Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 574/08

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1 Leitsatz: Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz 36 Abs.1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom , FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können. Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 574/08

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 WF 0574/08 2 F 0103/08 AG Weißwasser Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache Kläger und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Ehegattenunterhalts; hier: Prozesskostenhilfe

3 3 hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Piel als Einzelrichter beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißwasser vom F 103/08 - abgeändert. Dem Kläger wird über den angefochtenen Beschluss hinaus rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Engelmann, Weißwasser, bewilligt, soweit er beantragt, den von ihm der Beklagten nach dem Vergleich vom (nicht , vgl. 2 F 46/06 AG Weißwasser) geschuldeten nachehelichen Unterhalt auf den zu befristen. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. G r ü n d e : I. In dem o. g. Prozessvergleich hatte der Kläger sich nach rund 26-jähriger Ehe verpflichtet, der Beklagten unbefristet nachehelichen Unterhalt i.h.v. monatlich 455,00 EUR zu zahlen. Mit dem hier zu beurteilenden Abänderungsbegehren macht er eine Reduzierung des monatlichen Zahlbetrags und eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung auf den geltend. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts ist dem Herabsetzungsverlangen teilweise gefolgt, indem er Prozesskostenhilfe für eine Abänderung des geschuldeten Unterhaltsbetrags auf monatlich 382,00 EUR ab gewährt hat; das greift die Beschwerde nicht an. Sie wendet sich jedoch gegen die Ablehnung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags (wegen der Befristung) und verfolgt dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiter. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4 4 1. Zwar spricht viel dafür, dass das Familiengericht im Ergebnis mit seiner Auffassung Recht behalten wird, dass die Abänderungsklage in der Frage der Befristung letztlich ohne Erfolg bleiben werde. Das hängt aber von der Entscheidung einer Rechtsfrage ab, zu der obergerichtliche Rechtsprechung derzeit noch nicht vorliegt. Der Senat erachtet es daher nicht für angemessen, diese Frage bereits auf der Ebene des Prozesskostenhilferechts abschließend zu behandeln, weil auch hilfsbedürftigen Beteiligten in einer solchen Konstellation der Zugang zum Hauptsacheverfahren und zur Herbeiführung einer rechtsmittel- und rechtskraftfähigen Sachentscheidung offen stehen muss. 2. Das Familiengericht hat gemeint, die nachträgliche Befristung eines Nachscheidungsunterhalts sei unzulässig, wenn die Gründe, die jetzt zu ihrer Rechtfertigung angeführt werden, bereits im ursprünglichen Unterhaltsstreit eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen waren und demgemäß schon bei der früheren Titulierung zu berücksichtigen gewesen wären. Das ist grundsätzlich richtig (vgl. etwa BGH FamRZ 2007, 793, 799). Allerdings ist das Unterhaltsrecht zum geändert worden, und das hierzu erlassene Übergangsrecht - 36 EGZPO - bestimmt, dass Umstände, die vor diesem Tag entstanden und (erst) durch die Rechtsänderung erheblich geworden sind, die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels rechtfertigen können, "soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist" ( 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO). Für ein solches Abänderungsverlangen würden dann auch nicht die sonst maßgeblichen Schranken des 323 Abs. 2 ZPO gelten ( 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO). 3. Dennoch ist zweifelhaft, ob diese auch von der Beschwerdebegründung verfochtene Argumentation dem Kläger letztlich zu einer nachträglichen Befristung der unbefristet eingegangenen Unterhaltsverpflichtung wird verhelfen kön-

5 5 nen. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Umstände, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, tatsächlich erst infolge des zum in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts erheblich geworden sind. Im Kern war es nämlich - darauf hat auch das Familiengericht zu Recht hingewiesen - bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (FamRZ 2006, 1006), die in Abkehr von älterer Rechtsprechung zu einer beträchtlichen Erweiterung der Möglichkeiten geführt hatte, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu begrenzen; die Zusammenfassung dieser Möglichkeiten im seit geltenden neuen Recht ( 1578 b BGB) geht darüber zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt nicht wesentlich hinaus (Dose, FamRZ 2007, 1289, 1295 f.; ebenso Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Aufl. 2008, 36 EGZPO Rn. 15). Ergibt sich indes - was der Senat grundsätzlich für richtig hält - der für das Klagebegehren entscheidende Präklusionsstichtag bereits aus der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Frühjar 2006, so wird die spätere Befristung einer danach vergleichsweise eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht ohne weiteres möglich sein. Da eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage bisher jedoch aussteht, hält der Senat es dennoch für geboten, dem Kläger nach Maßgabe des Beschwerdeantrags Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, zu den Verfahrenskosten beizutragen, hat das Familiengericht nicht in Zweifel gezogen. 4. Sollte vor diesem Hintergrund das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden und darin eine Abwägung zu etwa fortdauernden ehebedingten Nachteilen der Beklagten stattfinden, läge nach derzeitigem Sachstand aus Sicht des Senats eine Befristung des Unterhalts auf Ende 2008 gleichwohl fern. Es ist nicht ersichtlich, dass dies angesichts der Ehedauer und der Tatsache, dass die Beklagte seit

6 6 offenbar mit Billigung des Klägers - keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sich um zwei damals minderjährige Kinder gekümmert hat und sich mit dem Vergleichsabschluss vom Sommer 2006 dann auf eine unbefristete Unterhaltszahlung eingestellt hat, den schutzwürdigen Belangen der Beklagten gerecht werden könnte. Der Rechtsprechung des Senats würde es hier eher entsprechen, sich für den Fall einer Prüfung, ob der Streit der Parteien gütlich beigelegt werden kann, auf eine Befristungsregelung zu verständigen, die den Kläger zu Unterhaltszahlungen bis zum Beginn der Altersrente der jetzt 58 Jahre alten Beklagten verpflichtet. Der weitergehenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dieser Gesichtspunkt nicht entgegen, weil eine über den hinausgeschobene Befristung sich kostenmäßig nicht auswirkt. 5. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. Zöller/Philippi, 26. Aufl. 2007, 114 ZPO Rn. 3 m.w.n.). Die mit der Beschwerdebegründung zitierte, vermeintlich abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft (nur) das Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH gem. 574 ZPO, besagt also für die sofortige Beschwerde nach 127 ZPO nichts. Eine Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil darin angesichts des Erfolgs der Beschwerde Gerichtsgebühren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gem. 127 Abs. 4 ZPO ohnehin nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Piel

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