Titel: Vollstreckungsabwehrklage gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil

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1 OLG München, Endurteil v U 1250/15 Titel: Vollstreckungsabwehrklage gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil Normenketten: AVAG 14 Abs. 1, 56 Abs. 1 S. 2 ZPO 767 Leitsätze: 1 Die Geltendmachung der Aufrechnung stellt eine Einwendung im Sinne von 767 Abs. 1 ZPO dar. Ein Ausschluss der Einwendung der Aufrechnung gegen ein in Deutschland zu vollstreckendes spanisches Urteil gemäß 56 Abs. 1 S. 2 AVAG af liegt nicht vor, wenn die Gründe, auf denen die Einwendung der Aufrechnung beruht, erst nach dem Erlass der spanischen gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. (redaktioneller Leitsatz) 2 Maßgeblich ist insofern nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage (ebenso BGH BeckRS 2014, Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufrechnung, Zeitpunkt, Vollstreckungsabwehrklage, spanisches Urteil, Einwendung, Gestaltungsrecht Vorinstanz: LG München II Endurteil vom O 3657/14 Entscheidungsgründe Oberlandesgerichts München Az.: 23 U 1250/15 Verkündet am IM NAMEN DES VOLKES folgendes Endurteil 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom , Az. 12 O 3657/14, abgeändert wie folgt: Die Zwangsvollstreckung aus dem mit Beschluss des Landgerichts München II vom in Verbindung mit dem Beschluss vom , Az. 10 O 2425/14 für vollstreckbar erklärten Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom , Az. 90/2007, wird in Höhe von 4.000,00 für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

2 Das Urteil wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet: 1 I. Der Kläger begehrt vorliegend die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Amtsgerichts Sueca in Spanien. 2 Durch Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom , Az. 90/07, wurde der Kläger zur Zahlung von 3.273,96 nebst Zinsen und Gerichtskosten an die Beklagte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolglos. 3 Auf Antrag der Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts München II vom , Az. 10 O 2425/14, angeordnet, dass der spanische Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Vollstreckungsklausel wurde durch den Rechtspfleger des Landgerichts München II am erteilt. Durch Beschluss des Landgerichts München II vom wurde der Beschluss vom , Az. Az. 10 O 2425/14, dahingehend ergänzt, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren bewilligt wurde und dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.273,96 seit zu zahlen sind. 4 Gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom , Az. 10 O 2425/14, legte der Kläger Beschwerde ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des 25. Senats des Oberlandesgerichts München vom (Az. 25 W 1339/14) nahm der Kläger die Beschwerde zurück. Daraufhin wurde er des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom , Az. 25 W 1339/14, für verlustig erklärt. 5 Durch Urteil des Landesgerichts Bozen - Außenstelle Meran - vom , Az. 123/2006 (Anlage K4), wurde die Beklagte zur Zahlung von ,12 nebst Zinsen und Kosten an die am verstorbene W1 G. verurteilt. Für deren Nachlass wurde am durch das Amtsgericht Weilheim, Az. VI 306/06, Rechtsanwalt Dr. E. zum Nachlasspfleger bestellt. Der Kläger erklärte im Rahmen der Klageerhebung die Aufrechnung in Höhe von 4.000,00 hinsichtlich der Forderung gegen die Beklagte aus dem genannten Urteil des Landesgerichts Bozen, die ihm nach seiner Behauptung am abgetreten wurde. 6 Der Kläger macht geltend, dass der Nachlasspfleger des Nachlasses von W1 G., Rechtsanwalt Dr. E., am Rechtsanwalt Dr. P. einen Auftrag zur Beitreibung der Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bozen - Außenstelle Meran - vom erteilt habe, der auch die Befugnis umfasse, Abtretungen der titulierten Forderung vorzunehmen (Anlage K5). Aufgrund dessen habe ihm der bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. P. am einen Teil der Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 4.000,00 abgetreten. Der Kläger ist der Meinung, er sei mit der Aufrechnung auch nicht nach 14 AVAG präkludiert, da die erste Alternative der Vorschrift eingreife. 7 Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Sueca /Spanien, Az. 90/2007 vom , versehen mit der Vollstreckungsklausel des Landgerichts München II vom , Az. 10 O 2425/14, wird für unzulässig erklärt. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

