Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Maya Boer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellerin und Beschwerdeführerin, g e g e n A T Antragsgegner und Beschwerdegegner, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Beckmann als Einzelrichter
2 - 2 - am 12. Dezember 2006 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 253/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage auf Schadensersatz gegenüber dem Antragsgegner, wobei sie aus abgetretenem Recht vorgeht und sich in diesem Zusammenhang auf eine Forderung der Zedentin, der B GmbH, beruft, mit der Begründung, der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Zedentin Schecks der B Baugesellschaft mbh entgegengenommen, jedoch nicht an die Zedentin weitergeleitet, sondern einbehalten und für sich selbst verwendet, und zwar in einer Gesamtsumme von ,43. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Mutter des Geschäftsführers der Zedentin, die ihren Geschäftsbetrieb nach den Angaben der Antragstellerin inzwischen eingestellt hat. Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, die Zedentin habe aufgrund der einbehaltenen Gelder durch den Antragsteller ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, weshalb diverse Beschäftigte hätten entlassen werden müssen. Sie selbst, die für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei, sowie ihr Sohn seien ebenfalls beschäftigungslos gewesen und auf Sozialleistungen angewiesen. Die begehrten Gelder würden u. a. auch zu dem Zweck Verwendung finden, dass die aus der geschäftlichen Tätigkeit noch resultierenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können, weshalb ein allgemeines Interesse i.s.v. 116 Nr. 2 ZPO an der Durchsetzung der Forderung bestehe. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hat gemeint, da seitens der Antragstellerin kein triftiger Grund für die Abtretung der Ansprüche an sie zu erkennen sei, komme es auf die Bedürftigkeit der Zedentin an. Auf deren wirt-
3 - 3 - schaftliche Situation komme es jedoch wiederum deshalb nicht an, weil die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs nicht im allgemeinen Interesse liege. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am zugestellten Beschluss mit einem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und meint, ein triftiger Grund für die Abtretung liege bereits darin, dass die Gesellschaft aufgelöst worden sei und die Ansprüche der nunmehr nicht mehr existenten Gesellschaft ansonsten verfallen seien. Dieser Umstand sei auch bei der Bewertung des allgemeinen Interesses zu berücksichtigen, denn der Antragsgegner sei im Wesentlichen für die Auflösung der Gesellschaft verantwortlich, nachdem er ihr durch seine unerlaubten Handlungen erheblichen Schaden zugefügt habe. II. Die gem. 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Beantragt eine Partei für die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sind neben ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch diejenigen des Zedenten maßgeblich, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund erkennbar ist (KG MDR 2002, 1396; OLG Celle NJW-RR 1999, 579, 580). So liegt der Fall auch hier. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Zedentin inzwischen nicht mehr existent sei, führt dies nicht zur Annahme eines triftigen Grundes für die Abtretung als solcher, denn die Abtretung erfolgte offensichtlich zu einem Zeitpunkt, in dem die GmbH noch existierte, wie sich jedenfalls aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom ergibt. Anderenfalls wäre die Abtretung ohnehin unwirksam. Einen triftigen Grund für diese Abtretungserklärung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dieser kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass der frühere Geschäftsführer der B GmbH nunmehr in B lebt. Unabhängig davon, dass der bloße Ortswechsel ohnehin nicht ohne weiteres geeignet sein dürfte, einen triftigen Grund darzustellen, erfolgte nach den Angaben der Antragstellerin die Aufnahme der neuen Tätigkeit ihres Sohnes als Aushilfskraft an einer Tankstelle in B erst am , mithin fast ein Jahr nach der Abtretungserklärung. Darüber hinaus ist auch nicht plausibel dargelegt, dass die GmbH selbst keine Forderung mehr
4 - 4 - hat beitreiben können, insbesondere also zumindest zur Beitreibung solcher Forderungen noch - wie auch sonst üblich - existent gewesen ist. Mithin bestimmt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe danach, ob auch der Zedentin Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre. Nach 116 S. 1 Nr. 2 ZPO ist dies bei einer juristischen Person nur möglich, wenn die Kosten weder von ihr noch von dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allgemeine Interessen nicht berührt werden. So kann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, wenn die Existenz eines Unternehmens von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und hierdurch eine große Zahl von Arbeitsplätzen verloren gehen könnte (BGH NJW 1986, 2058, 2059). Dieser Fall ist hier nicht gegeben, da nach den Angaben der Antragstellerin die GmbH ihre Tätigkeit eingestellt hat und deren