., 23 Rn. 40 a; LAG Baden- Württemberg JurBüro 1995, 583 mit zustimmender Anmerkung von Enders, bei letzterem weitere Nachweise). Dadurch, daß eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche zu gerichtlichem Protokoll genommen wird, werden diese nicht anhängig. An dieser Rechtsfolge ändert sich auch nichts dadurch, daß nach Abschluß des Vergleichs von dem Kläger Prozeßkostenhilfe auch für den Mehrvergleich beantragt und vom Gericht bewilligt worden war. Zwar erhält der Rechtsanwalt nach 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, und gilt das gleiche, wenn ein Verfahren über die PKH anhängig ist. In Betracht kommt nach dem oben Gesagten hier lediglich die zweite Alternative. Indes sind die dort genannten Voraussetzungen bei der hier vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Durch die Beantragung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Mehrvergleich wird für die mitgeregelten Ansprüche nämlich auch keine Anhängigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren i. S. von 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO begründet (von Eicken a. a. O.; von Eicken/Madert NJW 1996, 1650). Die bisher nicht anhängigen Gegenstände werden durch die erweiterte Antragstellung nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Daß die Prozeßkostenhilfe nur für den Abschluß des Vergleichs gewährt wird, nicht aber für die Geltendmachung des Anspruchs, ergibt sich daraus, daß wenn der Vergleich schließlich doch scheitern sollte, bei einer Klageerweiterung um die bisher nicht anhängigen Ansprüche erneut Prozeßkostenhilfe beantragt werden müßte (vgl. Enders JurBüro 1995, 393 ff.; 1996, 617, 618).
5 - 5 - Das hier gefundene Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr die Bemühungen der Anwälte zur Beilegung einer Streitigkeit zu fördern und damit die Gerichte zu entlasten. Die Belastung des Gerichts, wenn es mit Ansprüchen nur im Rahmen eines Mehrvergleichs befaßt ist, ist deutlich herabgesetzt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren bereits im Rahmen der anhängigen Ansprüche zu prüfen. Die Erfolgsaussichten spielen im allgemeinen keine große Rolle (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1996, 24; OLG München JurBüro 1997, 250). Es ist schließlich auch wenig einsichtig, daß die Anwälte allein dadurch eines Teils ihrer Gebühren verlustig gehen sollen, weil für eine Partei im Termin die Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf bislang nicht anhängige Ansprüche beantragt wird (vgl. OLG München a. a. O.). Nach alledem kann der abweichenden Auffassung des LAG Köln (s. o.; wegen weiterer Nachweise pro und contra siehe Gerold/Schmidt-von Eicken a. a. O.), auf die das Arbeitsgericht sich gestützt hat, nicht gefolgt werden. Unter Zugrundelegung von 13 Abs. 3 BRAGO ist daher noch der im Tenor ausgewiesene Betrag offen. Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt ( 78 Abs. 2 ArbGG). gez. Dr. Rummel
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 40/13 8 Ca 1173/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - - Beschwerdeführer - gegen Prozessbevollmächtigte:
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrAz.: 4 Ta 55/10 Chemnitz, 15.04.2010 3 Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 15.04.2010 3 Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrBAG, 30.04.2014-10 AZB 13/14
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 10 AZB 13/14 Ergänzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Abschlusses eines Mehrvergleichs Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 30.04.2014
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 64/11 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des
MehrBeschluss v.12.09.2008 2 W 358/08. Leitsätze:
Beschluss v.12.09.2008 2 W 358/08 Leitsätze: 1. Die Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, wonach bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 215/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES. Beschluss
7 Ta 89/04 9 Ca 7001/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES Beschluss in Sachen A... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n Firma B... - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 31/08 BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 144 Satz 1 Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08
Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die
MehrB E S C H L U S S. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren ...
Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 12.08.2010 4 Ca 4024/10 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 11 Ca 1576/10 ArbG Leipzig Verkündet am 10.12.2010 Im Namen des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2005. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/04 BESCHLUSS vom 6. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2; BRAGO 61 Abs. 1 Nr. 1 a) Bei der Richterablehnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September 2011. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 97/09 BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Ausländischer Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 1 a) Für die Frage, ob die Kosten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Mehr³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Beschluss. des 21. Zivilsenats. vom 17.06.2002. In dem Rechtsstreit. gegen., vertr. d.d.
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 W 0757/02 1 HKO 6293/00 LG Leipzig Beschluss des 21. Zivilsenats vom 17.06.2002 In dem Rechtsstreit vertr. d.d. Geschäftsführer Klägerin und Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAz.: 4 Ta 176/06 (8) Chemnitz, 10.11.2006 6 Ca 2202/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 10.11.2006 6 Ca 2202/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
MehrInfo Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten
Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat Familiensenat Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10
Leitsatz: 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 3/10 BESCHLUSS vom 10. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG 22 Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Klägerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Prozessbevollm.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBeschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 30.09.2014 abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 141/14 3 Ca 674/12 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 20.11.2014 Rechtsvorschriften: 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel, der den
MehrSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzversicherung und Mehrkosten eines Vergleichs ARB 94 5 (3) b Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Mißerfolgsquote
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrOberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
Mehr13 W 890/10. Leitsatz
13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 21/06 BESCHLUSS vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVG VV Nr. 3104, 3105 Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBeschluss. ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. gegen
s. 1/6 Az.: 11 L 926/13 Beschluss ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berlin, Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, 10623 Berlin, Gz.: 1717113, gegen
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrUrteil. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Januar 2007. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 42/06 BESCHLUSS vom Berichtigung des Leitsatzes 23. Januar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Das Stichwort des Leitsatzes zum Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - wird dahingehend
MehrDas Güterichterverfahren
Arbeitsgerichtsbarkeit 02.01.2014 Baden-Württemberg Das Güterichterverfahren 1. Neue Verfahrensart: Das Güterichterverfahren Die gerichtliche Entscheidung ist nicht bei jedem Rechtsstreit für die Parteien
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 111/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 351/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H C, Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 5zb11_09 letzte Aktualisierung: 11.9.2009 BGH, 16.7.2009 - V ZB 11/09 WEG 50
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb11_09 letzte Aktualisierung: 11.9.2009 BGH, 16.7.2009 - V ZB 11/09 WEG 50 Vorrangige Erstattung des vom Verwalter beauftragten Anwalts im Beschlussanfechtungsverfahren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 28.01.2016 Wichtige neue Entscheidung Kostenrecht: Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 13/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand,
MehrLeitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist
Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH
MehrAktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht
Mehr