3 9 Die Beklagte bestreitet die Abtretung eines Teils der titulierten Forderung aus dem Urteil des Landgerichts Bozen. Der Kläger sei mit der Aufrechnung präkludiert, da er diese Forderung bereits im Jahr 2009 im Verfahren vor dem Landgericht München II und Oberlandesgericht München, Az. 2 O 3989/08, zur Aufrechnung gestellt habe. Zudem sei der Kläger mit der Aufrechnung gemäß 14 Abs. 1 Nr. 2 AVAG präkludiert, da diese Einwendung erst nach Ende des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Vollstreckbarerklärung entstanden sei. 10 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger mit der behaupteten Aufrechnung nach 14 Abs. 1 Nr. 2 AVAG präkludiert sei, da er Beschwerde eingelegt habe. Da dem Kläger nach seiner Behauptung schon am die von ihm aufgerechneten Ansprüche abgetreten worden seien, hätte er diese Abtretung noch im Beschwerdeverfahren im Wege der Aufrechnung geltend machen müssen. Die weiteren Fragen nach dem Vorhandensein und der Wirksamkeit einer Abtretung hat das Landgericht, da nicht entscheidungserheblich, offen gelassen. 11 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und rügt eine Verletzung von 139 ZPO, da die Frage der Präklusion der geltend gemachten Aufrechnung gemäß 14 AVAG in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei. Zudem liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, da aufgrund der Rücknahme der Beschwerde im Rahmen der Vollstreckbarerklärung keine Präklusion gemäß 14 AVAG eingetreten sei. 12 Der Kläger beantragt daher: Das am verkündete Urteil des Landgerichts München II, Az. 12 O 3657/14, wird aufgehoben. 13 Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Sueca /Spanien, Az. 90/2007 vom , versehen mit der Vollstreckungsklausel des Landgerichts München II vom , Az. 10 O 2425/14, wird in Höhe von 4.000,00 für unzulässig erklärt. 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, ferner hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank stellen zu können. 15 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. 16 Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 17 II. Die zulässige Berufung ist begründet, da aufgrund der von dem Kläger geltend gemachten Aufrechnung in Höhe von 4.000,00 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom , Az. 90/2007, vollstreckbar erklärt durch Beschluss des Landgerichts München II vom i. V. m. dem Beschluss vom , Az. 10 O 2425/14, in Höhe von 4.000,00 unzulässig ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am seinen Klageantrag dahingehend präzisiert, dass die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 4.000,00 entsprechend der Höhe der geltend gemachten Aufrechnung begehrt werde. 18

4 1. Die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO ist zulässig Insbesondere war das Landgericht München II international zuständig. 20 Vorliegend besteht eine ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO af, da die Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO hiervon umfasst ist (Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, EuGVVO a. F., Art. 22 Rz. 10). Die Beklagte hat vorliegend die Vollstreckbarerklärung des spanischen Urteils in Deutschland am bei dem Landgericht München II (Az. 10 O 2425/14) beantragt und daher soll die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger in Deutschland durchgeführt werden. 21 Im vorliegenden Fall kommt EuGVVO af, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: EuGVVO a. F.), zur Anwendung. Diese wurde zwar zwischenzeitlich durch Art. 80 Satz 1 EuGVVO [Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, im Folgenden: EuGVVO] zum aufgehoben, sie gilt aber gemäß Art. 66 Abs. 2 EuGVVO weiter für vor dem eingeleitete Verfahren (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, EuGVVO, Art. 80 Rz. 1, Art. 66 Rz. 4f) Die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage war auch statthaft gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2a, 56 Abs. 1 Satz 2 AVAG a. F., da der Kläger Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend macht, indem er die Aufrechnung in der Klageschrift vom erklärt hat. Die Vorschriften des AVAG af gelten im Falle der Anwendung der EuGVVO af ergänzend fort (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, EuGVVO, Art. 80 Rz. 1) Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO ist begründet, soweit damit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom bis zu einem Betrag von einschließlich 4.000,00 geltend gemacht wird. 24 Aufgrund der Aufrechnung mit der geltend gemachten, von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P. am an den Kläger abgetretenen Forderung in Höhe von 4.000,00 gegen die Beklagte ist in dieser Höhe die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte unzulässig Die Geltendmachung der Aufrechnung stellt eine Einwendung im Sinne von 767 Abs. 1 ZPO dar (Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, a. a. O., 767 Rz. 23). Sie führt zum Erlöschen des Anspruchs gemäß 389 BGB und damit zur Erfüllung Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger mit dieser Einwendung nicht gemäß 14 Abs. 1 Nr. 2 AVAG af im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. 25 W 1339/14) im Vollstreckbarkeitsverfahren des Landgerichts München II, Az. 10 O 2425/14, präkludiert. Die Frage, ob angesichts der vorliegenden Konstellation der Rücknahme der Beschwerde 14 Abs. 1 Nr.1 oder Nr.2 AVAG af anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben, da 14 AVAG af aufgrund von 55 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2a AVAG af nicht anwendbar ist (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO Art. 45, Rz. 3a) Dem Kläger wurde wirksam von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P. am die gegen die die Beklagte bestehende Forderung aus dem Urteil des Landesgerichts Bozen vom in Höhe von 4.000,00 abgetreten.

