Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
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1 Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer. Dieser Anspruch ist pfändbar. Suchbegriffe: Auftrag Aufwendungsersatz GmbH Schuld des Gesellschafters Vorschriften: BGB
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 U 2686/01 9 O 0483/01 LG Chemnitz Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin z.a. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S. vertr. d. d. Bürgermeister Meerane - Klägerin u. Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen Meerane gegen 1. T.S Hohenstein- Ernstthal & 2. J.S Meerane - Beklagte u. Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt Crimmitzschau wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom im schriftlichen Verfahren durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richter am Landgericht für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Streitwert zweiter Instanz: EUR ( DM). T a t b e s t a n d : Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO a.f. verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Der Senat teilt im wesentlichen die Gründe die das Landgericht dazu bewogen haben der Klage überwiegend stattzugeben.
4 4 1. Die Klägerin hat aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Forderungen gegen die Beklagten erworben mit denen sie wirksam gegen die mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Forderungen aufgerechnet hat soweit diese DM übersteigen. Die G. GmbH hat sowohl gegen die G. & Co. S. Großhandelsgesellschaft OHG als auch gegen die Beklagten als deren Gesellschafter einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß BGB. Die Beklagten haben im Juni 1994 von einem Konto der GmbH den restlichen Grundstückskaufpreis in Höhe von DM aus einem Grundstückskaufvertrag zwischen der M. Stadtentwicklungs GmbH und der G. & Co. S. Großhandelsgesellschaft OHG beglichen. Die Restkaufpreiszahlung ist als Aufwendung gemäß 670 BGB zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um einen aus Eigenmitteln der GmbH stammenden freiwillig im Interesse der OHG aufgeopferten Vermögenswert (BGH ). Die Beklagten haben bestritten dass der seitens der GmbH auf die Kaufpreisschuld der OHG gezahlte Betrag wirtschaftlich der GmbH als Kontoinhaber zustand. Dieses Bestreiten ist widersprüchlich und deswegen unbeachtlich. Die Beklagten haben zwar insoweit vorgetragen die GmbH habe für die Kaufpreiszahlung an die M. Stadtentwicklungsgesellschaft mbh lediglich als Zahlstelle fungiert. Zum Zeitpunkt der Kaufpreisüberweisung sei das von der OHG beantragte Darlehen aus dem KfW-Mittelstandsprogramm 1993 und aus dem KfW-ERP-Aufbauprogramm 1993 in Höhe von insgesamt 12 Mio DM auf das Konto der GmbH ausgezahlt worden. Aber in dem dem Antrag der OHG auf Mittel aus dem KfW-ERP- Aufbauprogramm 1993 vom beigefügten Verwendungsnachweis haben die Beklagten selbst angegeben
5 5 den Gesamtkaufpreis für den Grundstückserwerb im Gewerbegebiet M. in Höhe von DM aus Eigenmitteln begleichen zu wollen. Das Darlehen ist für die Baumaßnahme gewährt worden. Deshalb können die Beträge aus diesem Darlehen auch der GmbH nicht zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung gestanden haben. Auch haben die Beklagten erklärt die GmbH habe für ihre Leistungen Rechnung gelegt die OHG habe bezahlt so sei das Darlehen verbraucht worden (mündliche Verhandlung vom ). Weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlstellenfunktion der GmbH für die OHG haben die Beklagten nicht konkret vorgetragen. Nur dann hätten sie den Vortrag der Klägerin hinreichend bestritten. Dass andere eigene Mittel der OHG oder der Gesellschafter der GmbH zum Zeitpunkt der Kaufpreisüberweisung zur Verfügung gestanden haben behaupten die Beklagten selbst nicht. Insoweit haben sie ausdrücklich eingeräumt dass die GmbH umfängliche Bauleistungen erbracht und hierfür Gelder erhalten hat. Ein Bestreiten der Aufwendungen der GmbH mit dem Argument diese übe lediglich Zahlstellenfunktion aus hätte vorliegend erfordert dass die Beklagten unter Darlegung der wirtschaftlichen Situation der GmbH und Darlegung einzelner Zahlungsvorgänge diese näher erläutert hätten. Hierzu sind die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der GmbH auch in der Lage. Soweit ihnen entsprechende Geschäftsunterlagen aufgrund der Übergabe an Dritte nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehen fällt das in ihren Verantwortungsbereich. 2. Der Aufwendungs- und Ersatzanspruch der GmbH gegen die Beklagten ist durch Pfändung und Überweisung auch wirksam auf die Klägerin übergegangen 829 Abs Abs Alt. 896 Abs. 1 ZPO.
6 6 Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt hierunter auch der Anspruch der G. GmbH auf Aufwendungsersatz gemäß BGB; der Wortlaut ist insoweit auslegbar. Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom unwidersprochen vorgetragen dass sie ausdrücklich nochmals Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwendungsersatz der Firma G. GmbH gegenüber den Beklagten aufgrund der Befreiung von der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem Kaufvertrag vom gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen hat. 3. Die Klägerin hat auch wirksam die Aufrechnung erklärt. Der Rückzahlungsanspruch war zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht verjährt. Die mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Ansprüche der Beklagten sind bis auf einen Betrag in Höhe von DM nebst 4 % Zinsen erloschen. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des Landgerichts in vollem Umfang an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in den 708 Nr ZPO.
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