Beschäftigten bereits entlassen sind. Darüber hinaus können die allgemeinen Interessen auch berührt sein, wenn eine nicht unerhebliche Forderung, durch deren Realisierung eine größere Anzahl von Gläubigern befriedigt werden könnte, ansonsten nicht durchgesetzt werden kann (BGH NJW 1991, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 552), wozu es jedoch vorliegend an hinreichendem Vortrag der Antragstellerin fehlt. Soweit ausgeführt wird, die begehrten Gelder hätten u. a. auch dafür Verwendung finden sollen, dass die aus der geschäftlichen Tätigkeit noch resultierenden Verbindlichkeiten erfüllt werden könnten, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht ausreichend. Weiter zu berücksichtigen ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat, dass es sich insoweit lediglich um eine Absichtserklärung handelt, die jedenfalls dann keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Folge hat, wenn keinerlei Gewähr dafür geboten wird, dass die aufgrund der Klage eingehenden Zahlungen auch tatsächlich an die Gläubiger der Gesellschaft weitergegeben werden (OLG Frankfurt a.a.o.). Dass diese Gewähr hier gegeben wäre, zeigt die Beschwerdebegründung ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Landgerichts nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
5 - 5 - Streitwert für das Beschwerdeverfahren: ,43 Beckmann
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 161/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der I A, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 31/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 97/06 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der C V, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
3 W 7/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 13 O 188/05 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Prozesskostenhilfesache 1.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 1/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 304/09 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung n GmbH & Co KG, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes
MehrLeitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist
Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrVerfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Gläubiger- IL Der Hilfsantrag der Schuldner zu auf Gewährung von Vollstreckungsschutz
28 M 33316/05 Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte - - - Gläubiger- gegen 1. n - ' -,29336 Nienhagen 2. - ' Nienhagen 3. '" - - - - ' ""-- Nenhagen 4. 29336
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,
Mehr1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.
OLG München, Beschluss v. 21.11.2014 6 W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes
Mehrmit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05
Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 64/11 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrAktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 68/13 = 1 O 2076/11 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ] Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrEntscheidungen Thüringer Oberlandesgericht
Seite 1 von 6 Entscheidung Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 375/12, 6 W 386/12 HRB 506120 AG Jena In der Handelsregistersache K... UG (haftungsbeschränkt) hier: Änderung
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrLeitsatz: Suchbegriffe: Ordnungsmittel Partei Nichterscheinen Ladung Form Entschuldigung. Vorschriften: 141 Abs. 3 ZPO
Leitsatz: Wer ein minderjähriges Kind zu betreuen einen nahen Angehörigen im Krankenhaus zu besuchen und noch andere Gerichtstermine wahrzunehmen hat ist deswegen noch nicht entschuldigt wenn er zum Termin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September 2011. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 97/09 BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Ausländischer Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 1 a) Für die Frage, ob die Kosten
MehrLG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung
Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 193/05 1 Ca 3411/04 (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger- Prozessbevollmächtigte: - Beschwerdeführerin - g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigter:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
17 Ca 5186/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. A. A-Straße, A-Stadt 2. C. C-Straße, C-Stadt 3. E. E-Straße, E-Stadt 4. G. G-Straße, B-Stadt 5. I. I-Straße,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 9/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 OH 3/06 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
Mehr688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO
688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrLeitsätze: OLG Dresden, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0880/10
Leitsätze: Gegen eine Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsforderung auf einen Dritten gesetzlich übergegangen ist und dem Unterhaltsschuldner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag
Mehr