Leitsatz. OLG Dresden, Beschluss vom , Az. 23 WF 576/10

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1 Leitsatz Sieht ein dynamischer Unterhaltstitel die Anrechnung von Kindergeld vor, muss der Anteil des anzurechnenden Kindergeldes aus dem Titel heraus berechenbar sein (z.b.: die Hälfte des staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind). Ein Betrag muss nicht aufgeführt sein. OLG Dresden, Beschluss vom , Az. 23 WF 576/10

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 23 WF 0576/ F 2681/00 AG Dresden Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - vom In der Familiensache 1. S E, K Landstraße, D 2. C E, A Straße, D Kläger und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt R O, H, D H S, K Straße, D Beklagter und Beschwerdeführer gegen Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F P, R Straße, D wegen Kindesunterhalts hier: Zwangsvollstreckung

3 3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt, Richterin am Oberlandesgericht Niklas und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom , 305 F 2681/00, abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus der am den Klägern erteilten Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom , 305 F 2681/00, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom und vom wird hinsichtlich der für den Zeitraum ab dem ausgeurteilten Unterhaltsbeträge für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen dynamischen Unterhaltstitel. Mit Versäumnisurteil vom wurde der Beklagte wie folgt verurteilt: "Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom , Az.: 305 F 33/96, in

4 4 Ziff. 1. und 2. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin für den Zeitraum vom bis einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 483,00 DM, für den Zeitraum bis einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 493,00 DM und ab einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 135 % des Regelbetrages zu zahlen unter Abzug des jeweils anteiligen staatlichen Kindergeldes." Das Versäumnisurteil ist seit dem rechtskräftig. Unter dem erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Klägern eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung. Unter dem hat das Amtsgericht Dresden einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Kläger erlassen. Am legte der Beklagte Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, weil das Versäumnisurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. In dem Versäumnisurteil fehle die Bezeichnung der Unterhaltsgläubiger, da im Tenor nicht die Kläger genannt seien. Es fehle die Angabe, ob Unterhalt gemäß 1 oder 2 der RegelbetragVO geschuldet sei. Auch hinsichtlich der Kindergeldanrechnung sei der Titel nicht eindeutig bestimmbar. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Anrechnung nach 1612b Abs. 5 BGB richten solle und wie hoch das Kindergeld sei, insbesondere ob es dasjenige für ein erstes und zweites Kind sein solle. Mit Beschluss vom berichtigte das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden den Titel dahingehend, dass es nach "der Beklagte wird verurteilt" die Worte "an die Kläger Ziffer 1 und 2" einfügte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluss vom wies das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden die Erinnerung zurück. Zur Begründung führte es aus,

5 5 dass das Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss nunmehr einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Der Kindergeldanrechnungsklausel sei mangels Konkretisierung und Bezifferung nicht zu entnehmen, unter Abzug welcher Beträge der Unterhaltsanspruch jeweils zu vollstrecken sei. Die Regelbetragverordnung gelte seit dem nicht mehr. Eine zuverlässige Berechnung sei auf dieser Grundlage seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen. Die Kläger treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Der Einwand, dass die Kindergeldanrechnung nicht eindeutig sei, greife nicht durch. Die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sei festgelegt worden. Was im Gesetz stehe, brauche nicht im Titel zu stehen. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, 1612b Abs. 1 und 5 a. F. mit in den Titel aufzunehmen. Dass nicht klargestellt sei, ob es sich um Kindergeld für ein erstes, zweites oder drittes Kind handele, könne ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Titels führen. Nach altem Recht sei das Kindergeld nicht bedarfsdeckend gewesen. Demnach habe zum Zeitpunkt der Titulierung nicht von weiteren kindergeldberechtigten und den Klägern vorgehenden Kindern ausgegangen werden können. Nur wenn erhöhte Kindergeldbeträge abzuziehen seien, müsse dies ausdrücklich im Urteil bestimmt werden. II. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in voller Besetzung, weil der Einzelrichter das Verfahren dem Senat übertragen hat ( 568 ZPO). Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Vollstreckung aus der Vollstreckungsklausel

6 6 hinsichtlich der für den Zeitraum ab dem ausgeurteilten Ansprüche wendet. Hinsichtlich der im Versäumnisurteil betragsmäßig ausgewiesenen Unterhaltsansprüche ist die Beschwerde unbegründet. Ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, muss hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der Anspruch sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen. Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, Urteil vom , XII ZR 94/03, juris, Rn. 25). Hieran gemessen erweist sich das Versäumnisurteil bezüglich der Unterhaltsansprüche bis zum als hinreichend bestimmt, im Übrigen als zu unbestimmt. Im Einzelnen: 1. Die Gläubiger sind dem Versäumnisurteil hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Amtsgericht hat den Tenor mit Beschluss vom dahin berichtigt, dass die Zahlungen an die Kläger zu 1 und 2 zu leisten sind. Für die Entscheidung über die Frage, ob der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Klauselerinnerungsverfahren an (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., 732 Rn. 15). Es kommt also auf die Fassung des Urteils nach dem Berichtigungsbeschluss an. In der berichtigten Fassung sind die Kläger als Gläubiger im Tenor ausdrücklich aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Senat das Urteil auch ohne die Berichtigung in diesem Punkt für hinreichend bestimmt angesehen hätte. Aus dem Rubrum und der