5 Aufgrund des Urteils des Landesgerichts Bozen vom stand der zwischenzeitlich verstorbenen W1 G. ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von ,12 zzgl. Kosten, Zinsen sowie Auslagen des Prozessbevollmächtigten zu. Soweit die Beklagte in erster Instanz die Vorlage des Originals des Urteils des Landesgerichts Bozen vom gefordert hat, besteht für eine Vorlage kein Bedarf, da die Beklagte selbst Partei des Rechtsstreites vor dem Landesgericht Bozen war. Einwendungen gegen die Forderung an sich hat die Beklagte nicht vorgebracht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die gegenständliche Forderung bereits im Jahr 2009 in dem anderweitigen Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az. 21 U 3178/09 zur Aufrechnung gestellt worden sei, hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich damals um eine anderweitige Forderung gegen die Beklagte handelte Der nach dem Tod der ursprünglichen Forderungsinhaberin W1 G. eingesetzte Nachlasspfleger Rechtsanwalt Dr. E. hat Rechtsanwalt Dr. P. wirksam mit der Beitreibung der unter Ziff genannten Forderung durch die Auftragserteilung vom / (Anlage K5) beauftragt. Im Rahmen dessen wurde Rechtsanwalt Dr. P. auch zur Abtretung der Forderung bevollmächtigt. 30 Im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten in erster Instanz hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom eine Kopie der Auftragserteilung vom / verbunden mit einem Beglaubigungsvermerk vom von Rechtsanwalt Dr. P. vorgelegt, das mit der bereits vorgelegten Kopie (Anlage K5) übereinstimmt. Somit hat der Beklagte den Nachweis der Befugnis von Rechtsanwalt Dr. P. zur Abtretung der vorstehend genannten Forderung erbracht. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter bekundet, er akzeptiere diese Unterlage Entsprechend seiner Bevollmächtigung hat Rechtsanwalt Dr. P. einen Teil dieser Forderung in Höhe von 4.000,00 am wirksam im Namen des Nachlasspflegers Rechtsanwalt Dr. E. an den Kläger gemäß 398 BGB abgetreten. 32 Für den der Abtretung zugrunde liegenden Forderungskauf zwischen dem Kläger und dem Nachlasspfleger Rechtsanwalt Dr. E., wirksam vertreten von Rechtsanwalt Dr. P., vorliegend als Integrierende Vereinbarung zur Abtretungserklärung (Anlage K6) bezeichnet, ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) deutsches Recht maßgeblich, da der Nachlasspfleger Rechtsanwalt Dr. E. ausweislich der Anlage K5 seinen Kanzleisitz in München hat, wodurch davon auszugehen ist, dass er seinen regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland besitzt. Beim Rechtskauf - wie vorliegend - ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verkäufers maßgeblich (Thorn in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rom I (IPR), Art. 4 Rz. 23). Demzufolge ist hinsichtlich der abgetretenen Forderung in Höhe von 4.000,00 in Erfüllung des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO ebenfalls deutsches Recht anwendbar. 33 Der Kläger hat aufgrund des Bestreitens der Beklagten in erster Instanz die Originalurkunde der schriftlichen Abtretungserklärung vom zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom vorgelegt und somit den Nachweis der wirksamen Abtretung erbracht. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, er akzeptiere dieses Dokument Ein Ausschluss der Einwendung der Aufrechnung gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 AVAG af liegt nicht vor, da die Gründe, auf denen die Einwendung der Aufrechnung beruht, erst nach dem Erlass der spanischen gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.

6 35 Maßgeblich ist insofern nach ständiger Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage (BGH, Urteil vom , Az. IX ZR 118/12, juris, Tz. 17). 36 Vorliegend ist die Aufrechnungslage zwischen der Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom und der Forderung gegen die Beklagte aus dem Urteil des Landesgerichts Bozen vom im Zeitpunkt der Abtretung der letzteren Forderung an den Kläger am , mithin nach Erlass des spanischen Urteils, eingetreten In der Klageschrift vom hat der Kläger die Aufrechnung gemäß 388 BGB erklärt. Damit ist der Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom in Höhe der an den Kläger abgetretenen Forderung von 4.000,00 gemäß 389 BGB zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, d. h. zum , erloschen. 38 Der Kläger hat in der Klageschrift vom die Aufrechnung gegen die Klageforderung aus dem spanischen Urteil erklärt, so dass der Hauptsachebetrag aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom in Höhe von 3.273,96 als erloschen gilt. 39 In der mündlichen Verhandlung vom hat der Kläger seine Aufrechnungserklärung aus der Klageschrift dahingehend präzisiert, dass nach der Klageforderung mit den Zinsen, zuletzt mit den Kosten aufgerechnet werde. Durch Beschluss des Landgerichts München II vom wurde der Beschluss vom , Az. Az. 10 O 2425/14, dahingehend ergänzt, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.273,96 seit zu zahlen sind. Bis zum Erlöschen der Hauptforderung aus dem spanischen Urteil zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung gegen die Beklagte aus dem Urteil des Landesgerichts Meran vom am sind daher Zinsen aus 3.273,96 in Höhe von insgesamt 1.416,47 angefallen. Dieser Zinsanspruch in Höhe von 1.416,47 ist aufgrund der Aufrechnung des Klägers in Höhe von 726,04 erloschen. Demzufolge ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sueca/Spanien vom hinsichtlich der Hauptsache von 3.273,96 und teilweise hinsichtlich der Zinsen in Höhe von 726,04 unzulässig Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen, wie von der Beklagten hilfsweise beantragt, sind gemäß 713 ZPO vorliegend nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Dementsprechend war die Revision auch nicht zuzulassen. 42 Das Protokoll wurde mittels PC erstellt.

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