BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

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1 L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März WF 0122/03

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 10 WF 0122/03 8 F 0575/02 Amtsgericht Riesa Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - vom 3. März 2003 In der Familiensache Bxxx Rxxxx, Kläger und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Exxx Fxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, Jxxx Rxxxx, xxxxx xxxxx Beklagter gegen Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gxxxxxxx Wxxxxxx, wegen Kindesunterhalts hier: Prozesskostenhilfe

3 3 hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden am 3. März 2003 durch Richter am Amtsgericht Sxxxxxxx als Einzelrichter beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 7. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller begehrt vorliegend Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage gemäß 323 ZPO auf Wegfall des in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 8. Juli 2002 (8 F 164/01) titulierten Kindesunterhalts in Höhe von 288,00 EUR abzüglich Kindergeld. Weder mit dem Vorbringen in der Klageschrift noch in den nachgereichten Schriftsätzen genügt er aber seiner Darlegungslast für eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände. Im Abänderungsverfahren nach 323 ZPO hat der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren. Dies gilt auch für Tatsachen, die im früheren Prozess der Gegner zu beweisen hatte, sofern es sich in dem Abänderungsverfahren noch um denselben anspruchsbegründenden Sachverhalt handelt (allg. Auffassung, vgl. nur Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., 6 Rdnr. 726 m.w.n.). Zum Vortrag des eine Herabsetzung begehrenden Abänderungsklägers gehört es mithin auch, die Umstände darzulegen, die im Zeitpunkt der

4 4 Errichtung des Titels maßgeblich waren und anzugeben, welche relevanten Veränderungen sich bezüglich dieser Umstände ereignet haben. Hierzu enthält der Vortrag des Klägers nichts. Er stützt sich ausschließlich darauf, dass der nach Erlass des abzuändernden Urteils volljährig gewordene Beklagte nicht mehr zu den i.s. des 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierten Kindern gehöre. Diese Rechtsauffassung ist indes unzutreffend. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Schulbescheinigung besucht dieser seit dem 1. August 2002 eine Berufsfachschule in Vollzeitausbildung ohne Ausbildungsvertrag und ohne Ausbildungsvergütung. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört jedoch zur allgemeinen Schulausbildung i.s. des 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn die Berufsfachschulausbildung hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lerninhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung zu erlangen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 1999, 2 Rdnr. 5 m.w.n.). Berufsfachschulen, deren Besuch auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsstätten angerechnet wird, dauern mindestens ein Jahr; die Anrechnung erfolgt auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach 29 BBiG. Es handelt sich hierbei nicht um eine Berufsschule, so dass gemäß 2 BAföG der Schulbesuch mit BAföG-Mitteln gefördert werden kann. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung aber in 1603 Abs. 2 BGB genau so wie in 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG auszulegen (BGH NJW 2001, 2633; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., 1603 Rdnr. 56; vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2001, S 17 AL 1039/99). Hieraus folgt, dass der Besuch einer Berufsfachschule die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nicht entfallen lässt und sich dieser gegenüber dem Berechtigten nicht auf den angemessenen, sondern nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen kann. Eine Veränderung der maßgeblichen Umstände gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts Riesa vom 8. Juli 2002 ist nach alledem nicht ersichtlich.

5 5 Gleiches gilt für die vorgetragene Leistungsunfähigkeit des Klägers. Zum einen ist nicht vorgetragen, aufgrund welcher Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände der Kläger abweichend von den am 8. Juli 2002 maßgeblichen Verhältnissen nicht in der Lage sein sollte, den dort tenorierten Unterhalt zu erwirtschaften. Zum anderen genügen die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen, die die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des 1603 Abs. 2 BGB einem Unterhaltspflichtigen auferlegt (vgl. hierzu Senat - Beschlüsse vom 30. April 2002, 10 UF 67/02 und vom 7. Mai 2002, 10 UF 197/02, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 686). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus Anlage 1 zu 11 Abs. 1 GKG, KV Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach 574 ZPO liegen gleichfalls nicht vor. Sxxxxxxx

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