7 7 Tatsache, dass es sich offensichtlich um Kindesunterhalt handelt, der ausgeurteilt ist, kann zwingend entnommen werden, dass die Gläubiger der ausgeurteilten Unterhaltszahlungen die Kläger zu 1 und 2 sind. Weitere Einwände sind gegen die Bestimmtheit des Titels bezüglich der bezifferten Ansprüche nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleibt (die Entscheidung ist auf den unzulässigen Teil zu beschränken, Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., 732 Rn. 9). 2. Das Versäumnisurteil ist auch hinsichtlich der Regelbetragverordnungsbeträge hinreichend bestimmt. Es musste nicht zwingend angegeben werden, dass sich die Regelbeträge nach 2 RegelbetragVO richten. Dies ist nur in Zweifelsfällen geboten (Münchner Kommentar/Born, BGB, 4. Aufl., 1612a Rn. 46; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., 2 Rn. 246h). Da ausweislich des Rubrums beide Kläger ihren Wohnsitz in D haben, kann auch für das Vollstreckungsorgan die Anwendung von 2 RegelbetragVO nicht zweifelhaft sein. Die Berechnung des geschuldeten Betrags nach Wohnort des Kindes gemäß der Regelbetragverordnung ist auch einem Drittschuldner zumutbar (OLG Jena, Beschluss vom , 6 W 622/99, juris). 3. Der Titel ist aber im Hinblick auf die angeordnete Anrechnung des Kindergeldes nicht mehr ausreichend bestimmt. a) Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das anzurechnende Kindergeld nicht beziffert ist. Die jeweils geltenden Kindergeldbeträge ändern sich nicht ständig und ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Dem Vollstreckungsorgan bereitet es keine Schwierigkeiten, die Höhe des geltenden Kindergeldsatzes festzustellen. Durch die zum in Kraft getretene Änderung des

8 8 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c) ZPO a. F. ist auch im Gesetz festgeschrieben worden, dass eine Bezifferung nicht erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Berufsrecht der Rechtspflege, in Rechtspflegegesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts -, BT-Drs. 14/7349, S. 25): "Durch die Streichung der Worte 'mit dem anzurechnenden Betrag' soll klargestellt werden, dass der Festsetzungsbeschluss - wie bisher auch schon weitgehend praktisch gehandhabt - die Anrechnung der kindbezogenen Leistungen, insbesondere des Kindergelds, auch dynamisch tenorieren kann, so dass bei künftigen Kindergelderhöhungen eine Änderung der Titel nicht erforderlich wird." Diese Vorschrift, die im Wesentlichen in das neue Recht übernommen wurde ( 251 FamFG), galt zwar nur für das vereinfachte Unterhaltsverfahren. Das Bestimmtheitserfordernis unterscheidet sich jedoch nicht danach, ob ein Titel im vereinfachten Verfahren oder im ordentlichen Erkenntnisverfahren zustande gekommen ist. Für die Bestimmbarkeit einer zu vollstreckenden Urteilsoder Beschlussformel kann es keinen Unterschied bedeuten, in welchem Verfahren der Titel ergangen ist, weil sich das Bestimmtheitsgebot aus den Erfordernissen des Vollstreckungsrechts, nicht aus denen des Erkenntnisverfahrens ergibt. Die Vollstreckung beider Arten von Titeln erfolgt aber nach einheitlichen Verfahrensvorschriften. Der Senat folgt daher der Auffassung, dass eine Bezifferung des anzurechnenden Kindergelds nicht erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 1 UF 219/01, juris, Rn. 11 ff; so auch der Tenor im Beschluss des BGH vom , XII ZB 34/05,

9 9 juris; a. A. OLG Naumburg, Urteil vom , 8 UF 100/03, juris; unklar Wendl/Scholz, aao., 6. Aufl., 2 Rn. 516). b) Das Versäumnisurteil ist aber im Hinblick auf den Anteil des anzurechnenden Kindergeldes nicht hinreichend bestimmt. Dieser Anteil ist im Urteil nicht festgelegt worden. Der Tenor enthält die Anordnung, es sei das jeweils anteilige staatliche Kindergeld abzuziehen. Ohne dass der Anteil des anzurechnenden Kindergelds festgelegt ist, kann der zu vollstreckende Betrag aber nicht mehr ohne Zuhilfenahme von außerhalb der Urkunde liegenden Erkenntnissen, die nicht über allgemeinkundige Tatsachen (wie z. B. die Höhe des staatlichen Kindergeldes) hinausgehen, errechnet werden. Die Frage, zu welchem Anteil Kindergeld anzurechnen ist, ist auch in 1612b BGB a. F. nicht so deutlich geregelt gewesen, dass es dem Vollstreckungsorgan (oder gar dem Drittschuldner, vgl. OLG Jena a.a.o.) zumutbar oder auch nur möglich wäre, die Berechnung vorzunehmen. Nach Absatz 1 der Vorschrift war die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes nur vorgesehen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. In den folgenden Absätzen sind weitere Vorschriften für die Anrechnung enthalten. Da sich aus dem Titel nicht ergibt, wer das staatliche Kindergeld erhält, kann der Anteil des anzurechnenden Kindergeldes nicht allein aus den Angaben im Versäumnisurteil heraus berechnet werden. Zudem wäre es dem Vollstreckungsorgan wohl nicht zumutbar und mit der Abgrenzung von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren nicht vereinbar, dem Vollstreckungsorgan die Prüfung zu überlassen. Dem steht die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Jena (Beschluss vom , 1 UF 305/04, juris) nicht entgegen. Die dort verwendete Formulierung "abzüglich des jeweiligen anteiligen Kindergeldes gemäß 1612b Abs. 5 BGB" (a.a.o. Rn. 1) enthält durch die

