Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
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- Ida Zimmermann
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1 Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft hat. Der Schaden des Verkäufers ist der Betrag den der Verkäufer beim Weiterverkauf mehr erzielt hätte als der Käufer getan hat. Suchbegriffe: Wandlung Schadensersatz wegen Nichterfüllung Rückgewährschuldverhältnis Vorschriften: 467 BGB 347 BGB
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 U 1746/01 4-O-1237/01 LG Leipzig Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin z.a. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit D.G Borna - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Leipzig J.G Neukieritzsch gegen - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zwenkau
3 3 D. Fachbereich Gutachterwesen vertr. d. d. Vorstand Leipzig - Streitverkündete beizutreten auf Beklagtenseite - wegen Forderung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom geändert: 1. Die Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Leipzig vom (Az.: 4 O 3330/98) wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger sämtliche Titel aus den Verfahren Landgericht Leipzig 4 O 3330/98 und OLG Dresden 11 U 3304/99 entwertet herauszugeben. 3. Der Beklagte wird weiter verurteilt die vollstreckbaren Ausfertigungen der in Ziffer 1 genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse entwertet herauszugeben. 4. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger DM und 5 % Zinsen über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
4 4 III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert zugleich die Beschwer des Beklagten ist bis EUR. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatz geltend weil der Beklagte ihm den Unfallwagen den er nach Wandlung des Kaufvertrages an den Kläger zurückzugeben hatte nicht hat herausgeben können. Der Beklagte hatte den Wagen vorher anderweitig verkauft. Der Kläger macht geltend er hätte den Wagen für DM an den Zeugen F. verkaufen können. Er hätte in diesem Fall dem Beklagten nur den Betrag von DM Restkaufpreis zurückgeben müssen. Er hat also einen Schaden von DM per Saldo erlitten. Der Beklagte hat bestritten dass der Kläger den Wagen für diesen Preis als Unfallwagen hätte verkaufen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Parteien streiten mit den Argumenten der ersten Instanz um den Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen H. und durch Vernehmung des Zeugen (des Käufers) F.. Die Einzelheiten finden sich in den Terminsprotokollen vom und Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat beweisen können dass er hätte der Beklagte den Wagen dessentwegen der Kaufvertrag gewandelt war nicht
5 5 anderweitig verkauft ihn für DM an den Zeugen F. verkauft hätte. Der Senat hat dem Zeugen F. geglaubt dass er DM für den Unfallwagen ausgegeben hätte. Der Zeuge hat einen gediegenen Eindruck gemacht. Er hat glaubhaft die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt die nötig sind um aus einem solchen Unfallwagen wieder ein fahrtüchtiges Fahrzeug zu machen. Der Senat hat gesehen dass sowohl der Unfallsachverständige als auch der Sachverständige H. den Restwert nur mit DM angegeben hat. Die Gründe die Herr F. genannt hat aus denen er bereit war dennoch DM für den Unfallwagen zu zahlen haben den Senat überzeugt. Der Senat hat auch geprüft das Argument des Beklagten der Kaufvertrag mit dem Zeugen F. sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dafür spricht dass die Vertragssumme mehr als das Doppelte höher liegt als der Verkehrswert. Im vorliegenden Fall ist aber zu bedenken dass es keinen Taxpreis für solche Unfallwagen gibt und dass es Spezialmärkte gibt die Unfallwagen auch zu Preisen veräußerbar machen die mit den Schätzwerten des Gutachtens nicht übereinstimmen. Die Berufung war erfolgreich. Der Beklagte hat den Rechtsstreit verloren und muss deswegen die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen ( 91 ZPO). Die Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Ziffer 10 ZPO die Festsetzung der Beschwer auf 546 Abs. 2 ZPO.
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