10 10 Bezugnahme auf 1612b Abs. 5 BGB a. F. gerade eine feste Vorgabe des Berechnungsschemas, nämlich eine Anrechnung nur soweit, wie der Zahlbetrag nicht unter 135 % des Regelunterhalts verbleibt. Entsprechende feste Vorgaben sind hier gerade nicht gegeben. Der Anteil des Kindergeldes, der abzuziehen ist, muss daher angegeben werden, z. B. die Hälfte (so z.b. der vom OLG Düsseldorf akzeptierte Tenor im Beschluss vom , 1 UF 219/01, juris; ebenso in OLG Schleswig, Beschluss vom , 15 UF 55/01, juris; so auch der Tenor von BGH, Beschluss vom , XII ZB 34/05, juris; jeweils ohne Problematisierung der hier diskutierten Fragestellung). c) Zudem ist der Titel auch deswegen zu unbestimmt, weil nicht angegeben ist, ob das Kindergeld für ein erstes, zweites oder ein weiteres Kind anzurechnen ist. Der Einwand der Kläger, solange sich der Beklagte nicht auf die Anrechnung eines höheren Kindergeldes berufe, sei das (niedrigere) Kindergeld für ein erstes und zweites Kind anzurechnen, mag für das Erkenntnisverfahren zutreffen. Dem Vollstreckungsorgan sind solche Überlegungen jedoch nicht zu überlassen. Auch insoweit ist ein Vollstreckungstitel nur ausreichend konkret, wenn sich aus ihm ergibt, ob das anzurechnende Kindergeld dasjenige für ein erstes oder ein anderes (genau zu bezeichnendes) Kind ist. Nur dann kann das Vollstreckungsorgan anhand der allgemein zugänglichen Kindergeldsätze das anzurechnende Kindergeld ohne Ermittlung von weiteren Tatsachen, die sich aus dem Titel selbst nicht ergeben, berechnen (OLG Düsseldorf vom a.a.o. Rn. 17; OLG Koblenz, Urteil vom , 9 UF 291/01, FPR 2002, 660, 661; Palandt/Brudermüller, BGB, 70 Aufl. 1612a Rn. 23; die Angabe ist jeweils enthalten - ohne Erörterung der Frage - in den Entscheidungen des OLG Schleswig vom a.a.o. und des BGH Beschluss vom a.a.o.; sie ist nicht enthalten in OLG Jena,

11 11 Beschluss vom a.a.o., ebenfalls ohne Erörterung). 4. Dahinstehen kann, ob anzugeben war, dass die 3. Altersstufe der Regelbetragverordnung anzuwenden war. Das könnte vor dem Hintergrund entbehrlich sein, dass beide Kläger bereits bei Erlass des Versäumnisurteils in die 3. Altersstufe, also die höchste Altersstufe der Regelbetragverordnung, einzuordnen waren. Eine genauere Angabe wäre hingegen wohl jedenfalls erforderlich gewesen, wenn auch ein Aufstieg in eine höhere Altersgruppe angestanden hätte (vgl. den Tenor in BGH, Beschluss vom , a.a.o.). 5. Nicht stand der Erteilung der Vollstreckungsklausel entgegen, dass die Regelbetragverordnung mit Wirkung zum aufgehoben worden ist. Vielmehr gilt der alte Titel gemäß 36 Nr. 3 EGZPO fort. Nach dieser Vorschrift werden die dynamisierten Titel ohne besonderes Verfahren in neues Recht überführt (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts - BT-Drs. 16/1830, S. 34). III. Über die Kosten ist nach den 91 ff. ZPO zu entscheiden, eine Kostenerstattung nach 788 ZPO findet hingegen nicht statt (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., 732 Rn. 9). Die Kosten sind insgesamt den Klägern aufzuerlegen, weil die Zurückweisung des Antrags des Beklagten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtforderung betraf, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsgebühr beruht auf Nr des Kostenverzeichnisses zum GKG. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist entbehrlich, weil Gerichtsgebühren, die sich nach dem Beschwerdewert richten, nicht angefallen sind.

12 12 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Tenorierung der Kindergeldanrechnung grundsätzliche Bedeutung hat ( 574 ZPO). Plewnia-Schmidt Niklas Köhler

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